Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrags „auf Einholung eines psychiatrischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war“ (ON 15 S 21) Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrags „auf Einholung eines psychiatrischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war“ (ON 15 S 21) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Denn er legte weder dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten ließe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330), noch, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand überhaupt in der Lage gewesen wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung (noch) maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987, RS0107445).Denn er legte weder dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten ließe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330), noch, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand überhaupt in der Lage gewesen wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung (noch) maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987, RS0107445).
Die Tatrichter gingen davon aus (ON 15 S 21; US 11 f), es gebe trotz erheblichen Alkoholkonsums keine objektiven Anhaltspunkte für das Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a überprüft werden kann, versagen die – auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung hinauslaufenden – Spekulationen des Beschwerdeführers über die Auswirkungen seines Trinkverhaltens (RIS-Justiz RS0118977).Die Tatrichter gingen davon aus (ON 15 S 21; US 11 f), es gebe trotz erheblichen Alkoholkonsums keine objektiven Anhaltspunkte für das Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a überprüft werden kann, versagen die – auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung hinauslaufenden – Spekulationen des Beschwerdeführers über die Auswirkungen seines Trinkverhaltens (RIS-Justiz RS0118977).
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Beweisergebnisse als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS-Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Beweisergebnisse als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und somit unzulässig (RIS-Justiz RS0099117 und RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Das die Gesamtheit der Entscheidungsgründe missachtende (US 5–13; RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) Beschwerdevorbringen (Z 5), zeigt keinDas die Gesamtheit der Entscheidungsgründe missachtende (US 5–13; RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,), zeigt kein
Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern greift lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter an. Das Erstgericht hat sich sowohl mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten am Tatabend (US 11 f), den teilweisen Diskrepanzen zwischen der Aussage anderer Zeuginnen und des Opfers (US 8), dessen später Anzeigeerstattung und sonstigem Verhalten nach der Tat (US 9) ausführlich auseinandergesetzt. Ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Geschlechtsverkehr „anstrebte“ ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie seine genaue Positionierung auf dem Bett (vgl der Beschwerdebehauptung zuwider im Übrigen US 4; ON 7 S 5 f). Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern greift lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter an. Das Erstgericht hat sich sowohl mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten am Tatabend (US 11 f), den teilweisen Diskrepanzen zwischen der Aussage anderer Zeuginnen und des Opfers (US 8), dessen später Anzeigeerstattung und sonstigem Verhalten nach der Tat (US 9) ausführlich auseinandergesetzt. Ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Geschlechtsverkehr „anstrebte“ ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie seine genaue Positionierung auf dem Bett vergleiche der Beschwerdebehauptung zuwider im Übrigen US 4; ON 7 S 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.