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Entscheidung 11 Os 131/86×

Entscheidung 11 Os 131/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os131/86

Entscheidungsdatum

02.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Riedel als Schriftführers, in der Strafsache gegen Peter I*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Peter I*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichts vom 24. Juni 1986, GZ 4 c römisch fünf r 219/86-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.Juni 1986 wurde u.a. Peter I*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betruges nach den Paragraphen 12, 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG sowie unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der von Peter I*** in seiner Nichtigkeitsbeschwerde allein gerügte Umstand, daß bei der Strafbemessung nicht gemäß dem Paragraph 31, StGB auf das - erst am 17.Juli 1986 rechtskräftig gewordene vergleiche ON 64) - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 4.März 1986, GZ 3 b römisch fünf r 452/85-42, Bedacht genommen worden sei, bildet keinen nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO als Nichtigkeit rügbaren Mangel. Daß die in den beiden Urteilen verhängten Strafen zusammen die auf die mit der schwersten Strafe bedrohte strafbare Handlung gesetzte Höchststrafe übersteigen, wird - der Aktenlage entsprechend - nicht behauptet, sodaß kein Fall einer mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren (angeblich) rechtsirrigen Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB geltend gemacht wird vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 31, StGB, NR 81 ff). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung.

Über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00131.86.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19860902_OGH0002_0110OS00131_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung