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Entscheidung 11 Os 130/86×

Entscheidung 11 Os 130/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/86

Entscheidungsdatum

21.10.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald T*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 (zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.Juni 1986, GZ 8 römisch fünf r 1.930/85-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Brachtel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil in seinem auf den Paragraph 38, StGB gestützten Ausspruch dahin ergänzt, daß auch die Haftzeit vom 24.Juli 1985, 17,00 Uhr, bis 26.Juli 1985, 02,40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1951 geborene beschäftigungslose Ewald T*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 (zweiter Fall) StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, Ausfuhrverordnung schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und ordnete überdies gemäß dem Paragraph 23, StGB seine Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.September 1986, GZ 11 Os 130/86-7, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Für den über die Berufung gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO anzuordnenden Gerichtstag behielt sich der Oberste Gerichtshof vor, eine Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde mußte nämlich wahrgenommen werden, daß das Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, für ihn nachteiligen materiellen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) behaftet ist:

Der auf den Paragraph 38, StGB gestützte Urteilsausspruch, wonach die Vorhaft vom 26.Juli 1985, 2,40 Uhr, bis zum 11.Juni 1986, 9,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, blieb insoweit unvollständig, als die Zeit, während der sich der Angeklagte in sicherheitsbehördlicher Verwahrung befand (ab 24.Juli 1985, 17 Uhr - siehe Band römisch eins S 7 und 37 dA) nicht berücksichtigt wurde. Dieser Fehler war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen zu korrigieren.

Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Strafausmaß und

die Anstaltseinweisung.

Ihr kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den hohen Wert des Diebsgutes, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch bzw. Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zog als mildernd das volle und umfassende Geständnis sowie den Umstand in Betracht, daß durch Sicherstellung ein Teil des Schadens gutgemacht wurde. Sieht man davon ab, daß die kriminelle Vorbelastung als Ausdruck der Hangtäterschaft ein Kriterium für die angenommene Gewerbsmäßigkeit der Diebstaten bildet und solcherart zu Unrecht auch noch als besonderer Erschwerungsgrund genannt ist, wurden die Strafzumessungsgründe im Urteil im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Das Berufungsvorbringen, der Angeklagte sei als bloßer "Handlanger" der (gesondert verfolgten) "Haupttäter Werner P*** und Erwin S***" anzusehen, findet in der Aktenlage schon deshalb keine Deckung, weil der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung am 31.Oktober 1984 allein und überaus rasch rückfällig wurde (15. und 20.Dezember 1984, Urteilsfakten C 1 und 2). Allein mit Rücksicht auf den Wegfall eines besonderen Erschwerungsgrundes und unter Würdigung der umfassend geständigen Art der Verantwortung erscheint eine maßvolle Reduzierung der Höhe der Freiheitsstrafe gerechtfertigt.

Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.

Dagegen läßt die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die angeordnete vorbeugende Maßnahme geboten erscheinen. Der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider ist dem Schöffengericht bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose kein Fehler unterlaufen. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind insbesondere durch das ausführliche und schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen Obersanitätsrat Dr. Richard Z*** vollkommen gedeckt. Schon wegen der dort dargelegten "suchtartigen Tendenz zu Eigentumsdelikten" und der "intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen in Form von Diebstählen und Einbrüchen", verbunden mit "Halt- und Willensschwäche" (siehe Band römisch eins S 431 dA), ist im gegenwärtigen Zeitpunkt die Besorgnis gerechtfertigt, der Angeklagte werde andernfalls (auch nach Verbüßung der längerfristigen Freiheitsstrafe) weiterhin vorsätzliche strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen begehen. Damit liegt aber auch die - in der Berufung bestrittene - Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vor.

Mithin war über die Berufung insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00130.86.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19861021_OGH0002_0110OS00130_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0091204 Rechtssatz 1975 – zuletzt 29.10.2014Strafrecht
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z …
RS0100087 Rechtssatz 1971 – zuletzt 24.03.2026Strafrecht
Auch wenn richtigerweise die dem OGH zur Entscheidung vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht als verspätet hätte zurückgewiesen werden sollen, ist der § 290 Abs 1 StPO anwendbar.
RS0100238 Rechtssatz 1976 – zuletzt 18.02.1997Strafrecht
Der OGH, der die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurückweist und bezüglich der Berufung einen Gerichtstag anordnet, behält sich zu diesem - im Spruch des Beschlusses - eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vor.
RS0100250 Rechtssatz 1970 – zuletzt 06.03.2014Strafrecht
Wenn sich der OGH anläßlich der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ist gemäß den §§ 285 d Abs 2, 290 Abs 1, 344 StPO ein …