Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** und jener des Beschwerdeführers den Schluß gezogen habe, daß Letzterer gewußt habe, das Boot sei von H***** gestohlen worden, und er ihn dabei unterstützen wollte, die gestohlene Sache zu verheimlichen. Der Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil sich aus der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation wörtlich zitierten Aussage H*****, wonach dieser ihm beim Telephonat indirekt gesagt habe, daß das Boot gestohlen sei, hinreichende Anhaltspunkte für die bekämpfte Feststellung ergeben.Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** und jener des Beschwerdeführers den Schluß gezogen habe, daß Letzterer gewußt habe, das Boot sei von H***** gestohlen worden, und er ihn dabei unterstützen wollte, die gestohlene Sache zu verheimlichen. Der Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil sich aus der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation wörtlich zitierten Aussage H*****, wonach dieser ihm beim Telephonat indirekt gesagt habe, daß das Boot gestohlen sei, hinreichende Anhaltspunkte für die bekämpfte Feststellung ergeben.
Der relevierte Begründungsmangel läge indes nur dann vor, wenn die bekämpfte Urteilsannahme aus dieser Aussage überhaupt nicht erschlossen werden könnte. Davon kann aber fallbezogen keine Rede sein; daß daraus auch andere Schlüsse gezogen hätten werden können, vermag daran nichts zu ändern.
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermochte der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnten. In Wahrheit wird damit nur der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermochte der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnten. In Wahrheit wird damit nur der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Im Rahmen der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, der Sache nach lit a StPO) stellt der Beschwerdeführer sein Wissen um die diebische Herkunft des Bootes in Abrede und verneint solcherart das Vorliegen der subjektiven Tatseite. Damit orientiert er sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge er wußte, daß das Fahrzeug aus einem Diebstahl des Joachim H***** stammte und er diesen dabei unterstützen wollte, die gestohlene Sache zu verheimlichen (US 17). Auf diese Weise wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattet, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.Im Rahmen der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Litera a, StPO) stellt der Beschwerdeführer sein Wissen um die diebische Herkunft des Bootes in Abrede und verneint solcherart das Vorliegen der subjektiven Tatseite. Damit orientiert er sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge er wußte, daß das Fahrzeug aus einem Diebstahl des Joachim H***** stammte und er diesen dabei unterstützen wollte, die gestohlene Sache zu verheimlichen (US 17). Auf diese Weise wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattet, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Werner Jonas:
Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erblickt dieser Beschwerdeführer darin, daß aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** in der Hauptverhandlung am 21. April 1998 keineswegs der Schluß hätte gezogen werden dürfen, daß der Beschwerdeführer die ihm zu II 3 zur Last gelegte Straftat begangen habe. Darüber hinaus habe der Mitangeklagte Harald J***** seine ursprünglich belastenden Angaben widerrufen; demnach ergäbe sich kein sicherer Hinweis seiner Mittäterschaft in beiden von ihm bekämpften Schuldspruchfakten, weshalb im Zweifel ein Freispruch hätte erfolgen müssen.Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt dieser Beschwerdeführer darin, daß aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** in der Hauptverhandlung am 21. April 1998 keineswegs der Schluß hätte gezogen werden dürfen, daß der Beschwerdeführer die ihm zu römisch zwei 3 zur Last gelegte Straftat begangen habe. Darüber hinaus habe der Mitangeklagte Harald J***** seine ursprünglich belastenden Angaben widerrufen; demnach ergäbe sich kein sicherer Hinweis seiner Mittäterschaft in beiden von ihm bekämpften Schuldspruchfakten, weshalb im Zweifel ein Freispruch hätte erfolgen müssen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Schöffengericht mit ausführlicher und den Denkgesetzen entsprechender Begründung dargelegt hat, aus welchen Erwägungen es den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten Harald J***** vom 17. Juli und 21. Juli 1997 vor der Gendarmerie, die wiederum mit der Verantwortung des Mitangeklagten H***** in Einklang stehen, Glauben schenkte und es dem entgegenstehenden Vorbringen des Harald J***** in der Hauptverhandlung Glaubwürdigkeit versagte. Die vom Beschwerdeführer zitierte Urteilspassage, daß nähere Einzelheiten von ihm nicht angegeben wurden, bezieht sich unzweideutig auf einen - ersichtlich nicht verfahrensgegenständlichen - Fall "mit dem PKW MX im Jahre 1994".
Demnach zeigt die Beschwerde keinen Urteilsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft in unzulässiger Weise nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die eingehende Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts ergab schließlich, daß gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in den gegenständlichen Fakten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen - bei Bedacht auf § 258 Abs 2 StPO - keine erheblichen Bedenken bestehen.Die eingehende Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts ergab schließlich, daß gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in den gegenständlichen Fakten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen - bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - keine erheblichen Bedenken bestehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß der den Angeklagten Harald J***** betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist, welcher, weil er vom Angeklagten nicht geltend gemacht wurde und sich zu seinem Nachteil auswirkt, von amtswegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 StPO).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß der den Angeklagten Harald J***** betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, welcher, weil er vom Angeklagten nicht geltend gemacht wurde und sich zu seinem Nachteil auswirkt, von amtswegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Als Strafnorm für die über Harald J***** verhängte Freiheitsstrafe wurde nämlich der zweite Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB herangezogen, der für (das Verbrechen der) Veruntreuung eines Gutes im Wert von mehr als 500.000 S (§ 133 Abs 2 zweiter Fall) StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Ihre Anwendung ist indes verfehlt, weil dieser Angeklagte nur wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (sohin wegen Veruntreuung eines zwar 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Gutes) schuldig erkannt wurde, wofür nach dem ersten Strafsatz des Abs 2 leg cit eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht ist.Als Strafnorm für die über Harald J***** verhängte Freiheitsstrafe wurde nämlich der zweite Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB herangezogen, der für (das Verbrechen der) Veruntreuung eines Gutes im Wert von mehr als 500.000 S (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall) StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Ihre Anwendung ist indes verfehlt, weil dieser Angeklagte nur wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (sohin wegen Veruntreuung eines zwar 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Gutes) schuldig erkannt wurde, wofür nach dem ersten Strafsatz des Absatz 2, leg cit eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht ist.
Aber auch dem Umstand, daß die zu den Urteilsfakten III 2 und 3 beschriebenen Tathandlungen als "Verbrechen" des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges bezeichnet wurden (US 6), kommt Relevanz zu, wiewohl die Qualifikationsannahme der Gewerbsmäßigkeit und die darauf fußende Einstufung als Verbrechen ersichtlich auf einem bereits dem Ankläger bei Verfassung der Anklageschrift unterlaufenem Versehen (Schreib- oder Diktatfehler) beruht. Denn weder Urteilstenor noch Gründe enthalten einen Ausspruch darüber, daß dieser Angeklagte die ihm angelasteten Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen hat. Auch in der Anführung der angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) scheint der für das gewerbsmäßige Vorgehen relevante § 148 StGB gerade nicht auf. Dessenungeachtet wurde dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung die Begehung (auch) eines Verbrechens zur Last gelegt, obgleich er nur wegen einer Reihe von Vergehen schuldig erkannt worden war, sodaß auch insoweit der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO begründet ist.Aber auch dem Umstand, daß die zu den Urteilsfakten römisch drei 2 und 3 beschriebenen Tathandlungen als "Verbrechen" des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges bezeichnet wurden (US 6), kommt Relevanz zu, wiewohl die Qualifikationsannahme der Gewerbsmäßigkeit und die darauf fußende Einstufung als Verbrechen ersichtlich auf einem bereits dem Ankläger bei Verfassung der Anklageschrift unterlaufenem Versehen (Schreib- oder Diktatfehler) beruht. Denn weder Urteilstenor noch Gründe enthalten einen Ausspruch darüber, daß dieser Angeklagte die ihm angelasteten Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen hat. Auch in der Anführung der angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) scheint der für das gewerbsmäßige Vorgehen relevante Paragraph 148, StGB gerade nicht auf. Dessenungeachtet wurde dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung die Begehung (auch) eines Verbrechens zur Last gelegt, obgleich er nur wegen einer Reihe von Vergehen schuldig erkannt worden war, sodaß auch insoweit der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO begründet ist.
Bei der durch die aufgezeigte Nichtigkeit erforderlich gewordenen, nach §§ 28, 133 Abs 2 erster Strafsatz StGB vorzunehmenden Strafneubemessung für die Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall und 15 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB wurde das Zusammentreffen gleich- und ungleichartig realkonkurrierender Vergehenstatbestände als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das weitwendige Geständnis, der bislang tadelsfreie Lebenswandel, der Umstand, daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist sowie die im Gerichtstag nachgewiesene teilweise Schadensgutmachung.Bei der durch die aufgezeigte Nichtigkeit erforderlich gewordenen, nach Paragraphen 28, 133, Absatz 2, erster Strafsatz StGB vorzunehmenden Strafneubemessung für die Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall und 15 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB, der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB wurde das Zusammentreffen gleich- und ungleichartig realkonkurrierender Vergehenstatbestände als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das weitwendige Geständnis, der bislang tadelsfreie Lebenswandel, der Umstand, daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist sowie die im Gerichtstag nachgewiesene teilweise Schadensgutmachung.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten tat- und tätergerecht.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB war diese Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB war diese Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Harald J***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Berufung des Angeklagten Joachim H***** war insoweit Folge zu geben, als zu den vom Schöffengericht im wesentlich vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen noch eine - gleichfalls im Gerichtstag nachgewiesene - weitgehende Schadensgutmachung hinzutritt. Daß sich H***** um seine Resozialisierung bemühte, wirkt sich dagegen nicht mildernd aus. Im Hinblick auf den zusätzlichen Milderungsgrund und mit Rücksicht auf die angeordnete Bewährungshilfe erscheint nicht nur eine maßvolle Reduzierung der Freiheitsstrafe, sondern auch deren teilbedingte Nachsicht gerechtfertigt; der Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht, wie im Gerichtstag begehrt, standen spezialpräventive Aspekte entgegen.
Hingegen war der Berufung des Werner J***** kein Erfolg beschieden. Die von diesem Angeklagten gegen die Nichtanwendung des § 37 Abs 1 StGB vorgebrachte Kritik überzeugt nicht, ist eine danach vorgesehene Umwandlung in eine Geldstrafe doch dann ausgeschlossen, wenn ihr Bedenken spezial- und/oder generalpräventiver Art entgegenstehen. Solche Bedenken erblickte das Schöffengericht, worin ihm beizupflichten ist, fallbezogen in der engen Verflechtung der begangenen Taten in Verbindung mit dem hohen sozialen Störwert des Versicherungsbetruges, sodaß der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bei bestimmten Delikten generell verneint, ins Leere geht.Hingegen war der Berufung des Werner J***** kein Erfolg beschieden. Die von diesem Angeklagten gegen die Nichtanwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB vorgebrachte Kritik überzeugt nicht, ist eine danach vorgesehene Umwandlung in eine Geldstrafe doch dann ausgeschlossen, wenn ihr Bedenken spezial- und/oder generalpräventiver Art entgegenstehen. Solche Bedenken erblickte das Schöffengericht, worin ihm beizupflichten ist, fallbezogen in der engen Verflechtung der begangenen Taten in Verbindung mit dem hohen sozialen Störwert des Versicherungsbetruges, sodaß der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB bei bestimmten Delikten generell verneint, ins Leere geht.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.