Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeuginnen Isolde D***** und Rosemarie M***** zum Beweis dafür, dass "Herr R***** nicht den Vorsatz hatte, Herrn Alexander A***** am Körper zu misshandeln und der gegenständliche Stoß auch nicht geeignet war, einen normalen Durchschnittsmenschen zu Fall zu bringen und der Fall des Herrn A***** ganz offensichtlich durch dessen übermäßigen Alkoholkonsum verursacht war" (S 265 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bereits das Beweisthema den formellen Voraussetzungen nicht genügt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeuginnen Isolde D***** und Rosemarie M***** zum Beweis dafür, dass "Herr R***** nicht den Vorsatz hatte, Herrn Alexander A***** am Körper zu misshandeln und der gegenständliche Stoß auch nicht geeignet war, einen normalen Durchschnittsmenschen zu Fall zu bringen und der Fall des Herrn A***** ganz offensichtlich durch dessen übermäßigen Alkoholkonsum verursacht war" (S 265 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bereits das Beweisthema den formellen Voraussetzungen nicht genügt.
Wie das Erstgericht in der - gesetzwidrig (§ 238 Abs 2 StPO) erst im Urteil nachgeholten (US 10) - Begründung des Abweisungsbeschlusses (S 266) zutreffend zum Ausdruck brachte, sind Zeugen nur über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen, nicht aber über subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Mayerhofer StPO4 § 150 E 2, 6b). Demnach war schon die Fragestellung an Zeugen über den Vorsatz des Angeklagten und die Beurteilung der Eignung des Stoßes gegen Alexander A***** als Ursache dessen Sturzes nicht zulässig. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind als Neuerungen unbeachtlich, weil bei der Prüfung der Berechtigung des Antrages nur von den vorgebrachten Gründen bei seiner Stellung auszugehen ist (aaO § 281 Z 4 E 40, 41).Wie das Erstgericht in der - gesetzwidrig (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) erst im Urteil nachgeholten (US 10) - Begründung des Abweisungsbeschlusses (S 266) zutreffend zum Ausdruck brachte, sind Zeugen nur über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen, nicht aber über subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 2, 6b). Demnach war schon die Fragestellung an Zeugen über den Vorsatz des Angeklagten und die Beurteilung der Eignung des Stoßes gegen Alexander A***** als Ursache dessen Sturzes nicht zulässig. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind als Neuerungen unbeachtlich, weil bei der Prüfung der Berechtigung des Antrages nur von den vorgebrachten Gründen bei seiner Stellung auszugehen ist (aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41).
Die (zum Teil wie eine Tatsachenrüge) ausgeführte Mängelrüge (Z 5) zeigt keine formellen Begründungsmängel auf. Der Einwand unzureichender Begründung über die Art des Stoßes übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 bis 10), worin sie sich auch auf die (geänderten) verlesenen (S 267) Angaben der Zeuginnen D***** und M*****, die ebenfalls von einem "Schupfer" bzw Stoß des Beschwerdeführers sprachen, bezogen (US 10) und ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzten (US 7 bis 9). Die Beschwerde argumentiert vielmehr nach Art einer unzulässigen Schuldberufung und trachtet auf Grund eigenständiger Beweiserwägungen der als unglaubwürdig abgelehnten Version des Nichtigkeitswerbers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Die (zum Teil wie eine Tatsachenrüge) ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt keine formellen Begründungsmängel auf. Der Einwand unzureichender Begründung über die Art des Stoßes übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 bis 10), worin sie sich auch auf die (geänderten) verlesenen (S 267) Angaben der Zeuginnen D***** und M*****, die ebenfalls von einem "Schupfer" bzw Stoß des Beschwerdeführers sprachen, bezogen (US 10) und ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzten (US 7 bis 9). Die Beschwerde argumentiert vielmehr nach Art einer unzulässigen Schuldberufung und trachtet auf Grund eigenständiger Beweiserwägungen der als unglaubwürdig abgelehnten Version des Nichtigkeitswerbers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Z 9 lit a) darin erblickt, dass das Schöffengericht auf das Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht eingegangen sei, übersieht er die (sogar direkten Vorsatz beinhaltende) Konstatierung, wonach er Alexander A***** durch kräftiges Wegstoßen körperlich misshandeln wollte (US 4 bis 5).Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) darin erblickt, dass das Schöffengericht auf das Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht eingegangen sei, übersieht er die (sogar direkten Vorsatz beinhaltende) Konstatierung, wonach er Alexander A***** durch kräftiges Wegstoßen körperlich misshandeln wollte (US 4 bis 5).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt. Indem der Beschwerdeführer nämlich nicht von den getroffenen Feststellungen zur Intensität des Stoßes und zum Misshandlungsvorsatz ausgeht, sondern diese abermals in Abrede stellt, bekämpft er lediglich wiederum die tatrichterliche Beweiswürdigung, was dadurch unterstrichen wird, dass er anhand von Aussagendetails Indizien aufzuzeigen versucht, die unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu anderen Konstatierungen führen könnten.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt. Indem der Beschwerdeführer nämlich nicht von den getroffenen Feststellungen zur Intensität des Stoßes und zum Misshandlungsvorsatz ausgeht, sondern diese abermals in Abrede stellt, bekämpft er lediglich wiederum die tatrichterliche Beweiswürdigung, was dadurch unterstrichen wird, dass er anhand von Aussagendetails Indizien aufzuzeigen versucht, die unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu anderen Konstatierungen führen könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.