Gründe:
Gegen Martin H***** ist zu AZ 6 Vr 354/96 beim Jugendgerichtshof Wien ein Strafverfahren anhängig, im Zuge dessen er mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 1996 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB für schuldig erkannt und gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Mai 1996, AZ 6 Vr 765/95, Hv 3/96, womit über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff StGB und vier weiterer Vergehen eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängt worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Gegen Martin H***** ist zu AZ 6 römisch fünf r 354/96 beim Jugendgerichtshof Wien ein Strafverfahren anhängig, im Zuge dessen er mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 1996 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB für schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Mai 1996, AZ 6 römisch fünf r 765/95, Hv 3/96, womit über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB und vier weiterer Vergehen eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängt worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren wurde Martin H***** wegen der urteilsgegenständlichen Faktenvielzahl am 13. Mai 1996 festgenommen. Am 15. Mai 1996 wurde über ihn die ordentliche Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Gefahr neuerlicher Tatbegehung gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 5 iVm ON 7). In der Haftverhandlung vom 24. Mai 1996 (ON 15 iVm ON 17) wurde Martin H***** gegen das gelindere Mittel der Weisung enthaftet, sich in die Betreuung des WUK Monopoly zu begeben und dies dem Gericht einmal wöchentlich nachzuweisen.Im vorliegenden Verfahren wurde Martin H***** wegen der urteilsgegenständlichen Faktenvielzahl am 13. Mai 1996 festgenommen. Am 15. Mai 1996 wurde über ihn die ordentliche Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Gefahr neuerlicher Tatbegehung gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängt (ON 5 in Verbindung mit ON 7). In der Haftverhandlung vom 24. Mai 1996 (ON 15 in Verbindung mit ON 17) wurde Martin H***** gegen das gelindere Mittel der Weisung enthaftet, sich in die Betreuung des WUK Monopoly zu begeben und dies dem Gericht einmal wöchentlich nachzuweisen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 11. Juni 1996, AZ 21 Bs 172/96 (ON 31), Folge und ordnete die Fortsetzung der über Martin H***** verhängten Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG an.Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 11. Juni 1996, AZ 21 Bs 172/96 (ON 31), Folge und ordnete die Fortsetzung der über Martin H***** verhängten Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG an.