[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D* C* und die aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* C*. [3] Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D* C* und die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* C*.
Zum Angeklagten T* C*:
[4] Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass dem Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B II) ein nicht geltend gemachter, von Amts wegen wahrzunehmender Rechtsfehler mangels Festellungen anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). [4] Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass dem Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B römisch zwei) ein nicht geltend gemachter, von Amts wegen wahrzunehmender Rechtsfehler mangels Festellungen anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
[5] Den Entscheidungsgründen sind nämlich keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der als Nötigungsmittel eingesetzten gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) zu entnehmen, wonach dieser Rechtsmittelwerber M* C* und C* F* die Zufügung eines von ihm (zumindest scheinbar) beeinflussbaren Übels angekündigt hätte (RIS-Justiz RS0092676 [insb T2]; zur Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit durch die [hier nicht festgestellte] Androhung, eine Heimunterbringung selbst zu veranlassen, vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0092479 [insb auch T2]). [5] Den Entscheidungsgründen sind nämlich keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der als Nötigungsmittel eingesetzten gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) zu entnehmen, wonach dieser Rechtsmittelwerber M* C* und C* F* die Zufügung eines von ihm (zumindest scheinbar) beeinflussbaren Übels angekündigt hätte (RIS-Justiz RS0092676 [insb T2]; zur Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit durch die [hier nicht festgestellte] Androhung, eine Heimunterbringung selbst zu veranlassen, vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0092479 [insb auch T2]).
[6] Dies führte im Gegenstand auch zur Beseitigung des Schuldspruchs in Ansehung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (B I) gemäß § 289 StPO. [6] Dies führte im Gegenstand auch zur Beseitigung des Schuldspruchs in Ansehung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (B römisch eins) gemäß Paragraph 289, StPO.
[7] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Der Angeklagte war mit seinen Rechtsmitteln auf die amtswegige Kassation (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7) des ihn betreffenden Urteils und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) zu verweisen. [7] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Der Angeklagte war mit seinen Rechtsmitteln auf die amtswegige Kassation vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) des ihn betreffenden Urteils und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) zu verweisen.
Zur Angeklagten D* C*:
[8] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet, dass ein § 159 Abs 3 StPO entsprechender Verzicht der Zeugin S* C* auf ihr (wegen ihrer gemeinsamen Kinder mit T* C* bestehendes) Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO nicht vorgelegen hätte. [8] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet, dass ein Paragraph 159, Absatz 3, StPO entsprechender Verzicht der Zeugin S* C* auf ihr (wegen ihrer gemeinsamen Kinder mit T* C* bestehendes) Aussagebefreiungsrecht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht vorgelegen hätte.
[9] Am Beginn der Vernehmung wurde diese Zeugin über ihr Recht, nicht aussagen zu müssen, ausdrücklich belehrt (ON 125 S 2). Unmittelbar im Anschluss sagte sie zur Sache aus.
[10] Der Rüge zuwider ist in diesem Aussageverhalten (zB ON 125 S 5 [„Dazu möchte ich sehr gerne aussagen.“]) ein (nicht von einer bestimmten Wortwahl abhängiger – vgl RIS-Justiz RS0097873; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 159 Rz 9) unmissverständlicher Verzicht im Sinn des § 159 Abs 3 erster Satz StPO auf das Aussagebefreiungsrecht zu erblicken (11 Os 53/22m [Rz 5]; Dietrich/Höcher, LiK-StPO § 159 Rz 9). [10] Der Rüge zuwider ist in diesem Aussageverhalten (zB ON 125 S 5 [„Dazu möchte ich sehr gerne aussagen.“]) ein (nicht von einer bestimmten Wortwahl abhängiger – vergleiche RIS-Justiz RS0097873; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 159, Rz 9) unmissverständlicher Verzicht im Sinn des Paragraph 159, Absatz 3, erster Satz StPO auf das Aussagebefreiungsrecht zu erblicken (11 Os 53/22m [Rz 5]; Dietrich/Höcher, LiK-StPO Paragraph 159, Rz 9).
[11] Die Mängelrüge reklamiert Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) mit der Begründung, die Tatrichter hätten entlastende Angaben des Zeugen C* C* insbesondere wegen der Annahme, er sei von den Angeklagten beeinflusst worden, als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei sei jedoch die Passage im aussagepsychologischen Gutachten unberücksichtigt geblieben, wonach dieser Zeuge „… sich nicht suggestibel [zeigt] noch … durch Fragen, allgemeiner Natur, von seiner Meinung abzubringen [ist] bzw sich nicht durch dritte Personen beeinflussen [lässt]“ (ON 101 S 35). [11] Die Mängelrüge reklamiert Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) mit der Begründung, die Tatrichter hätten entlastende Angaben des Zeugen C* C* insbesondere wegen der Annahme, er sei von den Angeklagten beeinflusst worden, als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei sei jedoch die Passage im aussagepsychologischen Gutachten unberücksichtigt geblieben, wonach dieser Zeuge „… sich nicht suggestibel [zeigt] noch … durch Fragen, allgemeiner Natur, von seiner Meinung abzubringen [ist] bzw sich nicht durch dritte Personen beeinflussen [lässt]“ (ON 101 S 35).
[12] Das Schöffengericht berücksichtigte dieses Gutachten (ON 101) bei der Beurteilung der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit dieses Zeugen (vgl RIS-Justiz RS0097576, RS0120634 [insb T2, T4, T6]) und bejahte diese (US 156). Die anschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft dieser Zeugenaussage fiel in die ausschließliche Kompetenz der Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), ohne dass dabei die (weitere) Unterstützung durch den Sachverständigen erforderlich war (vgl RIS-Justiz RS0097733, RS0104976 [T1]). Solcherart waren die genannten gutachterlichen Ausführungen – entgegen dem (überdies keinen Bezug zu einer konkreten Festellung zu entscheidenden Tatsachen herstellenden – RIS-Justiz RS0119422 [T4]) Beschwerdevorbringen – auch nicht erörterungsbedürftig. [12] Das Schöffengericht berücksichtigte dieses Gutachten (ON 101) bei der Beurteilung der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit dieses Zeugen vergleiche RIS-Justiz RS0097576, RS0120634 [insb T2, T4, T6]) und bejahte diese (US 156). Die anschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft dieser Zeugenaussage fiel in die ausschließliche Kompetenz der Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne dass dabei die (weitere) Unterstützung durch den Sachverständigen erforderlich war vergleiche RIS-Justiz RS0097733, RS0104976 [T1]). Solcherart waren die genannten gutachterlichen Ausführungen – entgegen dem (überdies keinen Bezug zu einer konkreten Festellung zu entscheidenden Tatsachen herstellenden – RIS-Justiz RS0119422 [T4]) Beschwerdevorbringen – auch nicht erörterungsbedürftig.
[13] Widersprüchlich (Z 5 [nominell zweiter und vierter, inhaltlich] dritter Fall) ist ein Urteil, wenn die Tatrichter darin Aussagen treffen, die nach logischen Gesichtspunkten nicht nebeneinander bestehen können (vgl RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f). [13] Widersprüchlich (Ziffer 5, [nominell zweiter und vierter, inhaltlich] dritter Fall) ist ein Urteil, wenn die Tatrichter darin Aussagen treffen, die nach logischen Gesichtspunkten nicht nebeneinander bestehen können vergleiche RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f).
[14] Dass das Schöffengericht den Freispruch von der Anklage eines vergleichbaren Vorwurfs zum Nachteil des C* C* „im Zweifel“ mit dessen entlastenden Angaben begründete (US 162 f), obwohl die drei Opfer die Angeklagte auch diesbezüglich belasteten (US 153), wogegen es – im Rahmen freier Beweiswürdigung zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098372) – in Ansehung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten den drei Opfern folgte und die Angaben des C* C* als nicht überzeugend verwarf (US 156 ff), stellt – der Rüge zuwider – diesen Begründungsmangel nicht her. [14] Dass das Schöffengericht den Freispruch von der Anklage eines vergleichbaren Vorwurfs zum Nachteil des C* C* „im Zweifel“ mit dessen entlastenden Angaben begründete (US 162 f), obwohl die drei Opfer die Angeklagte auch diesbezüglich belasteten (US 153), wogegen es – im Rahmen freier Beweiswürdigung zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0098372) – in Ansehung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten den drei Opfern folgte und die Angaben des C* C* als nicht überzeugend verwarf (US 156 ff), stellt – der Rüge zuwider – diesen Begründungsmangel nicht her.
[15] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zulässig (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiteten (US 105, 127, 150), ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (RIS-Justiz RS0116732, RS0099413). [15] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zulässig (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiteten (US 105, 127, 150), ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (RIS-Justiz RS0116732, RS0099413).
[16] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu A II und A III reklamiert fehlende Feststellungen zu den konkreten Tatzeitpunkten, weshalb nicht feststehe, ob auch vor Erreichen der Mündigkeit der Opfer eine ausreichende Zahl an Tätlichkeiten über eine längere Zeit gesetzt worden seien, sodass sich die jeweilige Subsumtion nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB nicht begründen lasse. [16] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu A römisch zwei und A römisch drei reklamiert fehlende Feststellungen zu den konkreten Tatzeitpunkten, weshalb nicht feststehe, ob auch vor Erreichen der Mündigkeit der Opfer eine ausreichende Zahl an Tätlichkeiten über eine längere Zeit gesetzt worden seien, sodass sich die jeweilige Subsumtion nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB nicht begründen lasse.
[17] Die Tatrichter konstatierten (vgl RIS-Justiz RS0116759), dass die Beschwerdeführerin [17] Die Tatrichter konstatierten vergleiche RIS-Justiz RS0116759), dass die Beschwerdeführerin
– die am * 1998 geborene C* F* „im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis zum 26. Mai 2014“ (US 19), solcherart auch während des Zeitraums von 1. Juni 2009 bis (richtig) zum Ablauf des 28. September 2012, sowie
– die am * 2002 geborene M* C* „im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis zum 28. Dezember 2017“ (US 25), damit auch während des Zeitraums von 1. Juni 2009 bis (richtig) zum Ablauf des 30. Oktober 2016 (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 1),– die am * 2002 geborene M* C* „im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis zum 28. Dezember 2017“ (US 25), damit auch während des Zeitraums von 1. Juni 2009 bis (richtig) zum Ablauf des 30. Oktober 2016 (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 1),
jeweils durchgehend und regelmäßig in hoher Frequenz (zumindest wöchentlich) vorsätzlich misshandelte und quälte, unter anderem durch „Ohrfeigen mit der flachen Hand in das Gesicht“ (US 19, 25 f), durch wiederholte „erzieherische Maßnahmen“ in Form von (teils tagelanger) Isolation, nackt an der Wand stehen lassen, Kniebeugen bis zur Erschöpfung und mehrminütigem Abduschen mit kaltem Wasser (US 20 f, 26 ff) sowie durch häufiges Anschreien und Beschimpfen (US 23, 29).
[18] Die Nichtigkeitswerberin zeigt nicht auf, warum diese Feststellungen zu fortgesetzter Gewaltausübung gegen die genannten Opfer auch in Zeiträumen, während derer sie noch unmündig waren und die länger als ein Jahr dauerten, die Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens auch nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569). [18] Die Nichtigkeitswerberin zeigt nicht auf, warum diese Feststellungen zu fortgesetzter Gewaltausübung gegen die genannten Opfer auch in Zeiträumen, während derer sie noch unmündig waren und die länger als ein Jahr dauerten, die Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens auch nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).
[19] Überdies macht die Rüge nicht klar, warum die Anwendung des Urteilszeitrechts (§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB idF BGBl I 2019/105) gegenüber der Anwendung des Tatzeitrechts (§ 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40) hier für die Angeklagte – trotz fallkonkret gleich strenger Strafdrohung – ungünstiger sein sollte. [19] Überdies macht die Rüge nicht klar, warum die Anwendung des Urteilszeitrechts (Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2019/105) gegenüber der Anwendung des Tatzeitrechts (Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40) hier für die Angeklagte – trotz fallkonkret gleich strenger Strafdrohung – ungünstiger sein sollte.
[20] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) hat das Erstgericht durch die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB (US 167) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstoßen, weil der Umstand, dass die Taten von einer Volljährigen gegen minderjährige Personen begangen wurden, für die Subsumtion nicht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0130193; 15 Os 30/22h [Rz 21]). [20] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) hat das Erstgericht durch die Annahme des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (US 167) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstoßen, weil der Umstand, dass die Taten von einer Volljährigen gegen minderjährige Personen begangen wurden, für die Subsumtion nicht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0130193; 15 Os 30/22h [Rz 21]).
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über ihre Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [21] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über ihre Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[22] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [22] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.