Die erwähnte Widerrufsentscheidung des Bezirksgerichtes Rattenberg steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Bei gnadenweiser bedingter Strafnachsicht durch den Bundespräsidenten obliegt die Entscheidung über den Widerruf gemäß dem § 53 Abs. 1 StGB wegen einer (zwar nach dem Schuldspruch, jedoch) vor dem Gnadenakt begangenen, erst später bekanntgewordenen Straftat nicht dem Gericht, sondern dem Bundespräsidenten, dem gemäß Art 65 Abs. 2 lit c B-VG ua im Einzelfall die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten sowie die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen und folglich auch die Überprüfung der Gnadenentscheidungen auf ihreBei gnadenweiser bedingter Strafnachsicht durch den Bundespräsidenten obliegt die Entscheidung über den Widerruf gemäß dem Paragraph 53, Absatz eins, StGB wegen einer (zwar nach dem Schuldspruch, jedoch) vor dem Gnadenakt begangenen, erst später bekanntgewordenen Straftat nicht dem Gericht, sondern dem Bundespräsidenten, dem gemäß Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG ua im Einzelfall die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten sowie die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen und folglich auch die Überprüfung der Gnadenentscheidungen auf ihre
Wirksamkeit zusteht (SSt 48/85 = JBl 1978, 161 = EvBl 1978/75
= RZ 1978/14 uam). Für die in Rede stehende Widerrufsentscheidung
fehlt es demnach an der gerichtlichen Zuständigkeit. Im Hinblick auf den vor Beginn der Probezeit liegenden Begehungszeitpunkt der der Nachverurteilung zugrundeliegenden Straftat war ein Widerrufsgrund im Sinn des § 53 Abs. 1 StGB gar nicht gegeben.fehlt es demnach an der gerichtlichen Zuständigkeit. Im Hinblick auf den vor Beginn der Probezeit liegenden Begehungszeitpunkt der der Nachverurteilung zugrundeliegenden Straftat war ein Widerrufsgrund im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, StGB gar nicht gegeben.
Die Widerrufsentscheidung des Bezirksgerichtes Rattenberg verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des Art 65 Abs. 2 lit c B-VG (in Verbindung mit dem § 53 Abs. 1 StGB), wobei auch eine hiedurch eingetretene Benachteiligung des Verurteilten nicht auszuschließen ist. Demnach war die Gesetzesverletzung nicht nur festzustellen, sondern auch gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO mit der Aufhebung aller von dieser Nichtigkeit betroffenen Akte vorzugehen.Die Widerrufsentscheidung des Bezirksgerichtes Rattenberg verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG (in Verbindung mit dem Paragraph 53, Absatz eins, StGB), wobei auch eine hiedurch eingetretene Benachteiligung des Verurteilten nicht auszuschließen ist. Demnach war die Gesetzesverletzung nicht nur festzustellen, sondern auch gemäß dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO mit der Aufhebung aller von dieser Nichtigkeit betroffenen Akte vorzugehen.
Als ausdrücklich auf die Bestimmung des § 494 a StPO gestützte Entscheidung war das Vorgehen des Bezirksgerichtes Rattenberg aber auch in formeller Hinsicht verfehlt. Denn es ermangelte der Beschlußform, die gemäß dem § 494 a Abs. 4 StPO für Entscheidungen dieser Art vorgeschrieben ist.Als ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 494, a StPO gestützte Entscheidung war das Vorgehen des Bezirksgerichtes Rattenberg aber auch in formeller Hinsicht verfehlt. Denn es ermangelte der Beschlußform, die gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 4, StPO für Entscheidungen dieser Art vorgeschrieben ist.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.