[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Indem sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) gegen Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in die „Suchtgiftgeschäfte“ anderer Personen, zum Ausmaß seines (aus seiner Sicht gegen eine Weitergabe der inkriminierten Suchtgiftmengen sprechenden) Eigenkonsums, zum Beweggrund der Tatbegehung und zur Verbotswidrigkeit des Überlassens des – vorliegend nicht relevanten – Suchtgifts „Speed“ (Amphetamin) wendet, lässt sie den Bezug zu entscheidende Tatsachen (dazu RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) betreffenden Konstatierungen vermissen. Gleiches gilt für die in US 5 – gestützt unter anderem auf ON 64, welche entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gar wohl (einverständlich) vorgetragen wurde (ON 80 S 6) – näher dargestellten Strafverfahren gegen mit dem Angeklagten in Kontakt stehende Personen. [5] Indem sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) gegen Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in die „Suchtgiftgeschäfte“ anderer Personen, zum Ausmaß seines (aus seiner Sicht gegen eine Weitergabe der inkriminierten Suchtgiftmengen sprechenden) Eigenkonsums, zum Beweggrund der Tatbegehung und zur Verbotswidrigkeit des Überlassens des – vorliegend nicht relevanten – Suchtgifts „Speed“ (Amphetamin) wendet, lässt sie den Bezug zu entscheidende Tatsachen (dazu RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499) betreffenden Konstatierungen vermissen. Gleiches gilt für die in US 5 – gestützt unter anderem auf ON 64, welche entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gar wohl (einverständlich) vorgetragen wurde (ON 80 S 6) – näher dargestellten Strafverfahren gegen mit dem Angeklagten in Kontakt stehende Personen.
[6] Der weiteren Mängelrüge (dSn Z 5 zweiter Fall) zuwider setzte sich das Erstgericht auch ausführlich mit den (teils) widersprüchlichen Angaben des (Belastungs-)Zeugen * Pa* in seinen Vernehmungen auseinander (US 11 ff und 16 f; vgl RIS-Justiz RS0098646). [6] Der weiteren Mängelrüge (dSn Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider setzte sich das Erstgericht auch ausführlich mit den (teils) widersprüchlichen Angaben des (Belastungs-)Zeugen * Pa* in seinen Vernehmungen auseinander (US 11 ff und 16 f; vergleiche RIS-Justiz RS0098646).
[7] Der Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Tathandlung übergeht die gerade hierzu angestellten Erwägungen der Tatrichter. Danach habe sich aus den Belastungen des (US 6, 11, 18: im Auftrag des D* B* mit Lieferungen an Suchtgiftkunden und Subverteiler des M* B* sowie mit dem Einsammeln und Weiterleiten von Geldbeträgen aus Suchtgiftgeschäften betrauten) Zeugen * Pa* (ua in Bezug auf auftragsgemäß „verteiltes“ Suchtgift und eine gesondert erfolgte Übernahme von Bargeld vom Angeklagten zur Weitergabe an einen Dritten [US 12, 15 f]) in Verbindung mit den weiteren Verfahrensergebnissen (insbesondere den Observationen des Landeskriminalamts Oberösterreich) und der Verantwortung des Angeklagten selbst ergeben, dass der Angeklagte 2.000 Gramm Cannabiskraut und 400 Gramm Kokain von * Pa* zum Weiterverkauf übernommen habe (US 11 ff). Der Weiterverkauf dieses Suchtgifts wurde aus dem beim Angeklagten in szenetypischer Stückelung aufgefundenen Bargeld, einem auf seinem Mobiltelefon befindlichen Foto (zeigend eine Feinwaage samt darauf befindlichem weißen Pulver und eine 100 Euro Banknote) und seinen (als widersprüchlich erachteten) Angaben zum Eigenkonsum von übernommenem Suchtgift abgeleitet (US 19 f; zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]). [7] Der Vorwurf fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Tathandlung übergeht die gerade hierzu angestellten Erwägungen der Tatrichter. Danach habe sich aus den Belastungen des (US 6, 11, 18: im Auftrag des D* B* mit Lieferungen an Suchtgiftkunden und Subverteiler des M* B* sowie mit dem Einsammeln und Weiterleiten von Geldbeträgen aus Suchtgiftgeschäften betrauten) Zeugen * Pa* (ua in Bezug auf auftragsgemäß „verteiltes“ Suchtgift und eine gesondert erfolgte Übernahme von Bargeld vom Angeklagten zur Weitergabe an einen Dritten [US 12, 15 f]) in Verbindung mit den weiteren Verfahrensergebnissen (insbesondere den Observationen des Landeskriminalamts Oberösterreich) und der Verantwortung des Angeklagten selbst ergeben, dass der Angeklagte 2.000 Gramm Cannabiskraut und 400 Gramm Kokain von * Pa* zum Weiterverkauf übernommen habe (US 11 ff). Der Weiterverkauf dieses Suchtgifts wurde aus dem beim Angeklagten in szenetypischer Stückelung aufgefundenen Bargeld, einem auf seinem Mobiltelefon befindlichen Foto (zeigend eine Feinwaage samt darauf befindlichem weißen Pulver und eine 100 Euro Banknote) und seinen (als widersprüchlich erachteten) Angaben zum Eigenkonsum von übernommenem Suchtgift abgeleitet (US 19 f; zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]).
[8] Der weiteren Argumentation (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde somit die Verantwortung des Angeklagten, er habe das inkriminierte Suchtgift bloß zum (mit wechselnder Mengenangabe angegebenen) Eigenkonsum bezogen, sehr wohl in die Erwägungen des Erstgerichts einbezogen, jedoch mit eingehender Begründung als bloße Schutzbehauptung verworfen (insbesondere US 8 ff, 18 f). [8] Der weiteren Argumentation (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde somit die Verantwortung des Angeklagten, er habe das inkriminierte Suchtgift bloß zum (mit wechselnder Mengenangabe angegebenen) Eigenkonsum bezogen, sehr wohl in die Erwägungen des Erstgerichts einbezogen, jedoch mit eingehender Begründung als bloße Schutzbehauptung verworfen (insbesondere US 8 ff, 18 f).
[9] Entgegen dem Einwand einer fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) wurden die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des tatverfangenen Suchtgifts aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts erschlossen (US 20). [9] Entgegen dem Einwand einer fehlenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) wurden die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des tatverfangenen Suchtgifts aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts erschlossen (US 20).
[10] Wiederum keine entscheidende Tatsache spricht die auf eine Reduktion der tatverfangenen Suchtgiftmenge abzielende weitere Kritik (Z 5 vierter Fall) an, eine Menge, „welche der Angeklagte tatsächlich angab, vom Zeugen Pa* erworben und zum Eigenkonsum konsumiert zu haben […]“, wäre bei Berechnung der nach den Urteilsfeststellungen von Pa* erhaltenen (und weitergegebenen) Menge „in Abzug zu bringen“ gewesen: [10] Wiederum keine entscheidende Tatsache spricht die auf eine Reduktion der tatverfangenen Suchtgiftmenge abzielende weitere Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) an, eine Menge, „welche der Angeklagte tatsächlich angab, vom Zeugen Pa* erworben und zum Eigenkonsum konsumiert zu haben […]“, wäre bei Berechnung der nach den Urteilsfeststellungen von Pa* erhaltenen (und weitergegebenen) Menge „in Abzug zu bringen“ gewesen:
[11] Mit Blick auf die eine tatbestandliche Handlungseinheit tragenden Feststellungen zum Überlassen von Suchtgift (US 7; vgl RIS-Justiz RS0112225, RS0088096) wäre selbst bei Wegfall einer (allenfalls für Eigenkonsum verwendeten) Menge von 300 Gramm Cannabiskraut und 22 Gramm Kokain (ON 46 S 3, 22; vgl dazu US 8, 19) keine schuld- oder subsumtionsrelevante – somit entscheidende – Tatsache berührt, weil auch bei deren Wegfall das 26,12-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) verbliebe (RIS-Justiz RS0127374; zu Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte auch anderweitig Suchtgift erhielt und den Eigenkonsum auch daraus befriedigen konnte, vgl im Übrigen US 19). [11] Mit Blick auf die eine tatbestandliche Handlungseinheit tragenden Feststellungen zum Überlassen von Suchtgift (US 7; vergleiche RIS-Justiz RS0112225, RS0088096) wäre selbst bei Wegfall einer (allenfalls für Eigenkonsum verwendeten) Menge von 300 Gramm Cannabiskraut und 22 Gramm Kokain (ON 46 S 3, 22; vergleiche dazu US 8, 19) keine schuld- oder subsumtionsrelevante – somit entscheidende – Tatsache berührt, weil auch bei deren Wegfall das 26,12-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) verbliebe (RIS-Justiz RS0127374; zu Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte auch anderweitig Suchtgift erhielt und den Eigenkonsum auch daraus befriedigen konnte, vergleiche im Übrigen US 19).
[12] Die Feststellung, wonach der Angeklagte die Straftat (also das Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) nicht deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen, betrifft fallkonkret – in Ermangelung einer auch für § 28a Abs 4 SMG geltenden Privilegierungsnorm (vgl § 28a Abs 3 SMG) – keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG entscheidende Tatsache, sodass der darauf bezogene Einwand des Fehlens einer Begründung dahinstehen kann. [12] Die Feststellung, wonach der Angeklagte die Straftat (also das Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) nicht deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen, betrifft fallkonkret – in Ermangelung einer auch für Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG geltenden Privilegierungsnorm vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG) – keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG entscheidende Tatsache, sodass der darauf bezogene Einwand des Fehlens einer Begründung dahinstehen kann.
[13] Indem die Beschwerde in diesem Zusammenhang gleichfalls eine Begründung für die Urteilsaussage vermisst (Z 5 vierter Fall), dass der Angeklagte „während des gesamten Tatzeitraums teilweise Suchtmittel“ konsumierte (US 7), übergeht sie im Übrigen die Erwägungen der Tatrichter zu einer längeren auch konsumfreien Periode und zu deren Zweifeln in Bezug auf jeglichen Konsum von Kokain (US 19). [13] Indem die Beschwerde in diesem Zusammenhang gleichfalls eine Begründung für die Urteilsaussage vermisst (Ziffer 5, vierter Fall), dass der Angeklagte „während des gesamten Tatzeitraums teilweise Suchtmittel“ konsumierte (US 7), übergeht sie im Übrigen die Erwägungen der Tatrichter zu einer längeren auch konsumfreien Periode und zu deren Zweifeln in Bezug auf jeglichen Konsum von Kokain (US 19).
[14] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß auf Basis der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts argumentiert, verabsäumt sie eine am Gesetz ausgerichtete Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117425, RS0117961, RS0119424; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Mit dem Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Pa* (siehe dazu US 11 ff, 16 f) und auf Angaben des (die Überlassung von Suchtgift bestreitenden) Angeklagten (dazu US 8 ff, 15 ff) gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [14] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß auf Basis der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts argumentiert, verabsäumt sie eine am Gesetz ausgerichtete Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117425, RS0117961, RS0119424; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Mit dem Hinweis auf Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Pa* (siehe dazu US 11 ff, 16 f) und auf Angaben des (die Überlassung von Suchtgift bestreitenden) Angeklagten (dazu US 8 ff, 15 ff) gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[15] Der Beschwerdeeinwand (dSn Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall), die Konstatierungen zum Erlös aus den Suchtgiftgeschäften seien bloß mit einer „Scheinbegründung“ versehen, übergeht die Urteilserwägungen zu (in der Hauptverhandlung erörterten [ON 80 S 5]) forensischen Erfahrungswerten in Bezug auf bei Verkäufen an Endabnehmer erzielbare „Gewinne“ (US 20; vgl RIS-Justiz RS0098570 [T2, T13, T16, T33]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463). Mit dem Vorbringen, es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, welche Beträge der Angeklagte für veräußertes Suchtgift kassiert habe, wird keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage aufgezeigt, sondern ein Berufungsvorbringen in Bezug auf den Verfallsausspruch erstattet. [15] Der Beschwerdeeinwand (dSn Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall), die Konstatierungen zum Erlös aus den Suchtgiftgeschäften seien bloß mit einer „Scheinbegründung“ versehen, übergeht die Urteilserwägungen zu (in der Hauptverhandlung erörterten [ON 80 S 5]) forensischen Erfahrungswerten in Bezug auf bei Verkäufen an Endabnehmer erzielbare „Gewinne“ (US 20; vergleiche RIS-Justiz RS0098570 [T2, T13, T16, T33]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 463). Mit dem Vorbringen, es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, welche Beträge der Angeklagte für veräußertes Suchtgift kassiert habe, wird keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage aufgezeigt, sondern ein Berufungsvorbringen in Bezug auf den Verfallsausspruch erstattet.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [17] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.