1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der vom Erstgericht vorgenommene Schluss aus äußeren Umständen – vorliegend aus dem Organisationsgrad, der arbeitsteiligen Vorgangsweise, den Mengen der insgesamt eingeführten Pflanzen sowie der Tatbegehung über Monate hinweg, wobei der Angeklagte A***** den Schlüssel zu einem verwendeten Bunker innehatte und immerhin zu wissen einräumte, dass die Kath-Pflanzen aus Ungarn kamen und für Schweden bestimmt waren (US 9 f) – auf dessen innere Intention, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu agieren (US 8 und 9), keineswegs unstatthaft (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dass diese Einschätzung der Verfahrensresultate dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheint und aus Beschwerdesicht auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0098362, RS0116732 [T3, T6], RS0099535; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449 ff).Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der vom Erstgericht vorgenommene Schluss aus äußeren Umständen – vorliegend aus dem Organisationsgrad, der arbeitsteiligen Vorgangsweise, den Mengen der insgesamt eingeführten Pflanzen sowie der Tatbegehung über Monate hinweg, wobei der Angeklagte A***** den Schlüssel zu einem verwendeten Bunker innehatte und immerhin zu wissen einräumte, dass die Kath-Pflanzen aus Ungarn kamen und für Schweden bestimmt waren (US 9 f) – auf dessen innere Intention, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu agieren (US 8 und 9), keineswegs unstatthaft (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Dass diese Einschätzung der Verfahrensresultate dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheint und aus Beschwerdesicht auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0098362, RS0116732 [T3, T6], RS0099535; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 ff).
Die Behauptung, das Erstgericht habe „mit Stillschweigen“ den Umstand übergangen (Z 5 zweiter Fall), dass sich der Nichtigkeitswerber „zum Bestehen einer Organisationsstruktur nie geäußert hat“, sondern es „gemäß seiner gleichbleibenden Verantwortung“ „die beiden Mitangeklagten“ waren, „die den Kath-Handel als Geschäftspartner betrieben und allenfalls an einer Vereinigung mit unbekannten Personen mitwirkten bzw von weiteren Beteiligten wussten“, übersieht, dass die Tatrichter die Einlassung des Nichtigkeitswerbers zur eigenen Verantwortlichkeit durchaus würdigten, jedoch als unglaubhaft verwarfen (US 9 f). Eine Erörterung einzelner (in der Beschwerdeschrift referierter) Sätze seiner Aussage konnte daher – mit Blick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe – unterbleiben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098778, RS0106642, RS0106295; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Die Behauptung, das Erstgericht habe „mit Stillschweigen“ den Umstand übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), dass sich der Nichtigkeitswerber „zum Bestehen einer Organisationsstruktur nie geäußert hat“, sondern es „gemäß seiner gleichbleibenden Verantwortung“ „die beiden Mitangeklagten“ waren, „die den Kath-Handel als Geschäftspartner betrieben und allenfalls an einer Vereinigung mit unbekannten Personen mitwirkten bzw von weiteren Beteiligten wussten“, übersieht, dass die Tatrichter die Einlassung des Nichtigkeitswerbers zur eigenen Verantwortlichkeit durchaus würdigten, jedoch als unglaubhaft verwarfen (US 9 f). Eine Erörterung einzelner (in der Beschwerdeschrift referierter) Sätze seiner Aussage konnte daher – mit Blick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe – unterbleiben (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098778, RS0106642, RS0106295; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Unter schlichter Bestreitung der getroffenen Urteilsannahmen (als „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“) und mit der Kritik an einzelnen Beweiswerterwägungen (hier: zur Plausibilität der Einlassung des Nichtigkeitswerbers betreffend die Handhabung von Schlüsseln zu einem „Suchtgift-Bunker“ [US 9]; vgl dazu: RIS-Justiz RS0118317 [T3]) wird ebenfalls kein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO beachtliches Urteilsdefizit aufgezeigt.Unter schlichter Bestreitung der getroffenen Urteilsannahmen (als „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“) und mit der Kritik an einzelnen Beweiswerterwägungen (hier: zur Plausibilität der Einlassung des Nichtigkeitswerbers betreffend die Handhabung von Schlüsseln zu einem „Suchtgift-Bunker“ [US 9]; vergleiche dazu: RIS-Justiz RS0118317 [T3]) wird ebenfalls kein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO beachtliches Urteilsdefizit aufgezeigt.
Da über die objektiven Tathandlungen sämtlicher Angeklagten (auch in zeitlicher Hinsicht) bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgesprochen wurde (ON 121 iVm ON 139) und eine Aussage zum inneren Wissen und Wollen eines Angeklagten in der Regel nur von diesem selbst gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0097540 [T17]), versagt der Einwand, das Gericht habe nicht gewürdigt (Z 5 zweiter Fall), dass der Angeklagte S***** den Nichtigkeitswerber anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei als „nur heute beim Transport anwesend“ (ON 3 S 105) bezeichnet hatte und ihn bei seiner Schilderung der Abholung von Kath-Stauden in der Hauptverhandlung „unerwähnt“ ließ (vgl ON 150 S 10), während der Angeklagte A***** selbst deponiert hatte, es wäre ein „Audi A4 mit ungarischen Kennzeichen“ vor der Verwendung seines eigenen Fahrzeugs zum Einsatz gekommen (ON 3 S 123). Gleiches gilt für die Einwände unterbliebener Berücksichtigung des Umstands, dass der Nichtigkeitswerber ausgesagt habe, „nur zweimal an Kath-Aktionen beteiligt gewesen“ zu sein, und der Zweit- und der Drittangeklagte „übereinstimmend eine geringe Beteiligung des Erstangeklagten“ zugesichert hätten, „wobei sie selbst das Kath-Unternehmen nicht auf Dauer angelegt hätten“.Da über die objektiven Tathandlungen sämtlicher Angeklagten (auch in zeitlicher Hinsicht) bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgesprochen wurde (ON 121 in Verbindung mit ON 139) und eine Aussage zum inneren Wissen und Wollen eines Angeklagten in der Regel nur von diesem selbst gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0097540 [T17]), versagt der Einwand, das Gericht habe nicht gewürdigt (Ziffer 5, zweiter Fall), dass der Angeklagte S***** den Nichtigkeitswerber anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei als „nur heute beim Transport anwesend“ (ON 3 S 105) bezeichnet hatte und ihn bei seiner Schilderung der Abholung von Kath-Stauden in der Hauptverhandlung „unerwähnt“ ließ vergleiche ON 150 S 10), während der Angeklagte A***** selbst deponiert hatte, es wäre ein „Audi A4 mit ungarischen Kennzeichen“ vor der Verwendung seines eigenen Fahrzeugs zum Einsatz gekommen (ON 3 S 123). Gleiches gilt für die Einwände unterbliebener Berücksichtigung des Umstands, dass der Nichtigkeitswerber ausgesagt habe, „nur zweimal an Kath-Aktionen beteiligt gewesen“ zu sein, und der Zweit- und der Drittangeklagte „übereinstimmend eine geringe Beteiligung des Erstangeklagten“ zugesichert hätten, „wobei sie selbst das Kath-Unternehmen nicht auf Dauer angelegt hätten“.
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) beanstandet die erschwerende Gewichtung der Tatbegehung „während zweier offener Probezeiten“ (US 12), obgleich nur eine Probezeit (nämlich jene aus der zu AZ 613 Hv 21/13x des Landesgerichts Korneuburg erfolgten Verurteilung) feststeht (vgl US 5), und erblickt im gleichzeitig erfolgten Widerruf der bedingten Strafnachsicht (US 4) neben der erschwerenden Gewichtung von offener Probezeit und der einschlägigen Vorstrafe (US 12) eine – „per analogiam“ zum Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB abzulehnende und überdies gegen Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK verstoßende – Doppelbestrafung.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) beanstandet die erschwerende Gewichtung der Tatbegehung „während zweier offener Probezeiten“ (US 12), obgleich nur eine Probezeit (nämlich jene aus der zu AZ 613 Hv 21/13x des Landesgerichts Korneuburg erfolgten Verurteilung) feststeht vergleiche US 5), und erblickt im gleichzeitig erfolgten Widerruf der bedingten Strafnachsicht (US 4) neben der erschwerenden Gewichtung von offener Probezeit und der einschlägigen Vorstrafe (US 12) eine – „per analogiam“ zum Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB abzulehnende und überdies gegen Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK verstoßende – Doppelbestrafung.
Solcherart wird aber kein aus Z 11 beachtlicher Rechtsfehler aufgezeigt, weil die Delinquenz während offener Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist und der Widerruf bedingter Strafnachsicht einer Vorverurteilung, die als erschwerend gewertet wird, nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt (RIS-Justiz RS0111324 [T1 und T2], RS0091096 [T3 und T4]; vgl insofern auch den in der – von der Beschwerde zitierten – Kommentarstelle Ebner in WK² StGB § 33 Rz 10 gegebenen Hinweis auf diese jüngere Rechtsprechung [Ebner in WK² StGB § 32 Rz 73]).Solcherart wird aber kein aus Ziffer 11, beachtlicher Rechtsfehler aufgezeigt, weil die Delinquenz während offener Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist und der Widerruf bedingter Strafnachsicht einer Vorverurteilung, die als erschwerend gewertet wird, nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt (RIS-Justiz RS0111324 [T1 und T2], RS0091096 [T3 und T4]; vergleiche insofern auch den in der – von der Beschwerde zitierten – Kommentarstelle Ebner in WK² StGB Paragraph 33, Rz 10 gegebenen Hinweis auf diese jüngere Rechtsprechung [Ebner in WK² StGB Paragraph 32, Rz 73]).
Verfehlt in Anschlag gebrachte Strafzumessungsaspekte (wie hier: der Lauf „zweier“ Probezeiten) sind wie die Frage, ob den bei der Strafbemessung berücksichtigten Umständen tatsächlich jenes Gewicht zukommt, das ihnen das Erstgericht zugemessen hat, bzw ob ein Missverhältnis zwischen über Mittäter verhängten Sanktionen besteht, bloß als Berufungsvorbringen beachtlich (RIS-Justiz RS0116960 [T3], RS0106659).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – jeweils bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – jeweils bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Dieses wird dem – von den Beschwerden nicht aufgezeigten – Umstand Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140), dass vorliegend die bei beiden Nichtigkeitswerbern vorgenommene erschwerende Wertung der einschlägigen Vorstrafe (US 12), nämlich jener des Angeklagten A***** wegen (ua) § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie jener des Angeklagten S***** wegen (ua) § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (US 4 f, 8, 10), insofern gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB statuierte Doppelverwertungsverbot verstößt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), als diese Vorverurteilungen bereits die Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG (mit-)begründen (Z 1 leg cit: „… schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt …“).Dieses wird dem – von den Beschwerden nicht aufgezeigten – Umstand Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140), dass vorliegend die bei beiden Nichtigkeitswerbern vorgenommene erschwerende Wertung der einschlägigen Vorstrafe (US 12), nämlich jener des Angeklagten A***** wegen (ua) Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie jener des Angeklagten S***** wegen (ua) Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (US 4 f, 8, 10), insofern gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB statuierte Doppelverwertungsverbot verstößt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), als diese Vorverurteilungen bereits die Strafdrohung des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (mit-)begründen (Ziffer eins, leg cit: „… schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt …“).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.