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Entscheidung 11 Os 131/17z×

Entscheidung 11 Os 131/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086987 Rechtssatz 19.03.1992Strafrecht
Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt b …
RS0088812 Rechtssatz 19.12.1979Strafrecht
Keine Anwendung der § 31, § 40 StGB, wenn im früheren Verfahren lediglich ein Schuldspruch gemäß § 13 JGG erfolgte.
RS0098973 Rechtssatz 16.09.1979Strafrecht
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Pun …
RS0099852 Rechtssatz 23.06.1967Strafrecht
Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch da …
RS0131852 Rechtssatz 12.12.2017Strafrecht
§§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht gen …
RS0131853 Rechtssatz 12.12.2017Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann von der Staatsanwaltschaft sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden. Einen nachteiligen Einfluss verlangt § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO im Gegensatz zu ander …