Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Juli 2023, GZ 21 Hv 2/23v-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Juli 2023, GZ 21 Hv 2/23v-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. Jänner 2023 in S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * K* fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er einen Aschenbecher aus Glas („Durchmesser von 10 cm; Höhe von 3,5 cm; über 100 Gramm schwer“) in die Luft hob, sie mit einer Hand am Kragen packte und sie aufforderte, ihm ihr ganzes Geld zu geben, andernfalls er ihr den Kopf einschlagen werde. [2] Danach hat er am 11. Jänner 2023 in S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe * K* fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er einen Aschenbecher aus Glas („Durchmesser von 10 cm; Höhe von 3,5 cm; über 100 Gramm schwer“) in die Luft hob, sie mit einer Hand am Kragen packte und sie aufforderte, ihm ihr ganzes Geld zu geben, andernfalls er ihr den Kopf einschlagen werde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Die Mängelrüge bekämpft – unter Verkennung der Kriterien prozessordnungsgemäßer Ausführung einer solchen (Z 5; vgl unter anderem RIS-Justiz RS0119370, RS0106268, RS0099455) – mit spekulativen Erwägungen, wonach die vom Erstgericht konstatierte Vorgehensweise des Angeklagten „massive Verletzungen am Kragen [des Opfers] zur Folge“ gehabt hätte, „welche einer medizinischen Heilbehandlung bedurft“ hätten, und wonach die Aussage der K* „nicht glaubwürdig“ bzw „völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar“ sei, sowie der Behauptung fehlender Wahrnehmungen der Zeugin Sc* zu Tätlichkeiten und allfälligen Verletzungen sinnfällig bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO), ohne ein formelles Begründungsdefizit auch nur anzusprechen (RIS-Justiz RS0106588). [4] Die Mängelrüge bekämpft – unter Verkennung der Kriterien prozessordnungsgemäßer Ausführung einer solchen (Ziffer 5,; vergleiche unter anderem RIS-Justiz RS0119370, RS0106268, RS0099455) – mit spekulativen Erwägungen, wonach die vom Erstgericht konstatierte Vorgehensweise des Angeklagten „massive Verletzungen am Kragen [des Opfers] zur Folge“ gehabt hätte, „welche einer medizinischen Heilbehandlung bedurft“ hätten, und wonach die Aussage der K* „nicht glaubwürdig“ bzw „völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar“ sei, sowie der Behauptung fehlender Wahrnehmungen der Zeugin Sc* zu Tätlichkeiten und allfälligen Verletzungen sinnfällig bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne ein formelles Begründungsdefizit auch nur anzusprechen (RIS-Justiz RS0106588).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (ausgeführte: ON 25 S 4 f) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (ausgeführte: ON 25 S 4 f) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00131.23H.1114.000
Dokumentnummer
JJT_20231114_OGH0002_0110OS00131_23H0000_000