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Entscheidung 11 Os 131/99×

Entscheidung 11 Os 131/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os131/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek 1als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Karl Josef P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 b römisch fünf r 8351/98-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Josef P***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.

Demnach hat der Genannte in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht,

1. in der Nacht zum 18. August 1998 versucht, außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Brigitte St***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie auf einer Couch niederdrückte, sich auf sie legte, sie würgte, ihr den Mund zuhielt und versuchte, ihre Beine gewaltsam in die Höhe zu drücken;

2. versucht, Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Unterlassungen zu nötigen, und zwar

a/ in der Nacht zum 22. August 1998 Mohammed M***** dadurch, dass er diesen, nachdem er ihm Faustschläge versetzt hatte, drohte, er werde ihm den Kopf abschneiden, wenn er die Polizei hole, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung;

b/ am 11. September 1998 Ingeborg Sch*****, die im Kantinenbuffet des Psychiatrischen Krankenhauses B***** (für das er Lokalverbot hatte) beschäftigt ist, mit dem Umbringen bedrohte, wenn sie etwas davon sage, dass er ihr auf die Brust gegriffen habe, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und der künftigen Durchsetzung des Lokalverbotes;

3. in der Nacht zum 4. September 1998 dadurch, dass er drohend und mit den Armen umsichschlagend auf die Polizeibeamten Petra W***** und Markus K*****, die ihn wegen von ihm im Schanigarten des Lokales "S*****" verübter Sachbeschädigung und wegen ungebührlicher Lärmerregung zu beamtshandeln hatten, zutrat, um ein Erfassen seiner Person unmöglich zu machen und flüchten zu können, versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern;

4. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a/ am 19. September 1998 Peter V***** ein Motorrad der Marke Yamaha im Wert von ca 20.000 S (zu ergänzen: durch Aufbrechen eines Schlosses, US 12);

b/ am 20. September 1998 Ragip H***** durch Einbruch in deren PKW verschiedene Gegenstände im Wert von ca 6.000 S.

Karl Josef P***** hat sohin Handlungen begangen, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (1), der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2), des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 StGB (4) und als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB (3) zuzurechnen gewesen wären.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die relevierten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor. Das auf Faktum 1 bezogene Vorbringen betrifft zum einen nicht entscheidungswesentliche Umstände (Duschen und Flirten vor der Tat), zum anderen die unrichtige vergleiche S 173/II) Behauptung, das Tatopfer habe den Vorwurf der Vergewaltigung in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, sodass ein erörterungsbedürftiger Widerspruch nicht gegeben ist.

Die das Faktum 2/a betreffenden Beschwerdeausführungen, wonach "nicht nachvollziehbar sei, wieso das Erstgericht eine (qualifizierende) Drohung mit dem Tode angenommen habe", gehen ins Leere; hat doch der Schöffensenat den Urteilssachverhalt mit der (verlesenen) Zeugenaussage des Tatopfers vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter im Zusammenhalt mit dem polizeiamtsärztlichen Gutachten fallbezogen ausreichend begründet und die Annahme der objektiven Ernstlichkeit der Drohung auf die Persönlichkeit des Betroffenen gestützt. Mit dem allgemeinen Beschwerdehinweis, dass "bei Nötigungsdelikten sehr oft ein Wort so dahingesagt werde", wird im Hinblick auf das im Urteilsspruch und in den Gründen enthaltene Tatsachensubstrat eine Unvollständigkeit entscheidender Konstatierungen nicht zu Recht geltend gemacht. Gleiches gilt für die nicht näher konkretisierte, auf das Faktum 2/b bezogene Behauptung mangelhafter Feststellungen.

Soweit die Beschwerdekritik moniert, die zu Faktum 3 getroffenen Konstatierungen seien durch das Beweisverfahren nicht gedeckt, insbesondere sei der Betroffene gar nicht in der Lage gewesen, die Amtshandlung zu erfassen und die Beamten als solche zu erkennen, übergeht sie die gegenteiligen Einlassungen des Nichtigkeitswerbers vor dem Untersuchungsrichter (S 93b in ON 14), auf die sich die Tatrichter (unter anderem) in ihrer Beweiswürdigung stützten (US 11 f).

Inwiefern das Erstgericht bei den Einbruchsdiebstählen (Fakten 4/a und b) "nicht von den Beweisergebnissen ausgegangen sei", wird von der Beschwerde nicht näher dargelegt, weshalb auf diesen Einwand nicht einzugehen war (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Mit dem pauschalen Hinweis "auf das zur Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Vorgebrachte" ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ebenfalls unsubstantiiert geblieben und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO); über die zugleich erhobene, jedoch nicht ausgeführte Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56459 11D01319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00131.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0110OS00131_9900000_000