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Entscheidung 11 Os 132/98×

Entscheidung 11 Os 132/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os132/98

Entscheidungsdatum

03.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr.Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joachim H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Harald und Werner J***** sowie die Berufung des Angeklagten Joachim H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. April 1998, GZ 27 römisch fünf r 1261/97-95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, der Angeklagten Joachim H*****, Harald J***** und Werner J***** und der Verteidiger Dr. Schweiger, Mag. Fattinger und Dr. Dorninger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus deren Anlaß (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird der den Angeklagten Harald J***** betreffende Strafausspruch (nicht jedoch der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in Neubemessung der Strafe über diesen Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 133, Absatz 2, erster Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verhängt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Joachim H***** wird dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt, und davon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von dreiundzwanzig Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Der Berufung des Angeklagten Werner J***** wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden

Joachim H***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, 130, erster Fall StGB (römisch eins a bis c), der teils vollendeten, teils versuchten Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall sowie 15 StGB (römisch zwei) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB (römisch drei) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB (römisch vier 1 und 2) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch sechs),

Harald J***** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall und 15 StGB (römisch zwei 2 und 3), des "Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB" (römisch drei 2 und 3) sowie der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB (römisch vier), der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB (römisch fünf) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch sechs) sowie

Werner J***** der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei 3), des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch drei) und der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB (römisch vier)

schuldig erkannt.

Während der Angeklagte H***** lediglich den Strafausspruch des Urteils bekämpft, haben die Angeklagten Harald J***** und Werner J***** getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen erhoben.

Die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Harald J***** richtet sich gegen das Schuldspruchfaktum römisch fünf; Werner J***** ficht die Schuldspruchfakten römisch zwei 3 und römisch drei 3 aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a leg cit an.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben, soweit für die Beschwerdeentscheidung von Relevanz,

(zu römisch zwei 3) Joachim H*****, Harald J***** und Werner J***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Juni 1997 das von der B & C Bank AG geleaste Fahrzeug PKW-Kombi Citroen XM, Kennzeichen L 4345 D (richtig: L 4354 D), sohin ein Gut im Wert von mehr als 25.000 S, das ihnen anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich durch den Verkauf in Tschechien unrechtmäßig zu bereichern,

(zu römisch drei 3) Joachim H***** (dieser gewerbsmäßig), Harald J***** und Werner J***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Juni 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der E*****versicherungs AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Angabe, das von Werner J***** geleaste Fahrzeug PKW-Kombi Citroen XM, Kennzeichen L 4354 D sei in der Zeit vom 6. Juni 1997 15 Uhr bis 9. Juni 1997 9 Uhr in Linz gestohlen worden, zur Bezahlung einer Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung in Höhe von 275.820 S zu verleiten, wodurch die genannte Versicherungsanstalt an ihrem Vermögen geschädigt werden sollte, sowie

(zu römisch fünf) Harald J***** im April 1997 den Joachim H***** als Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich als Täter des durch Einbruchsdiebstahl in der Zeit vom 25. August 1996 bis 26. August 1996 in Linz zum Nachteil des John W***** erlangten Motorbootes Hellas Ithaka mit Außenbordmotor sowie Bootsanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen L 2849 römisch eins im Gesamtwert von 160.000 S durch Verbringung des Bootes samt Anhänger nach Kroatien nach der Tat dabei unterstützt, die gestohlenen Sachen zu verheimlichen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Harald J*****:

Rechtliche Beurteilung

Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** und jener des Beschwerdeführers den Schluß gezogen habe, daß Letzterer gewußt habe, das Boot sei von H***** gestohlen worden, und er ihn dabei unterstützen wollte, die gestohlene Sache zu verheimlichen. Der Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil sich aus der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation wörtlich zitierten Aussage H*****, wonach dieser ihm beim Telephonat indirekt gesagt habe, daß das Boot gestohlen sei, hinreichende Anhaltspunkte für die bekämpfte Feststellung ergeben.

Der relevierte Begründungsmangel läge indes nur dann vor, wenn die bekämpfte Urteilsannahme aus dieser Aussage überhaupt nicht erschlossen werden könnte. Davon kann aber fallbezogen keine Rede sein; daß daraus auch andere Schlüsse gezogen hätten werden können, vermag daran nichts zu ändern.

Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermochte der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnten. In Wahrheit wird damit nur der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Litera a, StPO) stellt der Beschwerdeführer sein Wissen um die diebische Herkunft des Bootes in Abrede und verneint solcherart das Vorliegen der subjektiven Tatseite. Damit orientiert er sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge er wußte, daß das Fahrzeug aus einem Diebstahl des Joachim H***** stammte und er diesen dabei unterstützen wollte, die gestohlene Sache zu verheimlichen (US 17). Auf diese Weise wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattet, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Werner Jonas:

Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt dieser Beschwerdeführer darin, daß aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** in der Hauptverhandlung am 21. April 1998 keineswegs der Schluß hätte gezogen werden dürfen, daß der Beschwerdeführer die ihm zu römisch zwei 3 zur Last gelegte Straftat begangen habe. Darüber hinaus habe der Mitangeklagte Harald J***** seine ursprünglich belastenden Angaben widerrufen; demnach ergäbe sich kein sicherer Hinweis seiner Mittäterschaft in beiden von ihm bekämpften Schuldspruchfakten, weshalb im Zweifel ein Freispruch hätte erfolgen müssen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Schöffengericht mit ausführlicher und den Denkgesetzen entsprechender Begründung dargelegt hat, aus welchen Erwägungen es den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten Harald J***** vom 17. Juli und 21. Juli 1997 vor der Gendarmerie, die wiederum mit der Verantwortung des Mitangeklagten H***** in Einklang stehen, Glauben schenkte und es dem entgegenstehenden Vorbringen des Harald J***** in der Hauptverhandlung Glaubwürdigkeit versagte. Die vom Beschwerdeführer zitierte Urteilspassage, daß nähere Einzelheiten von ihm nicht angegeben wurden, bezieht sich unzweideutig auf einen - ersichtlich nicht verfahrensgegenständlichen - Fall "mit dem PKW MX im Jahre 1994".

Demnach zeigt die Beschwerde keinen Urteilsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft in unzulässiger Weise nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die eingehende Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts ergab schließlich, daß gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in den gegenständlichen Fakten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen - bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - keine erheblichen Bedenken bestehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zu verwerfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß der den Angeklagten Harald J***** betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, welcher, weil er vom Angeklagten nicht geltend gemacht wurde und sich zu seinem Nachteil auswirkt, von amtswegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Als Strafnorm für die über Harald J***** verhängte Freiheitsstrafe wurde nämlich der zweite Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB herangezogen, der für (das Verbrechen der) Veruntreuung eines Gutes im Wert von mehr als 500.000 S (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall) StGB einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Ihre Anwendung ist indes verfehlt, weil dieser Angeklagte nur wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (sohin wegen Veruntreuung eines zwar 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Gutes) schuldig erkannt wurde, wofür nach dem ersten Strafsatz des Absatz 2, leg cit eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht ist.

Aber auch dem Umstand, daß die zu den Urteilsfakten römisch drei 2 und 3 beschriebenen Tathandlungen als "Verbrechen" des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges bezeichnet wurden (US 6), kommt Relevanz zu, wiewohl die Qualifikationsannahme der Gewerbsmäßigkeit und die darauf fußende Einstufung als Verbrechen ersichtlich auf einem bereits dem Ankläger bei Verfassung der Anklageschrift unterlaufenem Versehen (Schreib- oder Diktatfehler) beruht. Denn weder Urteilstenor noch Gründe enthalten einen Ausspruch darüber, daß dieser Angeklagte die ihm angelasteten Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen hat. Auch in der Anführung der angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) scheint der für das gewerbsmäßige Vorgehen relevante Paragraph 148, StGB gerade nicht auf. Dessenungeachtet wurde dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung die Begehung (auch) eines Verbrechens zur Last gelegt, obgleich er nur wegen einer Reihe von Vergehen schuldig erkannt worden war, sodaß auch insoweit der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO begründet ist.

Bei der durch die aufgezeigte Nichtigkeit erforderlich gewordenen, nach Paragraphen 28, 133, Absatz 2, erster Strafsatz StGB vorzunehmenden Strafneubemessung für die Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall und 15 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB, der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB wurde das Zusammentreffen gleich- und ungleichartig realkonkurrierender Vergehenstatbestände als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das weitwendige Geständnis, der bislang tadelsfreie Lebenswandel, der Umstand, daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist sowie die im Gerichtstag nachgewiesene teilweise Schadensgutmachung.

Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten tat- und tätergerecht.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB war diese Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Harald J***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Der Berufung des Angeklagten Joachim H***** war insoweit Folge zu geben, als zu den vom Schöffengericht im wesentlich vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen noch eine - gleichfalls im Gerichtstag nachgewiesene - weitgehende Schadensgutmachung hinzutritt. Daß sich H***** um seine Resozialisierung bemühte, wirkt sich dagegen nicht mildernd aus. Im Hinblick auf den zusätzlichen Milderungsgrund und mit Rücksicht auf die angeordnete Bewährungshilfe erscheint nicht nur eine maßvolle Reduzierung der Freiheitsstrafe, sondern auch deren teilbedingte Nachsicht gerechtfertigt; der Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht, wie im Gerichtstag begehrt, standen spezialpräventive Aspekte entgegen.

Hingegen war der Berufung des Werner J***** kein Erfolg beschieden. Die von diesem Angeklagten gegen die Nichtanwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB vorgebrachte Kritik überzeugt nicht, ist eine danach vorgesehene Umwandlung in eine Geldstrafe doch dann ausgeschlossen, wenn ihr Bedenken spezial- und/oder generalpräventiver Art entgegenstehen. Solche Bedenken erblickte das Schöffengericht, worin ihm beizupflichten ist, fallbezogen in der engen Verflechtung der begangenen Taten in Verbindung mit dem hohen sozialen Störwert des Versicherungsbetruges, sodaß der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB bei bestimmten Delikten generell verneint, ins Leere geht.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52250 11D01328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00132.98.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19981103_OGH0002_0110OS00132_9800000_000