Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 130/23m×

Entscheidung 11 Os 130/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/23m

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2023, GZ 144 Hv 43/23h-62.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W*

(römisch eins) vom 29. September 2022 bis zum 27. Februar 2023 in 16 Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 erster und zweiter Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von durch Einbruch (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB) begangenem Diebstahl längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil angeführten Gewahrsamsträgern dort näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen von zusammen 300.000 Euro übersteigendem Wert (überwiegend, indem er durch Einschlagen von Fenster- oder Auslagenscheiben in Gebäude gelangte) teils weggenommen, teils dies versucht (Paragraph 15, StGB) sowie

(römisch zwei) am 20. September 2022 * S* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in dem – ohne Bezugnahme auf die Urteilsgründe erhobenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit der „Darstellung des Angeklagten“ „nicht bzw. zu wenig“ auseinandergesetzt, sodass „die“ – ebenso wenig bezeichneten (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]) – „Feststellungen des Erstgerichtes“ „unvollständig, undeutlich und nicht nachvollziehbar und in seinem gesamten Akteninhalt widersprüchlich“ seien. Begründungsmängel werden damit nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet.

[5] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entwickelt ihre Forderung nach einer rechtlichen Beurteilung der vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten als „Hehlerei“ nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen (US 5 bis 9), sondern aus der (die Diebstähle leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers. Damit bringt sie den herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00130.23M.1212.000

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231212_OGH0002_0110OS00130_23M0000_000