Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 132/96×

Entscheidung 11 Os 132/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os132/96

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert O***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. März 1996, GZ 6 a römisch fünf r 4534/95-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert O***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall und 15 StGB (A/ I/1-4) und des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (A/II) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 221, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Faktums A/I/1 liegt dem Angeklagten zur Last, in Wien gewerbsmäßig (ua) in der Zeit vom 21. bis 28. März 1993 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Susanne T***** dem Heinrich K***** 24.000,-- S Bargeld und Silbermünzen im Wert von 125,-- S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zunächst die unterbliebene Einvernahme der Zeugin Susanne T***** gerügt wird, fehlen schon die formalen Voraussetzungen, nämlich ein auf Einvernahme dieser Zeugin gerichteter Antrag in der Hauptverhandlung.

Aber auch der behauptete Begründungsmangel (Ziffer 5,) haftet dem angefochtenen Urteil nicht an, weil sich die Tatrichter bei ihren beweiswürdigenden Überlegungen und den darauf gegründeten Feststellungen zum Faktum A römisch eins.1. auf die Aussage des Zeugen Heinrich K***** stützen konnten, die sie unter ausdrücklicher Berücksichtigung seiner geistigen Verfassung (US 12) für glaubwürdig erachteten. Die günstigere Schlußfolgerungen aus den Zeugenaussagen anstrebenden Beschwerdeausführungen stellen daher der Sache nach eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung dar.

Die teils nicht prozeßordnungsgemäß dargestellte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E42907 11D01326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00132.96.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19960827_OGH0002_0110OS00132_9600000_000