Gründe:
Gegen Martin Engelbert M***** ist beim Landesgericht Innsbruck die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (unter Bedachtnahme auf das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB) anhängig.Gegen Martin Engelbert M***** ist beim Landesgericht Innsbruck die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (unter Bedachtnahme auf das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB) anhängig.
Er wird - nachdem vorerst mit Beschluß vom 22.April 1997 über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt worden war - nunmehr seit 30. April 1997 gemäß § 429 Abs 4 StPO (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) im psychiatrischen Krankenhaus Hall vorläufig angehalten, weil er im Verdacht steht, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes (§ 11 StGB) am 21.April 1997 in Reutte als PKW-Lenker durch vorsätzliches (absichtliches) Losfahren mit hoher Geschwindigkeit auf zwei andere besetzte Fahrzeuge in einem Fall einen Zusammenstoß mit schwerem Sachschaden und schwerer Verletzung von Lenker und Beifahrer, im anderen die Erzwingung des Auslenkens über eine Böschung in ein Feld mit konkreter Gefährdung der Fahrzeuginsassen und gleichfalls erheblicher Beschädigung des Fahrzeuges dolos herbeigeführt zu haben.Er wird - nachdem vorerst mit Beschluß vom 22.April 1997 über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängt worden war - nunmehr seit 30. April 1997 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) im psychiatrischen Krankenhaus Hall vorläufig angehalten, weil er im Verdacht steht, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) am 21.April 1997 in Reutte als PKW-Lenker durch vorsätzliches (absichtliches) Losfahren mit hoher Geschwindigkeit auf zwei andere besetzte Fahrzeuge in einem Fall einen Zusammenstoß mit schwerem Sachschaden und schwerer Verletzung von Lenker und Beifahrer, im anderen die Erzwingung des Auslenkens über eine Böschung in ein Feld mit konkreter Gefährdung der Fahrzeuginsassen und gleichfalls erheblicher Beschädigung des Fahrzeuges dolos herbeigeführt zu haben.
Seiner gegen die am 23.Juli 1997 verfügte Fortsetzung dieser Sicherungsmaßnahme (ON 35), erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 5.August 1997, AZ 6 Bs 358/97, unter Fristverlängerung bis längstens 6.Oktober 1997 nicht Folge (ON 45).
Der Gerichtshof zweiter Instanz gründete das Vorliegen des - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - dringenden Tatverdachts auf die bisherigen Ergebnisse der Voruntersuchung, wobei es auf Grund des (ergänzten) gerichtspsychiatrischen Gutachtens des Univ.Prof. Dr.P***** (ON 23 und 27) davon ausging, daß sich der Betroffene zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) infolge einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades befunden hat, die Gefährlichkeitsprognose ungeachtet einer seit der Tatzeit eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens am 16.Juni 1997 - wo insbesondere darauf eingegangen wurde, daß es beim Betroffenen auch zu schizophrenen Wahnbildungen gekommen ist, die noch immer nicht gänzlich abgeklungen sind (ON 27) - eindeutig zu bejahen sei und eine weitere Beobachtung durch zwei bis drei Monate durchgeführt werden müsse, um dann beurteilen zu können, ob künftig eine ambulante Betreuung ausreichend sein könnte.Der Gerichtshof zweiter Instanz gründete das Vorliegen des - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - dringenden Tatverdachts auf die bisherigen Ergebnisse der Voruntersuchung, wobei es auf Grund des (ergänzten) gerichtspsychiatrischen Gutachtens des Univ.Prof. Dr.P***** (ON 23 und 27) davon ausging, daß sich der Betroffene zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB) infolge einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades befunden hat, die Gefährlichkeitsprognose ungeachtet einer seit der Tatzeit eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens am 16.Juni 1997 - wo insbesondere darauf eingegangen wurde, daß es beim Betroffenen auch zu schizophrenen Wahnbildungen gekommen ist, die noch immer nicht gänzlich abgeklungen sind (ON 27) - eindeutig zu bejahen sei und eine weitere Beobachtung durch zwei bis drei Monate durchgeführt werden müsse, um dann beurteilen zu können, ob künftig eine ambulante Betreuung ausreichend sein könnte.
Die Schilderung des Taterfolges ergebe, daß das Gesamtgewicht der Auswirkungen dem Erfordernis "der schweren Folgen" sowohl dem Sinn des § 21 StGB als auch des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO entspreche.Die Schilderung des Taterfolges ergebe, daß das Gesamtgewicht der Auswirkungen dem Erfordernis "der schweren Folgen" sowohl dem Sinn des Paragraph 21, StGB als auch des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO entspreche.
Eine Substituierbarkeit der Maßnahme sei bei der gegebenen Fallkonstellation - die Unterbringung stelle sich als logische Konsequenz der zugrundeliegenden Prognose dar und eine Antragstellung nach § 21 Abs 1 StGB ohne gleichzeitige nach § 429 Abs 4 StPO sei nicht vorstellbar - nicht möglich.Eine Substituierbarkeit der Maßnahme sei bei der gegebenen Fallkonstellation - die Unterbringung stelle sich als logische Konsequenz der zugrundeliegenden Prognose dar und eine Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ohne gleichzeitige nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO sei nicht vorstellbar - nicht möglich.
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, in der der Betroffene die unzulässige Fortdauer der Anhaltung mangels Vorliegens der vom Oberlandesgericht angeführten Haftgründe moniert, kommt keine Berechtigung zu.