[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit c und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera c und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einvernahme des Herrn A*, Nachname unbekannt, derzeit in Strafhaft in der JA F*, zum Beweis dafür, dass weder der A* noch * Sa* der Zeugin * Sc* 25.000 Euro gegeben haben“ (ON 66 S 14). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einvernahme des Herrn A*, Nachname unbekannt, derzeit in Strafhaft in der JA F*, zum Beweis dafür, dass weder der A* noch * Sa* der Zeugin * Sc* 25.000 Euro gegeben haben“ (ON 66 S 14).
[5] Der Antrag konnte jedoch sanktionslos abgewiesen werden, weil er nicht erkennen ließ, für welche für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache das in Rede stehende Beweisthema erheblich sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0107040 [T4]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff, 332). [5] Der Antrag konnte jedoch sanktionslos abgewiesen werden, weil er nicht erkennen ließ, für welche für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache das in Rede stehende Beweisthema erheblich sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0107040 [T4]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff, 332).
[6] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum Vorsatz (US 6) mit den aus den Feststellungen zum jeweiligen konkreten äußeren Tatgeschehen und Verhalten des Beschwerdeführers gezogenen Beweisschlüssen sehr wohl ausdrücklich (US 11 f – RIS-Justiz RS0098789 [T4]) und – unter dem Aspekt der angesprochenen Anfechtungskategorie (RIS-Justiz RS0108609) – zureichend begründet (vgl RIS-Justiz RS0116882 [insb T3, T11]). [6] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum Vorsatz (US 6) mit den aus den Feststellungen zum jeweiligen konkreten äußeren Tatgeschehen und Verhalten des Beschwerdeführers gezogenen Beweisschlüssen sehr wohl ausdrücklich (US 11 f – RIS-Justiz RS0098789 [T4]) und – unter dem Aspekt der angesprochenen Anfechtungskategorie (RIS-Justiz RS0108609) – zureichend begründet vergleiche RIS-Justiz RS0116882 [insb T3, T11]).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Subsumierbarkeit nach § 83 Abs 1 und § 127 StGB einräumt, nimmt nicht an den Feststellungen zur jeweiligen (einmal beim Versuch gebliebenen) gewaltsamen Wegnahme fremder beweglicher Sachen unter Verwendung eines Messers als Drohmittel und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 4 ff) Maß, sondern versucht, diese Konstatierungen anhand einer abweichenden Bewertung der Aussagen des Nichtigkeitswerbers und des Opfers in Richtung des eigenen Standpunkts zu verändern, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T21, T25, T33]). [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Subsumierbarkeit nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 127, StGB einräumt, nimmt nicht an den Feststellungen zur jeweiligen (einmal beim Versuch gebliebenen) gewaltsamen Wegnahme fremder beweglicher Sachen unter Verwendung eines Messers als Drohmittel und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 4 ff) Maß, sondern versucht, diese Konstatierungen anhand einer abweichenden Bewertung der Aussagen des Nichtigkeitswerbers und des Opfers in Richtung des eigenen Standpunkts zu verändern, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T21, T25, T33]).
[8] Dies gilt auch für die Rechtsrüge (Z 9 lit c), die bei ihrer Argumentation, es wären – mit Blick auf § 166 StGB – Konstatierungen zu einer „Angehörigengemeinschaft“ indiziert gewesen, nicht von den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu den beiden Raubgeschehen, sondern von einer beweiswürdigend veränderten Sachverhaltsbasis ausgeht (RIS-Justiz RS0099810 [T6]). [8] Dies gilt auch für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,), die bei ihrer Argumentation, es wären – mit Blick auf Paragraph 166, StGB – Konstatierungen zu einer „Angehörigengemeinschaft“ indiziert gewesen, nicht von den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu den beiden Raubgeschehen, sondern von einer beweiswürdigend veränderten Sachverhaltsbasis ausgeht (RIS-Justiz RS0099810 [T6]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.