Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet unter Zitierung eines Details in der Aussage des Opfers im Faktum A die willkürliche Annahme des festgestellten Bereicherungsvorsatzes (US 7, 8), übergeht dabei jedoch dessen logisch und empirisch einwandfreie erstgerichtliche Ableitung aus zwei Zeugenaussagen sowie dem objektiven Tathergang unter Verwerfung der Einlassung der Angeklagten (US 12 bis 14). Sie verliert sich letztlich in eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen nach Art einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („... passt in keinster Weise zum typischen Ablauf eines Raubes ...“).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet unter Zitierung eines Details in der Aussage des Opfers im Faktum A die willkürliche Annahme des festgestellten Bereicherungsvorsatzes (US 7, 8), übergeht dabei jedoch dessen logisch und empirisch einwandfreie erstgerichtliche Ableitung aus zwei Zeugenaussagen sowie dem objektiven Tathergang unter Verwerfung der Einlassung der Angeklagten (US 12 bis 14). Sie verliert sich letztlich in eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen nach Art einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („... passt in keinster Weise zum typischen Ablauf eines Raubes ...“).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) spricht mit der Relevierung einer „eingeschränkten Einsicht“ der Beschwerdeführerin - bei nicht bestrittener Zurechnungsfähigkeit - keine entscheidende Tatsache an.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) spricht mit der Relevierung einer „eingeschränkten Einsicht“ der Beschwerdeführerin - bei nicht bestrittener Zurechnungsfähigkeit - keine entscheidende Tatsache an.
Trotz Antrags auf vollständige Aufhebung der Entscheidung erstattet die Erstangeklagte keinerlei Sachvorbringen zum Schuldspruch B 1, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 StPO).Trotz Antrags auf vollständige Aufhebung der Entscheidung erstattet die Erstangeklagte keinerlei Sachvorbringen zum Schuldspruch B 1, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten:
Dieser bemängelt einerseits (formell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) fehlende Feststellungen zu seinem Bereicherungsvorsatz, andererseits die fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) eben jener Annahme. Im Hinblick auf die erstgerichtlichen Ausführungen zu den gerügten Punkten auf US 7 und 8 sowie 11 bis 14 ist das Rechtsmittel insgesamt einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.Dieser bemängelt einerseits (formell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) fehlende Feststellungen zu seinem Bereicherungsvorsatz, andererseits die fehlende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) eben jener Annahme. Im Hinblick auf die erstgerichtlichen Ausführungen zu den gerügten Punkten auf US 7 und 8 sowie 11 bis 14 ist das Rechtsmittel insgesamt einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.