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Entscheidung 11 Os 131/02×

Entscheidung 11 Os 131/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os131/02

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Mai 2002, GZ 22 Hv 21/02h-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P***** (richtig:) der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Preding außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Personen mit Gewalt zur Vornahme und Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar

1. am 28. Juni 2001 Jessica A*****, indem er sie fest mit einer Hand an der Taille umfasste, sie damit fixierte und dabei mit der anderen Hand ihre Brust intensiv über der Kleidung betastete;

2. im Mai 2000 Josefine A*****, indem er sie mit Körperkraft in die zwischen Tür und Wand befindliche Ecke drängte, ihre Brust über der Kleidung betastete und ihr seinen Penis in die Hand drückte;

3. im Zeitraum 1991 bis 1999 in mehrfachen Angriffen Erika A*****, indem er sie an einer Hand erfasste, sie mit der anderen Hand um die Taille erfasste, zu sich zog und fixierte und währenddessen wiederholt über der Kleidung ihren Busen betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorerst als unzureichend begründet kritisierte Feststellung, wonach es ortsbekannt sei, dass der Angeklagte ständig Frauen sexuell belästige (US 4), betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Faktum 3 liegt hinsichtlich den wesentlichen Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vor; konnte sich doch das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin Erika A***** stützen (US 7 ff), die nicht nur vom Betasten ihrer Brust, sondern auch von gewaltsamen Nötigungshandlungen berichtete (S 89 ff). Soweit die Beschwerde eigenständige Überlegungen zur Frage der Gewaltausübung mit beiden Händen und der Unmöglichkeit gleichzeitiger Berührungen der Brust sowie zum weiterhin stattgefundenen Kartenspielen mit dem Nichtigkeitswerber anstellt, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel gezogen. Der im Rechtsmittel erwähnte Vorfall, bei welchem der Angeklagte Erika A***** im Vorzimmer in eine Ecke gedrückt und geküsst hatte, ist im Übrigen nicht vom Schuldspruch erfasst. Auch die zu Faktum 2 erhobene Kritik unzureichender Begründung wesentlicher Feststellungen trifft nicht zu, weil sie die hinlänglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 7 - 9) übergeht und nur deren Richtigkeit über die Frage, ob sich die Zeugin Josefine A***** tatsächlich nicht hätte wehren können, bestreitet. In gleicher (unzulässiger) Weise bekämpft der Beschwerdeführer zu Faktum 1 die ausreichende und nicht gegen Denkgesetze verstoßende Begründung der Tatrichter, indem er weitwendig an Hand von nicht relevanten Details wie dem von ihm ins Treffen geführten "Geburtstagsbusserl", der Dauer der Umklammerung und dem Nasenbluten des Opfers nach der Tat die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu untergraben versucht.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit welchem der Nichtigkeitswerber - großteils unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - mit einigen hervorgehobenen Aussagepassagen abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (auch zu diesem Nichtigkeitsgrund) in unzulässiger Weise kritisiert, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen zu erwecken.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer, dass sich aus den vorliegenden Beweismitteln weder sein Vorsatz noch der objektive Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB ableiten lasse. Demnach bestreiten diese Einwände bloß den konstatierten Urteilssachverhalt, ohne hievon ausgehend eine rechtsfehlerhafte Beurteilung durch das Erstgericht nachzuweisen, und verfehlen somit die prozessordnungskonforme Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E67965 11Os131.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00131.02.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0110OS00131_0200000_000