Das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. November 1985, GZ 1 U 94/84-61, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 267, 447 Abs. 1 StPO, weil es den Angeklagten Josef R*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB auch für die Zeit vom 26. Mai 1984 (Tag nach der Stellung des neuen Strafantrages) bis zum 20. November 1985 (Tag der Urteilsfällung erster Instanz) schuldig erkannte, obwohl der (neue) Strafantrag nicht ausgedehnt worden war. Der Bezirksanwalt beantragte in der Hauptverhandlung vom 20. November 1985 bloß die Bestrafung des Beschuldigten "im Sinne des gestellten Strafantrages" (S 187). Da der am 25.Mai 1984 gestellte Strafantrag sich denknotwendig nicht auf zukünftige Ereignisse beziehen konnte, eine Ausdehung des Anklagevorwurfes auf die Zeit danach aus der bloßen Bezugnahme auf den Strafantrag in der Hauptverhandlung aber nicht abgeleitet werden kann (SSt 51/27, zuletzt 10 Os 87,101/85), überschritt das Bezirksgericht Vöcklabruck unter Mißachtung der Vorschriften der §§ 267, 447 Abs. 1 StPO die Anklage; es war an die Anträge des Anklägers gebunden und durfte den Beschuldigten nicht wegen einer Tat verurteilen, auf welche die Anklage (der Strafantrag) weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. In diesem Umfang ist das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck - worauf auch das Berufungsgericht verwies - mit dem Nichtigkeitsgrund nach den §§ 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 8 StPO behaftet, der vom Angeklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde und auf den vom Kreisgericht Wels als Berufungsgericht nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden durfte (S 246, 247). Diese sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung konnte sohin nur in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem § 33 Abs. 2 StPO beseitigt werden, wobei auch das Berufungsurteil insoweit gemäß dem § 292 StPO aufzuheben war, als es auf der Basis des gesetzwidrigen Teils des Ersturteiles auf einen fünfjährigen Deliktszeitraum (S 253) verwies, über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Wels teilweise in stattgebendem Sinn entschied und die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe erhöhte. Bei der nunmehr neuerlich nach dem § 198 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht den langen, beinahe vier Jahre erreichenden Deliktszeitraum, in dem der Angeklagte überhaupt keine Unterhaltszahlungen leistete, als erschwerend, während (im Hinblick auf die zwischenzeitige Tilgung der Vorstrafe) die Unbescholtenheit ebenso als mildernd zu berücksichtigen war wie die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der mit seiner künstlerischen Arbeit kein ausreichendes Einkommen erzielt und im Hinblick auf gesundheitliche Probleme in Zeiten wachsender Arbeitslosigkeit schwerer ihm zuzumutende andere Arbeit findet als in Zeiten des Arbeitskräftemangels.Das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. November 1985, GZ 1 U 94/84-61, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 267, 447, Absatz eins, StPO, weil es den Angeklagten Josef R*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB auch für die Zeit vom 26. Mai 1984 (Tag nach der Stellung des neuen Strafantrages) bis zum 20. November 1985 (Tag der Urteilsfällung erster Instanz) schuldig erkannte, obwohl der (neue) Strafantrag nicht ausgedehnt worden war. Der Bezirksanwalt beantragte in der Hauptverhandlung vom 20. November 1985 bloß die Bestrafung des Beschuldigten "im Sinne des gestellten Strafantrages" (S 187). Da der am 25.Mai 1984 gestellte Strafantrag sich denknotwendig nicht auf zukünftige Ereignisse beziehen konnte, eine Ausdehung des Anklagevorwurfes auf die Zeit danach aus der bloßen Bezugnahme auf den Strafantrag in der Hauptverhandlung aber nicht abgeleitet werden kann (SSt 51/27, zuletzt 10 Os 87,101/85), überschritt das Bezirksgericht Vöcklabruck unter Mißachtung der Vorschriften der Paragraphen 267, 447, Absatz eins, StPO die Anklage; es war an die Anträge des Anklägers gebunden und durfte den Beschuldigten nicht wegen einer Tat verurteilen, auf welche die Anklage (der Strafantrag) weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. In diesem Umfang ist das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck - worauf auch das Berufungsgericht verwies - mit dem Nichtigkeitsgrund nach den Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO behaftet, der vom Angeklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde und auf den vom Kreisgericht Wels als Berufungsgericht nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden durfte (S 246, 247). Diese sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung konnte sohin nur in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO beseitigt werden, wobei auch das Berufungsurteil insoweit gemäß dem Paragraph 292, StPO aufzuheben war, als es auf der Basis des gesetzwidrigen Teils des Ersturteiles auf einen fünfjährigen Deliktszeitraum (S 253) verwies, über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Wels teilweise in stattgebendem Sinn entschied und die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe erhöhte. Bei der nunmehr neuerlich nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht den langen, beinahe vier Jahre erreichenden Deliktszeitraum, in dem der Angeklagte überhaupt keine Unterhaltszahlungen leistete, als erschwerend, während (im Hinblick auf die zwischenzeitige Tilgung der Vorstrafe) die Unbescholtenheit ebenso als mildernd zu berücksichtigen war wie die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der mit seiner künstlerischen Arbeit kein ausreichendes Einkommen erzielt und im Hinblick auf gesundheitliche Probleme in Zeiten wachsender Arbeitslosigkeit schwerer ihm zuzumutende andere Arbeit findet als in Zeiten des Arbeitskräftemangels.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erschien dem Obersten Gerichtshof auch unter Einbeziehung der auf Erhöhung der vom Erstgericht verhängten vierwöchigen Freiheitsstrafe abzielenden Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe noch schuld- und tatgerecht. Im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot war die vom Berufungsgericht bestätigte bedingte Strafnachsicht weiterhin zu gewähren, wobei diesem Grundsatz entsprechend auch der Beginn der Probezeit mit der Rechtskraft des Strafausspruchs (Tag der Berufungsentscheidung) zu berechnen sein wird (Mayerhofer-Rieder 2 , E 70 zu § 292 StPO und E 50, 51 zu § 293 StPO).Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erschien dem Obersten Gerichtshof auch unter Einbeziehung der auf Erhöhung der vom Erstgericht verhängten vierwöchigen Freiheitsstrafe abzielenden Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe noch schuld- und tatgerecht. Im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot war die vom Berufungsgericht bestätigte bedingte Strafnachsicht weiterhin zu gewähren, wobei diesem Grundsatz entsprechend auch der Beginn der Probezeit mit der Rechtskraft des Strafausspruchs (Tag der Berufungsentscheidung) zu berechnen sein wird (Mayerhofer-Rieder 2 , E 70 zu Paragraph 292, StPO und E 50, 51 zu Paragraph 293, StPO).