Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen diese Beschlüsse mit dem - zu den Entscheidungszeitpunkten geltenden - Gesetz nicht in Einklang.
§ 38 StPO regelt das Vorgehen im Fall eines örtlichen oder sachlichen negativen Kompetenzkonflikts. Anders als im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter liegt im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Kompetenzkonflikt bereits vor, wenn beide Bezirksgerichte ihre örtliche Zuständigkeit (bloß) verneinen, weil § 450 StPO (anders als § 485 Abs 1 StPO für den Einzelrichter) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit - bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat - vorsieht. § 38 letzter Satz StPO ordnet für diesen Fall eines Kompetenzkonflikts die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts an.Paragraph 38, StPO regelt das Vorgehen im Fall eines örtlichen oder sachlichen negativen Kompetenzkonflikts. Anders als im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter liegt im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Kompetenzkonflikt bereits vor, wenn beide Bezirksgerichte ihre örtliche Zuständigkeit (bloß) verneinen, weil Paragraph 450, StPO (anders als Paragraph 485, Absatz eins, StPO für den Einzelrichter) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit - bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat - vorsieht. Paragraph 38, letzter Satz StPO ordnet für diesen Fall eines Kompetenzkonflikts die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts an.
Die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts wird abschließend (Markel, WK-StPO § 31 Rz 2) von § 31 StPO geregelt. In der zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 geltenden (vgl § 31 Abs 5 Z 1 StPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52), bei der Überprüfung der gegenständlichen Entscheidungen anzuwendenden Fassung sah diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Landesgerichts zur Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte nicht vor. Vielmehr wies § 33 Abs 1 Z 5 StPO in der in dieser Zeitspanne geltenden Fassung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 38 StPO diese Kompetenz allein dem Oberlandesgericht zu.Die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts wird abschließend (Markel, WK-StPO Paragraph 31, Rz 2) von Paragraph 31, StPO geregelt. In der zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 geltenden vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52), bei der Überprüfung der gegenständlichen Entscheidungen anzuwendenden Fassung sah diese Bestimmung eine Zuständigkeit des Landesgerichts zur Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte nicht vor. Vielmehr wies Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in der in dieser Zeitspanne geltenden Fassung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 38, StPO diese Kompetenz allein dem Oberlandesgericht zu.
Für die Annahme einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke bleibt daher kein Raum. Vielmehr war auch für Kompetenzkonflikte zwischen Bezirksgerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels das ihnen gemeinsam übergeordnete Oberlandesgericht und bei Gerichten, die nicht dem Sprengel desselben Oberlandesgerichts zuzuordnen waren, der Oberste Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetes Gericht zur Entscheidung berufen (Fabrizy, StPO10 § 33 Rz 1, § 38 Rz 1).Für die Annahme einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke bleibt daher kein Raum. Vielmehr war auch für Kompetenzkonflikte zwischen Bezirksgerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels das ihnen gemeinsam übergeordnete Oberlandesgericht und bei Gerichten, die nicht dem Sprengel desselben Oberlandesgerichts zuzuordnen waren, der Oberste Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetes Gericht zur Entscheidung berufen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 33, Rz 1, Paragraph 38, Rz 1).
Der die Zuständigkeit des Drei-Richter-Senats des Landesgerichts Innsbruck aussprechende Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. März 2009, AZ 7 Ns 23/09h, und der in seiner Begründung die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts bejahende Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2009, AZ 21 Bl 450/08x, widersprachen daher dem im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetz.
Während der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2009, der die Zuständigkeit des Landesgerichts als Drei-Richter-Senat verneinte, zur Klarstellung aufzuheben war, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht dazu veranlasst, auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aufzuheben, weil nunmehr nach §§ 38, 31 Abs 5 Z 1 StPO in der seit 17. Juni 2009 geltenden Fassung der Senat von drei Richtern des Landesgerichts zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt berufen ist.Während der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2009, der die Zuständigkeit des Landesgerichts als Drei-Richter-Senat verneinte, zur Klarstellung aufzuheben war, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht dazu veranlasst, auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aufzuheben, weil nunmehr nach Paragraphen 38, 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO in der seit 17. Juni 2009 geltenden Fassung der Senat von drei Richtern des Landesgerichts zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt berufen ist.