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Entscheidung 11 Os 133/17v×

Entscheidung 11 Os 133/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os133/17v

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2017, GZ 45 Hv 72/17m-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

römisch eins./ am 6. Februar 2016 durch die Aufforderung an einen unbekannten Täter der Gruppierung „Chemical Love“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt an Amphetamin von 70,6 % und 25 Gramm MDMA mit einem Reinheitsgehalt an MDMA von 22,88 % per Post zu schicken, dazu bestimmt, die genannten Suchtgifte aus Deutschland auszuführen und nach Österreich einzuführen;

römisch zwei./ vorschriftswidrig Suchtgift abzüglich eines nicht mehr feststellbaren Anteils für den Eigenkonsum, jedoch jedenfalls die fünfzehnfache Menge der Grenzmenge übersteigend, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift im Internet bei unbekannten Tätern der Gruppierung „Chemical Love“ und „Crimenet.BIZ“ bestellte, es sich per Post oder Paketdienst schicken ließ und in seiner Wohnung verwahrte, und zwar

a./ ab dem 6. Februar 2016 die zu römisch eins./ beschriebenen Suchtgifte;

b./ ab Sommer 2016 und Dezember 2016 jeweils 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an „Cocain.H l“ von 74,94 %, enthaltend somit 14,98 Gramm „Cocain.HCl“;

c./ im Zeitraum von Februar 2016 bis März 2017 in mehreren Angriffen jeweils 50 bis 100 Gramm Cannabiskraut mit einem nicht mehr feststellbaren Reinheitsgehalt, wobei er zuletzt Cannabiskraut enthaltend zumindest 4,57 Gramm Delta-9-THC und 59,86 Gramm THCA besaß;

römisch drei./ vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von September 2016 bis Anfang März 2017 gewerbsmäßig an 10 bis 15 unbekannte Abnehmer insgesamt 70 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 0,41 % Delta-9-THC und zumindest 5,6 % THCA gegen einen Kaufpreis von 12 Euro pro Gramm überlassen.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Als nichtigen Akt der Hauptverhandlung (Ziffer 3,) rügt die Beschwerde, dass das dem Verteidiger zugestellte Protokoll über die Hauptverhandlung keine Unterschrift des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Leiters der Geschäftsabteilung enthalte, weshalb „rechtlich gesehen überhaupt kein HV-Protokoll vorhanden“ sei. Eine Verletzung des Paragraph 271, Absatz 6, StPO wird schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die im Akt erliegende Urschrift des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 24. Juli 2017 sehr wohl die vermissten Unterschriften enthält (ON 35 S 33) und die für die Beteiligten des Verfahrens bestimmten Ausfertigungen keiner Unterfertigung bedürfen (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 39).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen, wonach der Angeklagte ausschließlich Cannabiskraut täglich, Kokain, MDMA und Amphetamin hingegen lediglich gelegentlich konsumierte, weshalb er – trotz Eigenkonsums – jedenfalls eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge Suchtgift erwarb und besaß, um dieses in Verkehr zu setzen (US 4; römisch zwei./), nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Die Tatrichter leiteten diese Annahmen aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, nämlich aus der vom Angeklagten ursprünglich zu seinem Eigenkonsum gebotenen Einlassung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter, seiner „kaufmännischen“ Vorgangsweise unter Anlegung einer breiten Palette an Suchtgiften, Ankauf einer Suchtgiftwaage, eines Etikettierungs- und eines Einschweißgeräts sowie aus den zum Verkauf im Darknet und Suchtgiftversand per Post angefertigten Namensaufklebern und Gelatinekapseln ab, während die abgeschwächte Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als an Vorhalte angepasst und solcherart nicht überzeugend eingestuft wurde (US 4, 6 ff).

Auf dieser Basis spricht die bloße Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise sowie die Behauptung, die hervorgekommenen Verfahrensresultate – insbesondere (nicht näher konkretisierte, in ON 25 erliegende) Internet-Chat-Protokolle sowie die Aussage des Zeugen Christian Z***** vergleiche US 8) – reichten für die getroffenen Urteilsannahmen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit hin, keinen aus der Ziffer 5, beachtlichen Mangel an. Dass dem Nichtigkeitswerber die Urteilsgründe nicht „nachvollziehbar“ genug erscheinen und auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt weder eine „unstatthafte Vermutung zu seinen Lasten“ noch „Willkür“ her (RIS-Justiz RS0098400, RS0099455).

Der Einwand, das Erstgericht habe die Aufnahme weiterer ihm zugänglicher Beweise (nämlich durch Vernehmung eines vom Zeugen Z***** genannten Polizeibeamten) unterlassen und damit die Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung verletzt (der Sache nach Ziffer 5 a,), lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; RIS-Justiz RS0115823).

Ebensowenig wird deutlich gemacht (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), welche konkreten „widerstreitenden Verfahrensergebnisse“ bei der Urteilsbegründung „umgangen“ worden sein sollten (Ziffer 5, zweiter Fall).

Dass dem Angeklagten grenzüberschreitender Suchtgifthandel in der Variante der Bestimmung zur Aus- und Einfuhr (Paragraph 12, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG [I./]) nicht neben einem mit Beziehung auf dasselbe Suchtgift und Überlassungsvorsatz ausgeübten Besitz im Inland (Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG [II./]) anzulasten sei, sondern vielmehr „das eine das andere“ zufolge Subsidiarität, tatbestandlicher Handlungseinheit bzw Verdrängung konsumiere vergleiche aber: RIS-Justiz RS0111410 und auch RS0118871), verabsäumt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E120644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00133.17V.0130.000

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20180130_OGH0002_0110OS00133_17V0000_000