Die Mängelrüge (Z 5) berührt mit der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen über die - vom Schuldspruch aber nicht erfasste - Verwendung der von der Angeklagten für Katharina M***** bei der Raiffeisenkasse G***** aufgenommen Kredite in der Höhe von insgesamt 1,2 Millionen S, sowie über das Motiv für die Aufnahme der Darlehen bei Rosa L***** einerseits keinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen, andererseits bekämpft sie mit ihrer Kritik an den Schlussfolgerungen der Tatrichter nur unzulässiger Weise deren Beweiswürdigung. Ohne entscheidende Bedeutung ist es auch, ob M***** von den Darlehensaufnahmen bei L***** bereits zuvor wusste; im übrigen steht die allgemeine Mitteilung der Angeklagten, sie kenne eine Frau, die ein Sparbuch hätte und Geld überweisen könne, nicht in Widerspruch zur Feststellung, dass M***** über die später erfolgten konkreten Darlehensaufnahmen bei L***** nicht informiert war. Der Beschwerde zuwider ist das Erstgericht ersichtlich ohnedies davon ausgegangen, dass die Angeklagte einem Ehepaar R***** ein Darlehen gewährt hatte (siehe US 14), hat jedoch mit denkmöglicher Begründung ihre Verantwortung, angenommen zu haben, ihre Verbindlichkeiten aus Rückzahlungen desselben begleichen zu können, als unglaubwürdig verworfen. Das im Urteil (US 14) erwähnte Zugeständnis über die Unbestimmtheit und Unsicherheit von Rückzahlungen des Ehepaars R***** ist aus den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, es sei schon der ursprüngliche Termin (Herbst 1992) nicht eingehalten worden, in der Folge seien Ratenzahlungen nur sporadisch oder gar nicht erfolgt (S 54/II), ableitbar, sodass diesbezüglich keine Aktenwidrigkeit vorliegt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) berührt mit der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen über die - vom Schuldspruch aber nicht erfasste - Verwendung der von der Angeklagten für Katharina M***** bei der Raiffeisenkasse G***** aufgenommen Kredite in der Höhe von insgesamt 1,2 Millionen S, sowie über das Motiv für die Aufnahme der Darlehen bei Rosa L***** einerseits keinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen, andererseits bekämpft sie mit ihrer Kritik an den Schlussfolgerungen der Tatrichter nur unzulässiger Weise deren Beweiswürdigung. Ohne entscheidende Bedeutung ist es auch, ob M***** von den Darlehensaufnahmen bei L***** bereits zuvor wusste; im übrigen steht die allgemeine Mitteilung der Angeklagten, sie kenne eine Frau, die ein Sparbuch hätte und Geld überweisen könne, nicht in Widerspruch zur Feststellung, dass M***** über die später erfolgten konkreten Darlehensaufnahmen bei L***** nicht informiert war. Der Beschwerde zuwider ist das Erstgericht ersichtlich ohnedies davon ausgegangen, dass die Angeklagte einem Ehepaar R***** ein Darlehen gewährt hatte (siehe US 14), hat jedoch mit denkmöglicher Begründung ihre Verantwortung, angenommen zu haben, ihre Verbindlichkeiten aus Rückzahlungen desselben begleichen zu können, als unglaubwürdig verworfen. Das im Urteil (US 14) erwähnte Zugeständnis über die Unbestimmtheit und Unsicherheit von Rückzahlungen des Ehepaars R***** ist aus den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, es sei schon der ursprüngliche Termin (Herbst 1992) nicht eingehalten worden, in der Folge seien Ratenzahlungen nur sporadisch oder gar nicht erfolgt (S 54/II), ableitbar, sodass diesbezüglich keine Aktenwidrigkeit vorliegt.
Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen bringt die Mängelrüge den reklamierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil dieser nur vorläge, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191). Nicht im inneren Widerspruch zueinander stehen die - denkmöglichen - Feststellungen, die Angeklagte habe ein Darlehen im Vollmachtsnamen einer anderen Person aufgenommen, sich aber selbst zur Rückzahlung des Gesamtbetrages verpflichtet. Mit der Behauptung, eine vom Erstgericht aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerung sei unzureichend begründet, weil sie mangels restloser Klärung des Sachverhalts zum Nachteil der Angeklagten ausschlage, bekämpft die Beschwerde ebenso nur die - im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht anfechtbare - Beweiswürdigung, wie mit der Forderung, die Tatrichter hätten der Verantwortung, die Angeklagte habe mit Aufrechnungsvorsatz gehandelt, folgen sollen. Das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen könnte den Bereicherungsvorsatz überdies nur dann ausschließen, wenn der von vornherein vorhandene Aufrechnungswille dem Gegner sogleich bekanntgegeben wurde, das bloße Gegenüberstehen von Forderungen genügt hingegen nicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 58).Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen bringt die Mängelrüge den reklamierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil dieser nur vorläge, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 191). Nicht im inneren Widerspruch zueinander stehen die - denkmöglichen - Feststellungen, die Angeklagte habe ein Darlehen im Vollmachtsnamen einer anderen Person aufgenommen, sich aber selbst zur Rückzahlung des Gesamtbetrages verpflichtet. Mit der Behauptung, eine vom Erstgericht aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerung sei unzureichend begründet, weil sie mangels restloser Klärung des Sachverhalts zum Nachteil der Angeklagten ausschlage, bekämpft die Beschwerde ebenso nur die - im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht anfechtbare - Beweiswürdigung, wie mit der Forderung, die Tatrichter hätten der Verantwortung, die Angeklagte habe mit Aufrechnungsvorsatz gehandelt, folgen sollen. Das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen könnte den Bereicherungsvorsatz überdies nur dann ausschließen, wenn der von vornherein vorhandene Aufrechnungswille dem Gegner sogleich bekanntgegeben wurde, das bloße Gegenüberstehen von Forderungen genügt hingegen nicht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 58).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Zum einen vernachlässigt sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln über die Rückzahlungsverpflichtung der Angeklagten zum Faktum 2) die Urteilskonstatierungen, dass sich diese gegenüber L***** (ersichtlich: bei Darlehensübergabe) persönlich verpflichtet hat, das Darlehen innerhalb von zwei Jahren zuzüglich 7 % Zinsen zurückzuzahlen (US 7 f). Soweit die Beschwerde Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich dieses Darlehens vermisst, beachtet sie nicht die diesbezüglich in ihrer Gesamtheit zu sehenden Urteilsannahmen (US 2 iVm 8), denen zufolge die Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Begleichung von Schulden (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 85) handelte. Schließlich übergeht die Rüge zum Faktum 3) die hinreichenden Feststellungen, die Angeklagte habe B***** über ihre Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens getäuscht, indem sie vereinbarte, dass diese bis 30. April 1998 erfolgen werde, und zur Besicherung einen Wechsel übergab (US 2 iVm 8 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Zum einen vernachlässigt sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln über die Rückzahlungsverpflichtung der Angeklagten zum Faktum 2) die Urteilskonstatierungen, dass sich diese gegenüber L***** (ersichtlich: bei Darlehensübergabe) persönlich verpflichtet hat, das Darlehen innerhalb von zwei Jahren zuzüglich 7 % Zinsen zurückzuzahlen (US 7 f). Soweit die Beschwerde Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich dieses Darlehens vermisst, beachtet sie nicht die diesbezüglich in ihrer Gesamtheit zu sehenden Urteilsannahmen (US 2 in Verbindung mit 8), denen zufolge die Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Begleichung von Schulden vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 146, E 85) handelte. Schließlich übergeht die Rüge zum Faktum 3) die hinreichenden Feststellungen, die Angeklagte habe B***** über ihre Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens getäuscht, indem sie vereinbarte, dass diese bis 30. April 1998 erfolgen werde, und zur Besicherung einen Wechsel übergab (US 2 in Verbindung mit 8 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 309a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 309 a, Absatz eins, StPO.