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Entscheidung 11 Os 131/89×

Entscheidung 11 Os 131/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os131/89

Entscheidungsdatum

30.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als Richter in der Strafsache gegen Karl Günter G*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des (indessen bereits rechtskräftig verurteilten) Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10.Oktober 1989, AZ 8 Bs 415/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des (indessen bereits rechtskräftig verurteilten) Karl Günter G*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.Oktober 1989, AZ 8 Bs 415/89 (GZ 36 römisch fünf r 1508/89-70 des Landesgerichtes Innsbruck), womit seiner Haftbeschwerde nicht Folge gegeben wurde, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E18959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00131.89.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19891130_OGH0002_0110OS00131_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung