[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch zu I/A, I/B/1 bis 5, 7 und 8, I/C, II und III jedoch inhaltlich unbekämpft blieb, ist die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt geblieben (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). [4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch zu I/A, I/B/1 bis 5, 7 und 8, I/C, römisch zwei und römisch drei jedoch inhaltlich unbekämpft blieb, ist die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt geblieben (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[5] Die Feststellungen zum Schuldspruch zu I/B/6 gründete der Schöffensenat auf die Auswertung (ON 2.15) eines beim Angeklagten sichergestellten Notizblocks. Die darin ersichtlichen Einträge deuteten die Tatrichter im Sinne des von ihnen für glaubhaft befundenen Zugeständnisses des D* anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung (vgl ON 2.12, 3; 2.13,7) dahin, dass es sich um Preis- und Mengenangaben zu den einzelnen Suchtgiftverkäufen unter Bezeichnung des jeweiligen Abnehmers handelt (US 10). [5] Die Feststellungen zum Schuldspruch zu I/B/6 gründete der Schöffensenat auf die Auswertung (ON 2.15) eines beim Angeklagten sichergestellten Notizblocks. Die darin ersichtlichen Einträge deuteten die Tatrichter im Sinne des von ihnen für glaubhaft befundenen Zugeständnisses des D* anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung vergleiche ON 2.12, 3; 2.13,7) dahin, dass es sich um Preis- und Mengenangaben zu den einzelnen Suchtgiftverkäufen unter Bezeichnung des jeweiligen Abnehmers handelt (US 10).
[6] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) unter Hinweis auf die von den Tatrichtern als unglaubhaft verworfenen (US 10) günstigeren Erklärungsversuche des Angeklagten zu diesen Einträgen in der Hauptverhandlung (ON 56 S 7 ff) und mit der Interpretation dessen Aussageverhaltens im Ermittlungsverfahren mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegenteilige Schlüsse zieht, zeigt sie keinen formalen Begründungsmangel auf (vgl RIS-Justiz RS0098377, RS0098778). [6] Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster, zweiter und vierter Fall) unter Hinweis auf die von den Tatrichtern als unglaubhaft verworfenen (US 10) günstigeren Erklärungsversuche des Angeklagten zu diesen Einträgen in der Hauptverhandlung (ON 56 S 7 ff) und mit der Interpretation dessen Aussageverhaltens im Ermittlungsverfahren mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegenteilige Schlüsse zieht, zeigt sie keinen formalen Begründungsmangel auf vergleiche RIS-Justiz RS0098377, RS0098778).
[7] Sie bekämpft vielmehr die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [7] Sie bekämpft vielmehr die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.