Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die in der Mängelrüge (Z 5) vorerst als unzureichend begründet kritisierte Feststellung, wonach es ortsbekannt sei, dass der Angeklagte ständig Frauen sexuell belästige (US 4), betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Faktum 3 liegt hinsichtlich den wesentlichen Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vor; konnte sich doch das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin Erika A***** stützen (US 7 ff), die nicht nur vom Betasten ihrer Brust, sondern auch von gewaltsamen Nötigungshandlungen berichtete (S 89 ff). Soweit die Beschwerde eigenständige Überlegungen zur Frage der Gewaltausübung mit beiden Händen und der Unmöglichkeit gleichzeitiger Berührungen der Brust sowie zum weiterhin stattgefundenen Kartenspielen mit dem Nichtigkeitswerber anstellt, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel gezogen. Der im Rechtsmittel erwähnte Vorfall, bei welchem der Angeklagte Erika A***** im Vorzimmer in eine Ecke gedrückt und geküsst hatte, ist im Übrigen nicht vom Schuldspruch erfasst. Auch die zu Faktum 2 erhobene Kritik unzureichender Begründung wesentlicher Feststellungen trifft nicht zu, weil sie die hinlänglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 7 - 9) übergeht und nur deren Richtigkeit über die Frage, ob sich die Zeugin Josefine A***** tatsächlich nicht hätte wehren können, bestreitet. In gleicher (unzulässiger) Weise bekämpft der Beschwerdeführer zu Faktum 1 die ausreichende und nicht gegen Denkgesetze verstoßende Begründung der Tatrichter, indem er weitwendig an Hand von nicht relevanten Details wie dem von ihm ins Treffen geführten "Geburtstagsbusserl", der Dauer der Umklammerung und dem Nasenbluten des Opfers nach der Tat die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu untergraben versucht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorerst als unzureichend begründet kritisierte Feststellung, wonach es ortsbekannt sei, dass der Angeklagte ständig Frauen sexuell belästige (US 4), betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Faktum 3 liegt hinsichtlich den wesentlichen Konstatierungen zu den Tatbestandsmerkmalen kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vor; konnte sich doch das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin Erika A***** stützen (US 7 ff), die nicht nur vom Betasten ihrer Brust, sondern auch von gewaltsamen Nötigungshandlungen berichtete (S 89 ff). Soweit die Beschwerde eigenständige Überlegungen zur Frage der Gewaltausübung mit beiden Händen und der Unmöglichkeit gleichzeitiger Berührungen der Brust sowie zum weiterhin stattgefundenen Kartenspielen mit dem Nichtigkeitswerber anstellt, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel gezogen. Der im Rechtsmittel erwähnte Vorfall, bei welchem der Angeklagte Erika A***** im Vorzimmer in eine Ecke gedrückt und geküsst hatte, ist im Übrigen nicht vom Schuldspruch erfasst. Auch die zu Faktum 2 erhobene Kritik unzureichender Begründung wesentlicher Feststellungen trifft nicht zu, weil sie die hinlänglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 7 - 9) übergeht und nur deren Richtigkeit über die Frage, ob sich die Zeugin Josefine A***** tatsächlich nicht hätte wehren können, bestreitet. In gleicher (unzulässiger) Weise bekämpft der Beschwerdeführer zu Faktum 1 die ausreichende und nicht gegen Denkgesetze verstoßende Begründung der Tatrichter, indem er weitwendig an Hand von nicht relevanten Details wie dem von ihm ins Treffen geführten "Geburtstagsbusserl", der Dauer der Umklammerung und dem Nasenbluten des Opfers nach der Tat die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu untergraben versucht.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit welchem der Nichtigkeitswerber - großteils unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - mit einigen hervorgehobenen Aussagepassagen abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (auch zu diesem Nichtigkeitsgrund) in unzulässiger Weise kritisiert, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen zu erwecken.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit welchem der Nichtigkeitswerber - großteils unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - mit einigen hervorgehobenen Aussagepassagen abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (auch zu diesem Nichtigkeitsgrund) in unzulässiger Weise kritisiert, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen zu erwecken.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer, dass sich aus den vorliegenden Beweismitteln weder sein Vorsatz noch der objektive Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB ableiten lasse. Demnach bestreiten diese Einwände bloß den konstatierten Urteilssachverhalt, ohne hievon ausgehend eine rechtsfehlerhafte Beurteilung durch das Erstgericht nachzuweisen, und verfehlen somit die prozessordnungskonforme Ausführung.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer, dass sich aus den vorliegenden Beweismitteln weder sein Vorsatz noch der objektive Tatbestand des Paragraph 202, Absatz eins, StGB ableiten lasse. Demnach bestreiten diese Einwände bloß den konstatierten Urteilssachverhalt, ohne hievon ausgehend eine rechtsfehlerhafte Beurteilung durch das Erstgericht nachzuweisen, und verfehlen somit die prozessordnungskonforme Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.