Dieses Urteil wird nur vom Angeklagten Franz A***** mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die sich jedoch als unbegründet erweist.Dieses Urteil wird nur vom Angeklagten Franz A***** mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die sich jedoch als unbegründet erweist.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht dem Mitangeklagten Karl B***** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie (33/II) ausdrücklich vorgehalten und diese damit zum Gegenstand der Erörterungen der Hauptverhandlung gemacht (157/II), weshalb es einer zusätzlichen Verlesung der betreffenden Niederschrift nicht bedurfte. Die Feststellungen über den Zeitraum hinwieder, in dem der Mitangeklagte Karl B***** vom Beschwerdeführer mit Suchtgift beliefert wurde, konnte das Erstgericht denkrichtig aus der Verantwortung dieses Mitangeklagten in bezug auf die Tatzeiten und die Liefermengen ableiten (US 19 iVm 157 und 159), so daß auch insoweit kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer aus den Verfahrensergebnissen zu folgern sucht, daß die ihm angelasteten Suchtgiftgeschäfte während der von ihm im Verfahren zum AZ 6 d Vr 7053/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Haft zugebrachten Zeit abgewickelt worden wären, kritisiert er lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandersetzende erstrichterliche Beweiswürdigung.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht dem Mitangeklagten Karl B***** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie (33/II) ausdrücklich vorgehalten und diese damit zum Gegenstand der Erörterungen der Hauptverhandlung gemacht (157/II), weshalb es einer zusätzlichen Verlesung der betreffenden Niederschrift nicht bedurfte. Die Feststellungen über den Zeitraum hinwieder, in dem der Mitangeklagte Karl B***** vom Beschwerdeführer mit Suchtgift beliefert wurde, konnte das Erstgericht denkrichtig aus der Verantwortung dieses Mitangeklagten in bezug auf die Tatzeiten und die Liefermengen ableiten (US 19 in Verbindung mit 157 und 159), so daß auch insoweit kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer aus den Verfahrensergebnissen zu folgern sucht, daß die ihm angelasteten Suchtgiftgeschäfte während der von ihm im Verfahren zum AZ 6 d römisch fünf r 7053/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Haft zugebrachten Zeit abgewickelt worden wären, kritisiert er lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandersetzende erstrichterliche Beweiswürdigung.
Es versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a).Es versagt aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a).
Das Erstgericht nahm vor allem auf Grund der persönlichen Situation des Mitangeklagten B***** und des von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks als erwiesen an, daß dessen den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie (33/II) - trotz der Wechselhaftigkeit seines Vorbringens in einzelnen Verfahrensstadien - glaubwürdig sind. Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwendungen erschöpfen sich im Bestreben, durch Hervorheben der den Depositionen dieses Mitangeklagten insgesamt anhaftenden Widersprüche, durch Überzeichnung von diesem im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Schutzbehauptungen und durch Kritik an dem nach den Urteilsdarlegungen von den Tatrichtern gewonnenen persönlichen Eindruck zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Tatversion zu gelangen. Die bezügliche Argumentation bekämpft somit auch in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise (NRsp 1994/176) die erstrichterliche Beweiswürdigung. Sie ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebend erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachensubstrates aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten N***** und A***** sowie über die Beschwerde des Angeklagten A***** das Oberlandesgericht Wien berufen ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten N***** und A***** sowie über die Beschwerde des Angeklagten A***** das Oberlandesgericht Wien berufen ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.