A./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B und zu der Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO in Ansehung des Angeklagten Wolfgang A:A./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B und zu der Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung des Angeklagten Wolfgang A:
Den Angeklagten Wolfgang A und Erwin B wird zu Punkt I A 1 des Schuldspruches angelastet, Anfang Februar 1982 in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) den Wiener Verkehrsbetrieben zwei Nothämmer im Gesamtwert von 60 S aus einem Straßenbahnzug, mithin aus einem dem Massenverkehr dienenden Transportmittel, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Den Angeklagten Wolfgang A und Erwin B wird zu Punkt römisch eins A 1 des Schuldspruches angelastet, Anfang Februar 1982 in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) den Wiener Verkehrsbetrieben zwei Nothämmer im Gesamtwert von 60 S aus einem Straßenbahnzug, mithin aus einem dem Massenverkehr dienenden Transportmittel, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Das Erstgericht unterstellte diese Tat auch der Bestimmung des § 127 Abs 2 Z 2 StGB, weil es - wie insbesondere die Fassung des Urteilsspruches erkennen läßt - ersichtlich der Meinung war, diese Diebstahlsqualifikation erfordere lediglich, daß die fremde bewegliche Sache aus einem dem Massenverkehr dienenden Transportmittel gestohlen wird.Das Erstgericht unterstellte diese Tat auch der Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, weil es - wie insbesondere die Fassung des Urteilsspruches erkennen läßt - ersichtlich der Meinung war, diese Diebstahlsqualifikation erfordere lediglich, daß die fremde bewegliche Sache aus einem dem Massenverkehr dienenden Transportmittel gestohlen wird.
Dem dagegen erhobenen Einwand des Angeklagten B kommt Berechtigung zu.
Die Subsumtion eines Diebstahls unter die Bestimmung des § 127 Abs 2 Z 2 StGB setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht nur voraus, daß der Diebstahl in oder aus Räumlichkeiten oder Transportmitteln einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung - was hier zutrifft - begangen wird, sondern überdies, daß das Objekt der Tat eine beförderte oder zur Beförderung bestimmte Sache oder die Sache eines Fahrgastes ist. Sogenannte 'Nothämmer', bei denen es sich (notorisch) um Werkzeuge handelt, die zum Inventar von Straßenbahnwagen gehören und dort angebracht sind, um den Insassen in Notfällen durch Einschlagen von Fensterscheiben die Schaffung eines Fluchtweges aus dem Wagen zu ermöglichen, sind Eigentum der Verkehrsbetriebe (und nicht etwa eines Fahrgastes) und auch nicht als 'beförderte oder zur Beförderung bestimmte Sachen' anzusehen. Denn 'beförderte Sachen' sind nur solche, die deshalb in das Transportmittel verfrachtet worden sind, um damit von einem Ort zum anderen verbracht zu werden, und deren Gewahrsam (zu diesem Zweck) vom Aufgeber an das Verkehrsunternehmen übergegangen ist (vgl hiezu Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RZ 84 zu § 127 StGB). Hingegen fallen Teile (Zubehör) eines Transportmittels nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl Bertel im WK zum StGB, RZ 65 zu § 127). Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber auch die in gleicher Weise dem Schuldspruch des Angeklagten Wolfgang A anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen.Die Subsumtion eines Diebstahls unter die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 2, StGB setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht nur voraus, daß der Diebstahl in oder aus Räumlichkeiten oder Transportmitteln einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung - was hier zutrifft - begangen wird, sondern überdies, daß das Objekt der Tat eine beförderte oder zur Beförderung bestimmte Sache oder die Sache eines Fahrgastes ist. Sogenannte 'Nothämmer', bei denen es sich (notorisch) um Werkzeuge handelt, die zum Inventar von Straßenbahnwagen gehören und dort angebracht sind, um den Insassen in Notfällen durch Einschlagen von Fensterscheiben die Schaffung eines Fluchtweges aus dem Wagen zu ermöglichen, sind Eigentum der Verkehrsbetriebe (und nicht etwa eines Fahrgastes) und auch nicht als 'beförderte oder zur Beförderung bestimmte Sachen' anzusehen. Denn 'beförderte Sachen' sind nur solche, die deshalb in das Transportmittel verfrachtet worden sind, um damit von einem Ort zum anderen verbracht zu werden, und deren Gewahrsam (zu diesem Zweck) vom Aufgeber an das Verkehrsunternehmen übergegangen ist vergleiche hiezu Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RZ 84 zu Paragraph 127, StGB). Hingegen fallen Teile (Zubehör) eines Transportmittels nicht unter diese Gesetzesstelle vergleiche Bertel im WK zum StGB, RZ 65 zu Paragraph 127,). Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber auch die in gleicher Weise dem Schuldspruch des Angeklagten Wolfgang A anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen.
B./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter C:
Diesem Angeklagten liegt zur Last, am 21. September 1982 in Wien in Gesellschaft der Mitangeklagten Harald G und Christian H als Beteiligte (§ 12 StGB) versucht zu haben, dem Peter I Kraftstoff in geringer Menge durch Abschlauchen von einem Kraftfahrzeug mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Faktum I D).Diesem Angeklagten liegt zur Last, am 21. September 1982 in Wien in Gesellschaft der Mitangeklagten Harald G und Christian H als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) versucht zu haben, dem Peter römisch eins Kraftstoff in geringer Menge durch Abschlauchen von einem Kraftfahrzeug mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Faktum römisch eins D).
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Mängelrüge erschöpft sich zur Gänze im Versuch, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches aus den unbedenklich getroffenen konkreten Feststellungen über den äußeren Tathergang und das dabei vom Angeklagten C an den Tag gelegte Verhalten auch Schlüsse auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes des Vergehens nach den §§ 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB zog, welche sowohl den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend und folglich einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt nur offenbar unzureichender Begründung entzogen sind (vgl S 366 bis 368). Die Rechtsrüge des Angeklagten Günter C entbehrt, soweit sie den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO releviert, gleichfalls der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zur Tatfrage ausgeht. Im Ergebnis Gleiches gilt für den weiters herangezogenen Nichtigkeitsgrund der Z 10 der genannten Gesetzesstelle, zumal mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen, daß 'der dem Urteil des Erstgerichtes zugrundeliegende Rechtsirrtum' - womit nach dem Kontext bloß die vom Beschwerdeführer angezweifelte Beweiswürdigung des Erstgerichtes gemeint ist -Die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Mängelrüge erschöpft sich zur Gänze im Versuch, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches aus den unbedenklich getroffenen konkreten Feststellungen über den äußeren Tathergang und das dabei vom Angeklagten C an den Tag gelegte Verhalten auch Schlüsse auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes des Vergehens nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zog, welche sowohl den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend und folglich einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt nur offenbar unzureichender Begründung entzogen sind vergleiche S 366 bis 368). Die Rechtsrüge des Angeklagten Günter C entbehrt, soweit sie den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, gleichfalls der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zur Tatfrage ausgeht. Im Ergebnis Gleiches gilt für den weiters herangezogenen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, der genannten Gesetzesstelle, zumal mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen, daß 'der dem Urteil des Erstgerichtes zugrundeliegende Rechtsirrtum' - womit nach dem Kontext bloß die vom Beschwerdeführer angezweifelte Beweiswürdigung des Erstgerichtes gemeint ist -
'von entscheidendem Einfluß auf Art und Ausmaß der verhängten Strafe geblieben' sei und ohne diesen Irrtum mit einem Freispruch vorgegangen oder über den Angeklagten C eine gelindere Strafe verhängt worden wäre, weder der ziffernmäßig angeführte noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.
Unbegründet aber ist die Rechtsrüge dieses Angeklagten schließlich, soweit er - diese Ausführungen als 'Nachtrag zu Z 9 a' bezeichnend, damit aber der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend machend - dem Erstgericht vorwirft, zu Unrecht nicht die Bestimmung des § 42 StGB angewendet zu haben. Denn angesichts des Vorliegens von zwei einschlägigen Vorstrafen, wobei die zweite Verurteilung (zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen der §§ 127 ff StGB) erst etwa einen Monat vor der gegenständlichen Tat ausgesprochen wurde (ON 25 im Akt 3 c E Vr 13146/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers schon deshalb geboten, um ihn von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten. Es liegt daher jedenfalls die Voraussetzung des Abs 1 Z 3 des § 42 StGB nicht vor, weshalb sich eine Erörterung der Frage, ob die weiteren (kumulativen) Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben wären, erübrigt. Eine Anwendung des § 42 StGB wurde sohin vom Erstgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen.Unbegründet aber ist die Rechtsrüge dieses Angeklagten schließlich, soweit er - diese Ausführungen als 'Nachtrag zu Ziffer 9, a' bezeichnend, damit aber der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machend - dem Erstgericht vorwirft, zu Unrecht nicht die Bestimmung des Paragraph 42, StGB angewendet zu haben. Denn angesichts des Vorliegens von zwei einschlägigen Vorstrafen, wobei die zweite Verurteilung (zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen der Paragraphen 127, ff StGB) erst etwa einen Monat vor der gegenständlichen Tat ausgesprochen wurde (ON 25 im Akt 3 c E römisch fünf r 13146/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers schon deshalb geboten, um ihn von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten. Es liegt daher jedenfalls die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, des Paragraph 42, StGB nicht vor, weshalb sich eine Erörterung der Frage, ob die weiteren (kumulativen) Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben wären, erübrigt. Eine Anwendung des Paragraph 42, StGB wurde sohin vom Erstgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen.
Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerden spruchgemäß zu erkennen. Bei der infolge Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches hinsichtlich der Angeklagten A und B notwendigen Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei (A) bzw einem (B) Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und (bei B) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen sowie den raschen Rückfall, als mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren. Bei diesen Strafzumessungsgründen erscheinen Freiheitsstrafen in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe - somit in dem Ausmaß, welches bereits das Erstgericht verhängte -
als tatschuldadäquat. Durch die geringfügig korrigierte materiellrechtliche Beurteilung trat keine wesentliche önderung im Unrechts- und Schuldgehalt der von diesen Angeklagten verübten Taten ein.
über den Angeklagten Günter C verhängte das Schöffengericht nach dem § 127 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Es zog dabei als erschwerend nichts, als mildernd das Geständnis, den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren in Betracht.über den Angeklagten Günter C verhängte das Schöffengericht nach dem Paragraph 127, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Es zog dabei als erschwerend nichts, als mildernd das Geständnis, den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren in Betracht.
Mit seiner Berufung strebt dieser Angeklagte lediglich die Gewährung
bedingter Strafnachsicht an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufungswerber weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. überdies wurde über ihn vom Strafbezirksgericht Wien am 29. April 1983 (GZ 20 U 593/83-2) wegen des Vergehens der Sachbeschädigung eine Geldstrafe verhängt. (Mangels Bekämpfung des Strafausmaßes kann allerdings eine Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf diese Strafverfügung nicht erfolgen). Schon wegen der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten muß dem Berufungsbegehren aus Gründen der Spezialprävention ein Erfolg versagt bleiben.Der Berufungswerber weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. überdies wurde über ihn vom Strafbezirksgericht Wien am 29. April 1983 (GZ 20 U 593/83-2) wegen des Vergehens der Sachbeschädigung eine Geldstrafe verhängt. (Mangels Bekämpfung des Strafausmaßes kann allerdings eine Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf diese Strafverfügung nicht erfolgen). Schon wegen der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten muß dem Berufungsbegehren aus Gründen der Spezialprävention ein Erfolg versagt bleiben.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den zitierten Gesetzesstellen.