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Entscheidung 11 Os 130/96×

Entscheidung 11 Os 130/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os130/96

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin in der bei dem Jugendgerichtshof Wien zum AZ 6 römisch fünf r 354/96 anhängigen Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Martin H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Juni 1996, AZ 21 Bs 172/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Martin H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Martin H***** ist zu AZ 6 römisch fünf r 354/96 beim Jugendgerichtshof Wien ein Strafverfahren anhängig, im Zuge dessen er mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 1996 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB für schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Mai 1996, AZ 6 römisch fünf r 765/95, Hv 3/96, womit über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB und vier weiterer Vergehen eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängt worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren wurde Martin H***** wegen der urteilsgegenständlichen Faktenvielzahl am 13. Mai 1996 festgenommen. Am 15. Mai 1996 wurde über ihn die ordentliche Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Gefahr neuerlicher Tatbegehung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängt (ON 5 in Verbindung mit ON 7). In der Haftverhandlung vom 24. Mai 1996 (ON 15 in Verbindung mit ON 17) wurde Martin H***** gegen das gelindere Mittel der Weisung enthaftet, sich in die Betreuung des WUK Monopoly zu begeben und dies dem Gericht einmal wöchentlich nachzuweisen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 11. Juni 1996, AZ 21 Bs 172/96 (ON 31), Folge und ordnete die Fortsetzung der über Martin H***** verhängten Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG an.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig ausgeführte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten, die jedoch unbegründet ist.

Zum dringenden Tatverdacht bedarf es angesichts der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers keiner weiteren Erwähnung. Im übrigen wurden dringender Tatverdacht und das Vorliegen des Haftgrundes auch von der Beschwerde zugestanden. Das Hauptargument der Beschwerde aber, wonach die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien deswegen eine Grundrechtsverletzung bedeute, weil Martin H***** die ihm erteilte Weisung erfüllt habe, übersieht, daß das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung gerade die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch ein gelinderes Mittel wegen der vom Beschwerdeführer insgesamt - unbeeindruckt vom Haftübel einer mehrwöchigen Untersuchungshaft im Verfahren AZ 6 römisch fünf r 765/95 des Jugendgerichtshofes Wien - begangenen zahlreichen einschlägigen strafbaren Handlungen verneint hat.

Die Ausführungen der Beschwerde schließlich zur Zulässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft übersehen, daß Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ausschließlich die im Verfahren 6 römisch fünf r 354/96 (= 11 römisch fünf r 354/96) des Jugendgerichtshofes Wien erlittene Untersuchungshaft ist. Davon ausgehend kann aber weder von einer Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft noch gar von deren Unzulässigkeit die Rede sein.

Martin H***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weswegen die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E42906 11D01306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00130.96.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19960808_OGH0002_0110OS00130_9600000_000