Entscheidung 11 Os 133/19x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os133/19x (11Os136/19p, 11Os137/19k)
Entscheidungsdatum
05.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen F***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 18. September 2019, AZ 7 Bs 149/19i (ON 18 in den Bl-Akten), des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2019, GZ 49 Bl 33/19p-14, und gegen „den Beschluss von der Staatsanwaltschaft“ auf Einstellung des Verfahrens, Zahl 3 St 30/18p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen F***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 18. September 2019, AZ 7 Bs 149/19i (ON 18 in den Bl-Akten), des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2019, GZ 49 Bl 33/19p-14, und gegen „den Beschluss von der Staatsanwaltschaft“ auf Einstellung des Verfahrens, Zahl 3 St 30/18p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2019, GZ 49 Bl 33/19p-14, mit welchem die Anträge der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens und auf Delegierung desselben zurückgewiesen worden waren, zurück (ON 18 im Bl-Akt).
Die gegen beide Beschlüsse sowie gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).Die gegen beide Beschlüsse sowie gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00133.19X.1105.000
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20191105_OGH0002_0110OS00133_19X0000_000