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Entscheidung 11 Os 130/95×

Entscheidung 11 Os 130/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/95(11Os131/95)

Entscheidungsdatum

03.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager , Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold N***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz A***** sowie die Berufung des Angeklagten Leopold N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Juni 1995, GZ 25 römisch fünf r 1122/94-87, ferner die Beschwerde des Angeklagten Franz A***** gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO vom selben Tag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Franz A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leopold N***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, SGG und 15 StGB (A/I/1 und römisch zwei) und der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/I), der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB (C) sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (D), ferner Karl B***** und Franz A***** jeweils des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A/I/2 und 3) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/II und römisch drei) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des angefochtenen Teiles des Schuldspruches hat (ua) Franz A***** Suchtgift in einer großen Menge durch Weitergabe in Verkehr gesetzt, und zwar zwischen dem 25. November 1994 und dem 11. Jänner 1995 in Wien zu wiederholten Malen durch Übergabe von insgesamt 312 Gramm Kokain und 3 Gramm Heroin an Karl B***** (A/I/3) und außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG über die genannte Suchtgiftmenge hinaus Suchtgift erworben und besessen, nämlich vom 25. November bis zum 31. Dezember 1994 Kokain und Heroin.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird nur vom Angeklagten Franz A***** mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die sich jedoch als unbegründet erweist.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht dem Mitangeklagten Karl B***** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie (33/II) ausdrücklich vorgehalten und diese damit zum Gegenstand der Erörterungen der Hauptverhandlung gemacht (157/II), weshalb es einer zusätzlichen Verlesung der betreffenden Niederschrift nicht bedurfte. Die Feststellungen über den Zeitraum hinwieder, in dem der Mitangeklagte Karl B***** vom Beschwerdeführer mit Suchtgift beliefert wurde, konnte das Erstgericht denkrichtig aus der Verantwortung dieses Mitangeklagten in bezug auf die Tatzeiten und die Liefermengen ableiten (US 19 in Verbindung mit 157 und 159), so daß auch insoweit kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer aus den Verfahrensergebnissen zu folgern sucht, daß die ihm angelasteten Suchtgiftgeschäfte während der von ihm im Verfahren zum AZ 6 d römisch fünf r 7053/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Haft zugebrachten Zeit abgewickelt worden wären, kritisiert er lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandersetzende erstrichterliche Beweiswürdigung.

Es versagt aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a).

Das Erstgericht nahm vor allem auf Grund der persönlichen Situation des Mitangeklagten B***** und des von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks als erwiesen an, daß dessen den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie (33/II) - trotz der Wechselhaftigkeit seines Vorbringens in einzelnen Verfahrensstadien - glaubwürdig sind. Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwendungen erschöpfen sich im Bestreben, durch Hervorheben der den Depositionen dieses Mitangeklagten insgesamt anhaftenden Widersprüche, durch Überzeichnung von diesem im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Schutzbehauptungen und durch Kritik an dem nach den Urteilsdarlegungen von den Tatrichtern gewonnenen persönlichen Eindruck zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Tatversion zu gelangen. Die bezügliche Argumentation bekämpft somit auch in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise (NRsp 1994/176) die erstrichterliche Beweiswürdigung. Sie ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebend erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachensubstrates aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten N***** und A***** sowie über die Beschwerde des Angeklagten A***** das Oberlandesgericht Wien berufen ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40207 11D01305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00130.95.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19951003_OGH0002_0110OS00130_9500000_000

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