Die - lediglich das Vorliegen von Haftgründen bestreitende, die Annahme eines dringenden Tatverdachts jedoch unbekämpft lassende (siehe dazu Hager/Holzweber GRBG § 3 E 3f) - Grundrechtsbeschwerde des Ernst G***** schlägt fehl.Die - lediglich das Vorliegen von Haftgründen bestreitende, die Annahme eines dringenden Tatverdachts jedoch unbekämpft lassende (siehe dazu Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 3f) - Grundrechtsbeschwerde des Ernst G***** schlägt fehl.
Dies schon deshalb, weil sie sich zur Annahme der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) nicht mit der Begründung des Oberlandesgerichts auseinandersetzt. Jenes stellt - der Beschwerde zuwider - keineswegs auf den Zeitpunkt der Anklageerhebung ab, nennt aber - von der Beschwerde vernachlässigt - auch die Behebung eines Bargeldbetrags von 3,5 Millionen S kurz vor der Verhaftung als Indiz für eine Fluchtvorsorge (und wertet diesen Umstand demgemäß als Komponente für die Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde fliehen oder sich verborgen halten).Dies schon deshalb, weil sie sich zur Annahme der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) nicht mit der Begründung des Oberlandesgerichts auseinandersetzt. Jenes stellt - der Beschwerde zuwider - keineswegs auf den Zeitpunkt der Anklageerhebung ab, nennt aber - von der Beschwerde vernachlässigt - auch die Behebung eines Bargeldbetrags von 3,5 Millionen S kurz vor der Verhaftung als Indiz für eine Fluchtvorsorge (und wertet diesen Umstand demgemäß als Komponente für die Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde fliehen oder sich verborgen halten).
Mit den bloßen Behauptungen, der in Österreich fest integrierte Beschuldigte werde auch bei Befürchtung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht ins Ausland fliehen, weil ein Verborgenhalten heutzutage weltweit nicht mehr möglich sei, weiters, es gebe keine Hinweise für den Fluss "höherer" Schmiergeldzahlungen an ihn, vermag der Beschwerdeführer der aktengetreuen, alle Aspekte berücksichtigenden und nicht gegen die Grundsätze logischen Denkens verstoßenden, primär auf die aufgrund des enorm hohen Schadens - im Fall einer Verurteilung - zu erwartende hohe Freiheitsstrafe in Zusammenhang mit jedenfalls (wenngleich noch nicht bekannt an wen) geflossenen Schmiergeldzahlungen und der zugestandenen Vermögensverbringung kurz vor der Verhaftung (siehe oben, laut S 101 in ON 249 richtig: 3,430.000.- S) gestützten Argumentation des Gerichtshofs zweiter Instanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr erfolgte daher zu Recht.
Weil dieser Haftgrund allein bereits die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt - eine (vom Oberlandesgericht begründet abgelehnte) Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel wurde von der Grundrechtsbeschwerde nicht mehr behauptet - erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gegen die Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwänden.
Da somit Ernst G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Ernst G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.