Der Sache nach lediglich den Schuldspruch wegen des Suchtgiftdeliktes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach lediglich den Schuldspruch wegen des Suchtgiftdeliktes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, den Zeugen Urs N***** vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, kann sich der Angeklagte entgegen seiner Verfahrensrüge (Z 4) nicht beschwert erachten, weil das Schöffengericht im Fall dieses - bereits im Rechtshilfeweg vernommenen -, im Ausland aufhältigen Schweizers, der zwei gerichtlichen Ladungen - zuletzt unentschuldigt - nicht Folge leistete, mit Recht und zutreffender Begründung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlesung seiner Aussage (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO) ausgegangen ist (vgl. Foregger-Serini, MKK5, § 252 StPO, Erl II).Durch die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, den Zeugen Urs N***** vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, kann sich der Angeklagte entgegen seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nicht beschwert erachten, weil das Schöffengericht im Fall dieses - bereits im Rechtshilfeweg vernommenen -, im Ausland aufhältigen Schweizers, der zwei gerichtlichen Ladungen - zuletzt unentschuldigt - nicht Folge leistete, mit Recht und zutreffender Begründung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlesung seiner Aussage (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ausgegangen ist vergleiche Foregger-Serini, MKK5, Paragraph 252, StPO, Erl römisch zwei).
Keine Bedenken bestehen - entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) - zudem gegen die Richtigkeit der wesentlichen (Sachverhalts-) Feststellungen des Schöffengerichtes, das bei der Erörterung des Wahrheitsgehalts der belastenden Aussagen des Urs N***** auch auf die von der Beschwerde relevierten Umstände ausdrücklich Bedacht genommen hat.Keine Bedenken bestehen - entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - zudem gegen die Richtigkeit der wesentlichen (Sachverhalts-) Feststellungen des Schöffengerichtes, das bei der Erörterung des Wahrheitsgehalts der belastenden Aussagen des Urs N***** auch auf die von der Beschwerde relevierten Umstände ausdrücklich Bedacht genommen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.