Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Josef P***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Josef P***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.
Demnach hat der Genannte in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht,Demnach hat der Genannte in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht,
1. in der Nacht zum 18. August 1998 versucht, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Brigitte St***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie auf einer Couch niederdrückte, sich auf sie legte, sie würgte, ihr den Mund zuhielt und versuchte, ihre Beine gewaltsam in die Höhe zu drücken;1. in der Nacht zum 18. August 1998 versucht, außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Brigitte St***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie auf einer Couch niederdrückte, sich auf sie legte, sie würgte, ihr den Mund zuhielt und versuchte, ihre Beine gewaltsam in die Höhe zu drücken;
2. versucht, Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Unterlassungen zu nötigen, und zwar
a/ in der Nacht zum 22. August 1998 Mohammed M***** dadurch, dass er diesen, nachdem er ihm Faustschläge versetzt hatte, drohte, er werde ihm den Kopf abschneiden, wenn er die Polizei hole, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung;
b/ am 11. September 1998 Ingeborg Sch*****, die im Kantinenbuffet des Psychiatrischen Krankenhauses B***** (für das er Lokalverbot hatte) beschäftigt ist, mit dem Umbringen bedrohte, wenn sie etwas davon sage, dass er ihr auf die Brust gegriffen habe, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und der künftigen Durchsetzung des Lokalverbotes;
3. in der Nacht zum 4. September 1998 dadurch, dass er drohend und mit den Armen umsichschlagend auf die Polizeibeamten Petra W***** und Markus K*****, die ihn wegen von ihm im Schanigarten des Lokales "S*****" verübter Sachbeschädigung und wegen ungebührlicher Lärmerregung zu beamtshandeln hatten, zutrat, um ein Erfassen seiner Person unmöglich zu machen und flüchten zu können, versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern;
4. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a/ am 19. September 1998 Peter V***** ein Motorrad der Marke Yamaha im Wert von ca 20.000 S (zu ergänzen: durch Aufbrechen eines Schlosses, US 12);
b/ am 20. September 1998 Ragip H***** durch Einbruch in deren PKW verschiedene Gegenstände im Wert von ca 6.000 S.
Karl Josef P***** hat sohin Handlungen begangen, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1), der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2), des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3 StGB (4) und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall) StGB (3) zuzurechnen gewesen wären.Karl Josef P***** hat sohin Handlungen begangen, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (1), der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2), des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 StGB (4) und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB (3) zuzurechnen gewesen wären.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.