Entscheidung 11 Os 132/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Gregor Wolfram B*****, AZ 20 BE 227/07w des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. September 2007, AZ 9 Bs 302/07m (ON 9 des Vollzugsaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gregor Wolfram B***** verbüßt seit 23. Juli 2007 in der Justizanstalt Linz den unbedingten Teil (von fünf Monaten) einer über ihn in einem schöffengerichtlichen Verfahren (AZ 24 Hv 112/05a des Landesgerichtes Linz) verhängten, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Mit Beschluss eines Einzelrichters des Landesgerichtes Linz als Vollzugsgericht wurde der Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zurückgewiesen (GZ 20 BE 327/07w-5), seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben (ON 9).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes eingebrachte „Revisionsbeschwerde" des Verurteilten an den Obersten Gerichtshof war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist. Die Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof aus den in der Beschwerde angeführten Erwägungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung die in Rede stehende Bestimmung des § 46 Abs 4 StGB nicht - auch nicht mittelbar - anzuwenden hatte (Art 89 Abs 2 B-VG).Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes eingebrachte „Revisionsbeschwerde" des Verurteilten an den Obersten Gerichtshof war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist. Die Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof aus den in der Beschwerde angeführten Erwägungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, StGB nicht - auch nicht mittelbar - anzuwenden hatte (Artikel 89, Absatz 2, B-VG).
Anmerkung
E85914
11Os132.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00132.07G.1120.000
Dokumentnummer
JJT_20071120_OGH0002_0110OS00132_07G0000_000