Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter A I. des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter A römisch eins. des Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins
und Abs. 2, zweiter Fall, StGB, II. des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und III. des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB, römisch zwei. des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und römisch drei. des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ausschließlich den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung mit dem Einwand, es lägen die Voraussetzungen tätiger Reue nach dem § 167 (Abs. 2 Z 1) StGB vor.Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ausschließlich den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung mit dem Einwand, es lägen die Voraussetzungen tätiger Reue nach dem Paragraph 167, (Absatz 2, Ziffer eins,) StGB vor.
Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Angeklagte eignete sich in der Zeit von Ende 1978 bis 11.Juni 1979 Geldbeträge von insgesamt 112.000 S, die er als Autoverkäufer der Firma B von deren Kunden kassiert hatte, mit dem Vorsatz zu, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Nach Aufdeckung der Tat verpflichtete sich der Angeklagte seinem Dienstgeber gegenüber am 30.Juni 1979
zur ratenweisen Bezahlung eines Betrages von 180.000 S, worin ein Betrag von 68.000 S enthalten war, in Ansehung dessen das Erstgericht allerdings eine vom Angeklagten begangene Veruntreuung nicht für gegeben ansah und deshalb mit Freispruch vorging. Bis zum 23. April 1980, als der Angeklagte wegen abermaliger Nichtablieferung einkassierter Geldbeträge entlassen wurde, leistete er an die Firma B Zahlungen von insgesamt 105.000 S. Mangels weiterer Zahlungen erwirkte die Firma B durch Klageführung beim Arbeits- und Landesgericht Salzburg über Teilbeträge von 8.000 S, 60.000 S und 7.500 S Exekutionstitel.
Die auf Grund dieser Titel sodann geführten (Fahrnis-) Exekutionen wurden nach Bezahlung der jeweiligen Forderungsbeträge durch den Angeklagten eingestellt, zwei hievon (6 E 7.221/80 und 6 E 8.420/80 des Bezirksgerichtes Salzburg) erst zu einem Zeitpunkt, als bereits der Versteigerungstermin angeordnet war. Insgesamt hat der Angeklagte jedoch einen Betrag von 180.000 S, in welchem der gesamte veruntreute Betrag von 112.000 S enthalten ist, noch vor Erstattung der Strafanzeige gegen ihn an die Firma B rückerstattet. Den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue verneinte das Erstgericht mit der Begründung, daß nach seiner Auffassung der Schade zwar rechtzeitig und vollständig, nicht aber freiwillig gutgemacht worden sei, und die Zahlung des (gesamten) aushaftenden Restbetrages erst im Zug dreier Exekutionsverfahren, in zwei Fällen sogar erst nach Anordnung des Versteigerungstermines, stattfand.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge entgegen, daß die Exekutionsführung der Annahme der Freiwilligkeit nicht zuwiderlaufe, weil er aus eigenem Willensentschluß 'in einem Fall unmittelbar nach der Pfändung' und in einem weiteren Fall 'einige Wochen vor der Anberaumung des Verkaufes' der Pfandsachen den Schaden zur Gänze gutgemacht habe und er noch in der Lage gewesen wäre, die Schadensgutmachung zu verweigern, 'indem er keine Zahlung leistete und sich den weiteren Exekutionsverfahren unterwarf'. Die Beschwerdeeinwendungen versagen.