Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.September 1986, GZ 11 Os 130/86-7, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Für den über die Berufung gemäß dem § 296 Abs 3 StPO anzuordnenden Gerichtstag behielt sich der Oberste Gerichtshof vor, eine Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO zu treffen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde mußte nämlich wahrgenommen werden, daß das Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, für ihn nachteiligen materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) behaftet ist:Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.September 1986, GZ 11 Os 130/86-7, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Für den über die Berufung gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO anzuordnenden Gerichtstag behielt sich der Oberste Gerichtshof vor, eine Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde mußte nämlich wahrgenommen werden, daß das Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, für ihn nachteiligen materiellen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) behaftet ist:
Der auf den § 38 StGB gestützte Urteilsausspruch, wonach die Vorhaft vom 26.Juli 1985, 2,40 Uhr, bis zum 11.Juni 1986, 9,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, blieb insoweit unvollständig, als die Zeit, während der sich der Angeklagte in sicherheitsbehördlicher Verwahrung befand (ab 24.Juli 1985, 17 Uhr - siehe Band I S 7 und 37 dA) nicht berücksichtigt wurde. Dieser Fehler war gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen zu korrigieren.Der auf den Paragraph 38, StGB gestützte Urteilsausspruch, wonach die Vorhaft vom 26.Juli 1985, 2,40 Uhr, bis zum 11.Juni 1986, 9,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, blieb insoweit unvollständig, als die Zeit, während der sich der Angeklagte in sicherheitsbehördlicher Verwahrung befand (ab 24.Juli 1985, 17 Uhr - siehe Band römisch eins S 7 und 37 dA) nicht berücksichtigt wurde. Dieser Fehler war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen zu korrigieren.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Strafausmaß und
die Anstaltseinweisung.
Ihr kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den hohen Wert des Diebsgutes, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch bzw. Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zog als mildernd das volle und umfassende Geständnis sowie den Umstand in Betracht, daß durch Sicherstellung ein Teil des Schadens gutgemacht wurde. Sieht man davon ab, daß die kriminelle Vorbelastung als Ausdruck der Hangtäterschaft ein Kriterium für die angenommene Gewerbsmäßigkeit der Diebstaten bildet und solcherart zu Unrecht auch noch als besonderer Erschwerungsgrund genannt ist, wurden die Strafzumessungsgründe im Urteil im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Das Berufungsvorbringen, der Angeklagte sei als bloßer "Handlanger" der (gesondert verfolgten) "Haupttäter Werner P*** und Erwin S***" anzusehen, findet in der Aktenlage schon deshalb keine Deckung, weil der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung am 31.Oktober 1984 allein und überaus rasch rückfällig wurde (15. und 20.Dezember 1984, Urteilsfakten C 1 und 2). Allein mit Rücksicht auf den Wegfall eines besonderen Erschwerungsgrundes und unter Würdigung der umfassend geständigen Art der Verantwortung erscheint eine maßvolle Reduzierung der Höhe der Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Dagegen läßt die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die angeordnete vorbeugende Maßnahme geboten erscheinen. Der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider ist dem Schöffengericht bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose kein Fehler unterlaufen. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind insbesondere durch das ausführliche und schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen Obersanitätsrat Dr. Richard Z*** vollkommen gedeckt. Schon wegen der dort dargelegten "suchtartigen Tendenz zu Eigentumsdelikten" und der "intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen in Form von Diebstählen und Einbrüchen", verbunden mit "Halt- und Willensschwäche" (siehe Band I S 431 dA), ist im gegenwärtigen Zeitpunkt die Besorgnis gerechtfertigt, der Angeklagte werde andernfalls (auch nach Verbüßung der längerfristigen Freiheitsstrafe) weiterhin vorsätzliche strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen begehen. Damit liegt aber auch die - in der Berufung bestrittene - Voraussetzung des § 23 Abs 1 Z 3 StGB zur Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vor.Dagegen läßt die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die angeordnete vorbeugende Maßnahme geboten erscheinen. Der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider ist dem Schöffengericht bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose kein Fehler unterlaufen. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind insbesondere durch das ausführliche und schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen Obersanitätsrat Dr. Richard Z*** vollkommen gedeckt. Schon wegen der dort dargelegten "suchtartigen Tendenz zu Eigentumsdelikten" und der "intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen in Form von Diebstählen und Einbrüchen", verbunden mit "Halt- und Willensschwäche" (siehe Band römisch eins S 431 dA), ist im gegenwärtigen Zeitpunkt die Besorgnis gerechtfertigt, der Angeklagte werde andernfalls (auch nach Verbüßung der längerfristigen Freiheitsstrafe) weiterhin vorsätzliche strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen begehen. Damit liegt aber auch die - in der Berufung bestrittene - Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vor.
Mithin war über die Berufung insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.