Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.Juni 1986 wurde u.a. Peter I*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Betruges nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG sowie unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.Juni 1986 wurde u.a. Peter I*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betruges nach den Paragraphen 12, 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG sowie unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.