Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall StGB, disloziert im Rahmen der Tatsachenrüge auch auf Z 5 letzter Fall setzt sich die Mängelrüge ausschließlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen S***** auseinander. Sie lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit kann zwar auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422), doch haben im vorliegenden Fall die Tatrichter die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ohnedies erörtert (US 19 bis 26). Mit der Argumentation, die Feststellungen des Erstgerichts seien „lebensfremd", verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen und unternimmt insgesamt in unzulässiger Weise den Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter und dritter Fall StGB, disloziert im Rahmen der Tatsachenrüge auch auf Ziffer 5, letzter Fall setzt sich die Mängelrüge ausschließlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen S***** auseinander. Sie lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit kann zwar auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422), doch haben im vorliegenden Fall die Tatrichter die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ohnedies erörtert (US 19 bis 26). Mit der Argumentation, die Feststellungen des Erstgerichts seien „lebensfremd", verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen und unternimmt insgesamt in unzulässiger Weise den Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen.
Die erneut die divergierenden Aussagen des Zeugen S***** thematisierende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Eine über die Prüfung solch qualifizierter Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird durch die Tatsachenrüge nicht ermöglicht (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 48, 49).Die erneut die divergierenden Aussagen des Zeugen S***** thematisierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Eine über die Prüfung solch qualifizierter Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird durch die Tatsachenrüge nicht ermöglicht (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 48, 49).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.