Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt. Unbegründet ist zunächst die Verfahrensrüge (Z 4), soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des verdeckten Ermittlers "Bernie" und dessen Führungsoffizier releviert wird. Durch deren Aussage sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Beschwerdeführer um die Tätigkeit "Bernies" als verdeckter Ermittler wusste, diesem Zeugen aber auch bewusst war, dass dem Angeklagten seine wahre Rolle bekannt gewesen ist, weshalb eine deliktsnotwendige Täuschung Bernies durch den Rechtsmittelwerber ausgeschlossen war. Im Hinblick auf den festgestellten Geschehensablauf hätte es allerdings einer plausiblen Begründung bedurft, weshalb vom verdeckten Ermittler - so seine unmittelbare Vernehmung durch das Schöffengericht angesichts der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO im Falle der (zulässigen) Weigerung der vorgesetzten Dienstbehörde, die Identität "Bernies" preiszugeben, nicht unmöglich gewesen wäre - und dessen Vorgesetzten eine diese Behauptung bestätigende Aussage hätte erwartet werden können, zumal die Berichte über die verdeckte Ermittlung (ON 84, 86) dazu keine Anhaltspunkte enthalten. Mangels einer entsprechenden Begründung stellt sich die angestrebte Beweisaufnahme daher als bloßer Erkundungsbeweis dar, dessen Abweisung den Beschwerdeführer zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt. Unbegründet ist zunächst die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des verdeckten Ermittlers "Bernie" und dessen Führungsoffizier releviert wird. Durch deren Aussage sollte der Nachweis erbracht werden, dass der Beschwerdeführer um die Tätigkeit "Bernies" als verdeckter Ermittler wusste, diesem Zeugen aber auch bewusst war, dass dem Angeklagten seine wahre Rolle bekannt gewesen ist, weshalb eine deliktsnotwendige Täuschung Bernies durch den Rechtsmittelwerber ausgeschlossen war. Im Hinblick auf den festgestellten Geschehensablauf hätte es allerdings einer plausiblen Begründung bedurft, weshalb vom verdeckten Ermittler - so seine unmittelbare Vernehmung durch das Schöffengericht angesichts der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Falle der (zulässigen) Weigerung der vorgesetzten Dienstbehörde, die Identität "Bernies" preiszugeben, nicht unmöglich gewesen wäre - und dessen Vorgesetzten eine diese Behauptung bestätigende Aussage hätte erwartet werden können, zumal die Berichte über die verdeckte Ermittlung (ON 84, 86) dazu keine Anhaltspunkte enthalten. Mangels einer entsprechenden Begründung stellt sich die angestrebte Beweisaufnahme daher als bloßer Erkundungsbeweis dar, dessen Abweisung den Beschwerdeführer zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert.
Keinen Verfahrensmangel begründet auch dem Beschwerdevorbringen zuwider das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Vahdettin B*****, womit bewiesen werden sollte, dass es dem Angeklagten lediglich um die Herauslockung eines Betrages von 25.000 DM gegangen war. Denn im Hinblick darauf, dass dieser selbst zugestanden hatte, dass dem verdeckten Ermittler zwanzig Kilogramm Mehl als Heroin zum Kilopreis von 12.000 DM verkauft werden sollte, damit aber der auf einen Betrag von mehr als 40.000 EURO gerichtete Schädigungsvorsatz bereits hinreichend begründet ist, hätte es der Anführung näherer Umstände bereits im Beweisantrag bedurft, aus welchem Grund durch die begehrte Zeugenvernehmung eine davon abweichende Feststellung zur subjektiven Tatseite zu erwarten wäre.
Berechtigt ist hingegen der nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vorgebrachte, der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 relevierende Einwand unzureichender Begründung der gewerbsmäßigen Begehungsweise, lässt doch der alleinige Hinweis auf finanzielle Probleme den Schluss auf die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahmensquelle zu verschaffen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art des betrügerischen Vorhabens (Mehl statt Heroin) nicht zu.Berechtigt ist hingegen der nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vorgebrachte, der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, relevierende Einwand unzureichender Begründung der gewerbsmäßigen Begehungsweise, lässt doch der alleinige Hinweis auf finanzielle Probleme den Schluss auf die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahmensquelle zu verschaffen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art des betrügerischen Vorhabens (Mehl statt Heroin) nicht zu.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher im aufgezeigten Umfang Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne dass es einer Erörterung der zu diesem Punkte weiters ausgeführten Beschwerdeeinwendungen bedurfte; im Übrigen aber war die Beschwerde als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.