Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz richtet sich die (fristgerecht) beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, in der sich Walter R***** dadurch beschwert erachtet, "daß strafprozessuale Vorschriften unrichtig angewendet wurden, insbesondere gelindere Mittel für nicht ausreichend gehalten wurden".
Dies jedoch zu Unrecht.
Der Gerichtshof zweiter Instanz wies zunächst darauf hin, daß der Beschuldigte bereits mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Februar 1992, AZ 14 Vr 944/91, des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Er berücksichtigte ferner, daß der Beschwerdeführer am 15. August 1992 Claudia M***** Faustschläge gegen Gesicht und Kopf versetzte, wodurch sie Platzwunden im Lippenbereich und Nasenbluten erlitt, und Walter R***** deshalb am 14.Jänner 1993 vom Bezirksgericht Kremsmünster zu AZ U 87/92 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Davon ausgehend ist dem Oberlandesgericht Linz beizupflichten, wenn es angesichts der in der bekämpften Entscheidung hervorgehobenen Umstände (Begehung der Anlaßtat wenige Monate nach der erstangeführten spezifisch einschlägigen Vorverurteilung und während der Anhängigkeit des die Körperverletzung betreffenden Strafverfahrens, bereits ersichtlich manifeste Tendenz zu gegen Frauen gerichteten, unter Alkoholeinfluß begangenen Aggressionsdelikten) von einer Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 3 lit b StPO ausging und eine Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 180 Abs. 5 StPO verneinte. Bei realitätsbezogener Betrachtung können nach Lage des Falles auch die in der Beschwerde vorgeschlagenen Maßnahmen (Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen; Diskotheken zu meiden; sich alkoholischer Getränke zu enthalten; Bestellung eines Bewährungshelfers) die angestrebte Haftverschonung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, weil sie die evidente, auf sexuell motivierter, ungehemmter Aggressionsbereitschaft beruhende Tatbegehungsgefahr nicht effektiv hintanzuhalten vermögen.Der Gerichtshof zweiter Instanz wies zunächst darauf hin, daß der Beschuldigte bereits mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Februar 1992, AZ 14 römisch fünf r 944/91, des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Er berücksichtigte ferner, daß der Beschwerdeführer am 15. August 1992 Claudia M***** Faustschläge gegen Gesicht und Kopf versetzte, wodurch sie Platzwunden im Lippenbereich und Nasenbluten erlitt, und Walter R***** deshalb am 14.Jänner 1993 vom Bezirksgericht Kremsmünster zu AZ U 87/92 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Davon ausgehend ist dem Oberlandesgericht Linz beizupflichten, wenn es angesichts der in der bekämpften Entscheidung hervorgehobenen Umstände (Begehung der Anlaßtat wenige Monate nach der erstangeführten spezifisch einschlägigen Vorverurteilung und während der Anhängigkeit des die Körperverletzung betreffenden Strafverfahrens, bereits ersichtlich manifeste Tendenz zu gegen Frauen gerichteten, unter Alkoholeinfluß begangenen Aggressionsdelikten) von einer Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ausging und eine Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO verneinte. Bei realitätsbezogener Betrachtung können nach Lage des Falles auch die in der Beschwerde vorgeschlagenen Maßnahmen (Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen; Diskotheken zu meiden; sich alkoholischer Getränke zu enthalten; Bestellung eines Bewährungshelfers) die angestrebte Haftverschonung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, weil sie die evidente, auf sexuell motivierter, ungehemmter Aggressionsbereitschaft beruhende Tatbegehungsgefahr nicht effektiv hintanzuhalten vermögen.
Da sohin der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sohin der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.