Entscheidung 11 Os 133/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache des * H*, AZ 80 Hv 70/21i des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. September 2021, AZ 8 Bs 268/21d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde des H* gegen den Beschluss des Landesgericht Klagenfurt vom 25. Juni 2021, womit die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war (ON 19), infolge nach Verkündung ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzichts zurück (ON 41).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, bloß die Annahme der erwähnten Prozesshandlung faktisch bestreitende Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist.
[3] Zur Entscheidung über den Antrag des bereits rechtskräftig Verurteilten auf Beigebung eines „Verteidigers, … um [sich] in dieser Angelegenheit verteidigen … zu lassen, um zu entscheiden/weitere Schritte einzuleiten …“ ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00133.21Z.1102.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20211102_OGH0002_0110OS00133_21Z0000_000