Als nichtigen Akt der Hauptverhandlung (Z 3) rügt die Beschwerde, dass das dem Verteidiger zugestellte Protokoll über die Hauptverhandlung keine Unterschrift des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Leiters der Geschäftsabteilung enthalte, weshalb „rechtlich gesehen überhaupt kein HV-Protokoll vorhanden“ sei. Eine Verletzung des § 271 Abs 6 StPO wird schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die im Akt erliegende Urschrift des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 24. Juli 2017 sehr wohl die vermissten Unterschriften enthält (ON 35 S 33) und die für die Beteiligten des Verfahrens bestimmten Ausfertigungen keiner Unterfertigung bedürfen (Danek, WK-StPO § 271 Rz 39).Als nichtigen Akt der Hauptverhandlung (Ziffer 3,) rügt die Beschwerde, dass das dem Verteidiger zugestellte Protokoll über die Hauptverhandlung keine Unterschrift des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Leiters der Geschäftsabteilung enthalte, weshalb „rechtlich gesehen überhaupt kein HV-Protokoll vorhanden“ sei. Eine Verletzung des Paragraph 271, Absatz 6, StPO wird schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die im Akt erliegende Urschrift des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 24. Juli 2017 sehr wohl die vermissten Unterschriften enthält (ON 35 S 33) und die für die Beteiligten des Verfahrens bestimmten Ausfertigungen keiner Unterfertigung bedürfen (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 39).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Feststellungen, wonach der Angeklagte ausschließlich Cannabiskraut täglich, Kokain, MDMA und Amphetamin hingegen lediglich gelegentlich konsumierte, weshalb er – trotz Eigenkonsums – jedenfalls eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge Suchtgift erwarb und besaß, um dieses in Verkehr zu setzen (US 4; II./), nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter leiteten diese Annahmen aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, nämlich aus der vom Angeklagten ursprünglich zu seinem Eigenkonsum gebotenen Einlassung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter, seiner „kaufmännischen“ Vorgangsweise unter Anlegung einer breiten Palette an Suchtgiften, Ankauf einer Suchtgiftwaage, eines Etikettierungs- und eines Einschweißgeräts sowie aus den zum Verkauf im Darknet und Suchtgiftversand per Post angefertigten Namensaufklebern und Gelatinekapseln ab, während die abgeschwächte Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als an Vorhalte angepasst und solcherart nicht überzeugend eingestuft wurde (US 4, 6 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen, wonach der Angeklagte ausschließlich Cannabiskraut täglich, Kokain, MDMA und Amphetamin hingegen lediglich gelegentlich konsumierte, weshalb er – trotz Eigenkonsums – jedenfalls eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge Suchtgift erwarb und besaß, um dieses in Verkehr zu setzen (US 4; römisch zwei./), nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Die Tatrichter leiteten diese Annahmen aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, nämlich aus der vom Angeklagten ursprünglich zu seinem Eigenkonsum gebotenen Einlassung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter, seiner „kaufmännischen“ Vorgangsweise unter Anlegung einer breiten Palette an Suchtgiften, Ankauf einer Suchtgiftwaage, eines Etikettierungs- und eines Einschweißgeräts sowie aus den zum Verkauf im Darknet und Suchtgiftversand per Post angefertigten Namensaufklebern und Gelatinekapseln ab, während die abgeschwächte Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als an Vorhalte angepasst und solcherart nicht überzeugend eingestuft wurde (US 4, 6 ff).
Auf dieser Basis spricht die bloße Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise sowie die Behauptung, die hervorgekommenen Verfahrensresultate – insbesondere (nicht näher konkretisierte, in ON 25 erliegende) Internet-Chat-Protokolle sowie die Aussage des Zeugen Christian Z***** (vgl US 8) – reichten für die getroffenen Urteilsannahmen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit hin, keinen aus der Z 5 beachtlichen Mangel an. Dass dem Nichtigkeitswerber die Urteilsgründe nicht „nachvollziehbar“ genug erscheinen und auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt weder eine „unstatthafte Vermutung zu seinen Lasten“ noch „Willkür“ her (RIS-Justiz RS0098400, RS0099455).Auf dieser Basis spricht die bloße Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise sowie die Behauptung, die hervorgekommenen Verfahrensresultate – insbesondere (nicht näher konkretisierte, in ON 25 erliegende) Internet-Chat-Protokolle sowie die Aussage des Zeugen Christian Z***** vergleiche US 8) – reichten für die getroffenen Urteilsannahmen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit hin, keinen aus der Ziffer 5, beachtlichen Mangel an. Dass dem Nichtigkeitswerber die Urteilsgründe nicht „nachvollziehbar“ genug erscheinen und auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt weder eine „unstatthafte Vermutung zu seinen Lasten“ noch „Willkür“ her (RIS-Justiz RS0098400, RS0099455).
Der Einwand, das Erstgericht habe die Aufnahme weiterer ihm zugänglicher Beweise (nämlich durch Vernehmung eines vom Zeugen Z***** genannten Polizeibeamten) unterlassen und damit die Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung verletzt (der Sache nach Z 5a), lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0115823).Der Einwand, das Erstgericht habe die Aufnahme weiterer ihm zugänglicher Beweise (nämlich durch Vernehmung eines vom Zeugen Z***** genannten Polizeibeamten) unterlassen und damit die Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung verletzt (der Sache nach Ziffer 5 a,), lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; RIS-Justiz RS0115823).
Ebensowenig wird deutlich gemacht (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), welche konkreten „widerstreitenden Verfahrensergebnisse“ bei der Urteilsbegründung „umgangen“ worden sein sollten (Z 5 zweiter Fall).Ebensowenig wird deutlich gemacht (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), welche konkreten „widerstreitenden Verfahrensergebnisse“ bei der Urteilsbegründung „umgangen“ worden sein sollten (Ziffer 5, zweiter Fall).
Dass dem Angeklagten grenzüberschreitender Suchtgifthandel in der Variante der Bestimmung zur Aus- und Einfuhr (§ 12 zweiter Fall StGB iVm § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG [I./]) nicht neben einem mit Beziehung auf dasselbe Suchtgift und Überlassungsvorsatz ausgeübten Besitz im Inland (§ 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG [II./]) anzulasten sei, sondern vielmehr „das eine das andere“ zufolge Subsidiarität, tatbestandlicher Handlungseinheit bzw Verdrängung konsumiere (vgl aber: RIS-Justiz RS0111410 und auch RS0118871), verabsäumt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565).Dass dem Angeklagten grenzüberschreitender Suchtgifthandel in der Variante der Bestimmung zur Aus- und Einfuhr (Paragraph 12, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG [I./]) nicht neben einem mit Beziehung auf dasselbe Suchtgift und Überlassungsvorsatz ausgeübten Besitz im Inland (Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG [II./]) anzulasten sei, sondern vielmehr „das eine das andere“ zufolge Subsidiarität, tatbestandlicher Handlungseinheit bzw Verdrängung konsumiere vergleiche aber: RIS-Justiz RS0111410 und auch RS0118871), verabsäumt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.