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Entscheidung 11 Os 133/11k×

Entscheidung 11 Os 133/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os133/11k

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michaela I***** und Markus H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 2011, GZ 065 Hv 74/11v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Beiden Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michaela I***** und Markus H***** je des Verbrechens des (versuchten) schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (ergänze: zweiter Fall) StGB (A) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben am 15. Mai 2011 in Wien

A) Michaela I***** und Markus H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Hidir K***** dadurch, dass Michaela I***** ihn zur Herausgabe von Bargeld aufforderte sowie ihm einen festen Faustschlag gegen den rechten Schläfenbereich versetzte und Markus H***** ein geöffnetes Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm gegen ihn richtete, mithin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;

B) eine der öffentlichen Sicherheit dienende Einrichtung im L***** vorsätzlich beschädigt, nämlich

1. Michaela I***** alleine, indem sie in der Arrestzelle Nr. 7 den Zellenrufschalter durch Hervorbiegen der Oberseite beschädigte;

2. Markus H***** alleine, indem er in der Arrestzelle Nr. 3 das Aluminiumwaschbecken aus der Verankerung riss und den Zellenrufschalter zerstörte.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, die der Erstangeklagten auch aus Ziffer 5 a, leg cit.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten:

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet unter Zitierung eines Details in der Aussage des Opfers im Faktum A die willkürliche Annahme des festgestellten Bereicherungsvorsatzes (US 7, 8), übergeht dabei jedoch dessen logisch und empirisch einwandfreie erstgerichtliche Ableitung aus zwei Zeugenaussagen sowie dem objektiven Tathergang unter Verwerfung der Einlassung der Angeklagten (US 12 bis 14). Sie verliert sich letztlich in eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen nach Art einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („... passt in keinster Weise zum typischen Ablauf eines Raubes ...“).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) spricht mit der Relevierung einer „eingeschränkten Einsicht“ der Beschwerdeführerin - bei nicht bestrittener Zurechnungsfähigkeit - keine entscheidende Tatsache an.

Trotz Antrags auf vollständige Aufhebung der Entscheidung erstattet die Erstangeklagte keinerlei Sachvorbringen zum Schuldspruch B 1, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten:

Dieser bemängelt einerseits (formell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) fehlende Feststellungen zu seinem Bereicherungsvorsatz, andererseits die fehlende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) eben jener Annahme. Im Hinblick auf die erstgerichtlichen Ausführungen zu den gerügten Punkten auf US 7 und 8 sowie 11 bis 14 ist das Rechtsmittel insgesamt einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00133.11K.1117.000

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111117_OGH0002_0110OS00133_11K0000_000