[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 14 S 12) auf Vernehmung des Polizeibeamten ***** R***** zum Beweis dafür, „dass unmittelbar nach der Tat die Wahrnehmungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit der Zeugin herabgesetzt war, sodass sie über die Abläufe nicht korrekt berichtet“ [habe], sowie auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem medizinischem Fach zum Beweis dafür, dass aufgrund der Alkoholisierung auch die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin reduziert ist“, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 14 S 12) auf Vernehmung des Polizeibeamten ***** R***** zum Beweis dafür, „dass unmittelbar nach der Tat die Wahrnehmungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit der Zeugin herabgesetzt war, sodass sie über die Abläufe nicht korrekt berichtet“ [habe], sowie auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem medizinischem Fach zum Beweis dafür, dass aufgrund der Alkoholisierung auch die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin reduziert ist“, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5] Eine herabgesetzte Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit der ***** H***** hat das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angesehen (ON 14 S 12, US 5 – § 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Inwiefern ein medizinischer Sachverständiger die Erinnerungsfähigkeit des Opfers „aufgrund der Alkoholisierung“ verlässlich beurteilen können sollte, legte der Antragsteller nicht dar, womit das entsprechende Begehren auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [5] Eine herabgesetzte Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit der ***** H***** hat das Schöffengericht ohnedies als erwiesen angesehen (ON 14 S 12, US 5 – Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). Inwiefern ein medizinischer Sachverständiger die Erinnerungsfähigkeit des Opfers „aufgrund der Alkoholisierung“ verlässlich beurteilen können sollte, legte der Antragsteller nicht dar, womit das entsprechende Begehren auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[6] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 3). Ihr zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom objektiven Verhalten des Angeklagten auf sein zugrunde liegendes Wollen und Wissen (US 6) rechtsstaatlich jedoch ohne Weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). [7] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) reklamiert offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 3). Ihr zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom objektiven Verhalten des Angeklagten auf sein zugrunde liegendes Wollen und Wissen (US 6) rechtsstaatlich jedoch ohne Weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
[8] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) anhand eigener Beweiswerterwägungen (und ohne Angabe von Fundstellen – RIS-Justiz RS0124172) zu einzelnen Details in den Angaben der ***** H***** vorwiegend zu Begleitumständen behauptet, für den Angeklagten wäre „jedenfalls“ die fehlende Einwilligung des Opfers zum Oralverkehr nicht erkennbar gewesen, erweckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [8] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand eigener Beweiswerterwägungen (und ohne Angabe von Fundstellen – RIS-Justiz RS0124172) zu einzelnen Details in den Angaben der ***** H***** vorwiegend zu Begleitumständen behauptet, für den Angeklagten wäre „jedenfalls“ die fehlende Einwilligung des Opfers zum Oralverkehr nicht erkennbar gewesen, erweckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[9] Solcherart und mit der – unzutreffenden (US 3 f) – Behauptung, das Erstgericht habe die Aussage der ***** H***** „unmittelbar nach der inkriminierten Tat“ außer Acht gelassen, erschöpft sich die Rüge bloß in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [9] Solcherart und mit der – unzutreffenden (US 3 f) – Behauptung, das Erstgericht habe die Aussage der ***** H***** „unmittelbar nach der inkriminierten Tat“ außer Acht gelassen, erschöpft sich die Rüge bloß in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.