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Entscheidung 11 Os 131/98×

Entscheidung 11 Os 131/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os131/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 11 Os 131/98-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 6. und 17. August 1998 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1998, GZ 11 Os 2/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (auch als "Einspruchsanmeldungen" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1998, GZ 11 Os 2/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.

Was das übrige Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, somit ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf derartige Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.

Anmerkung

E52596 11D01318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00131.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0110OS00131_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung