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Entscheidung 11 Os 133/98×

Entscheidung 11 Os 133/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os133/98

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Juli 1998, GZ 10 römisch fünf r 3506/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 1.Jänner 1993 bis 9.Februar 1995 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, in sieben Angriffen Irmtraud K***** durch Vorspiegelung, eine rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung von sieben Darlehen in der Gesamthöhe von 1,300.000 S verleitet hat, wodurch diese mit dem angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbe- schwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Dem Rechtsmittel ist zunächst entgegenzuhalten, daß es nach den Vorschriften des Gesetzes nur Aufgabe des Gerichtes ist, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen. Dabei ist es nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, daß der Gerichtshof in komprimierter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben, wobei es für das Gericht unmöglich ist, sich bereits im voraus mit allen erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 bis 8).

Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht nachgekommen. Es hat in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller Beweisergebnisse dargetan, warum es bei seinen Feststellungen im wesentlichen der Aussage der Zeugin K***** gefolgt ist und durch sie die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet hat (US 8 bis 17).

Eine Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ist im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässig.

Das gesamte Rechtsmittel besteht aber nur darin, daß die Beschwerdeführerin unter allen ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgründen geringfügige Widersprüche oder Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin K***** hervorhebt und einzelne Teile davon aus dem Zusammenhang löst. Damit versucht sie Mängel in der Urteilsbegründung aufzuzeigen, bekämpft in Wahrheit aber lediglich die der freien Beweiswürdigung unterliegende Beweiskraft einer Zeugenaussage. Sie läßt hiebei auch den Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse und die ihrer Meinung widersprechenden Argumente der Tatrichter ebenso außer acht wie den persönlichen Eindruck, den diese von der Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnen und im Urteil verwertet haben. Ein solches Vorbringen stellt aber keine gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes dar, sondern bekämpft nur in der angeführten unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Zudem vermag die Beschwerdeführerin weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert zusätzlich sämtliche Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und will aus den Beweisergebnissen nur der Angeklagten genehme Konstatierungen angenommen wissen. Damit ist sie aber ebenso nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung gegen den Strafausspruch einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit inhaltlich den Nichtig- keitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, ist sie nicht im Recht. Die Wiederholung der Straftat stellt den besonderen Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB dar. Aus einer solchen wiederkehrenden Begehung muß nicht notwendigerweise ein hoher Schaden entstehen, sodaß dieser ohne Gesetzesverletzung zusätzlich als erschwerend zu werten ist; dies auch angesichts der Tatsache, daß der vorsätzlich verursachte Schaden einen höheren Strafrahmen bewirkte, weil die strafsatzbegründende Grenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB bei 500.000 S liegt, während gegenständlich ein mehr als doppelt so hoher Betrag betrügerisch herausgelockt wurde vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 19).

Es liegt somit weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafzumessung vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch) gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E51832 11D01338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00133.98.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0110OS00133_9800000_000