Die Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein derartiges Rechtsmittel in Verfahren vor Kollegialgerichten nicht vorsieht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde hingegen kommt Berechtigung zu. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden.Der Nichtigkeitsbeschwerde hingegen kommt Berechtigung zu. In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden.
Tatsächlich hat das Erstgericht lediglich konstatiert, dass beide Angeklagte übereinkamen, einen "Preisnachlass" in Form von fingierten Gutschriften zu gewähren; es sei ihnen von Anfang an klar gewesen, dass diese Vereinbarung weder erlaubt noch rechtens war (US 12). Einen zur Verwirklichung des Betruges erforderlichen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz haben die Tatrichter nicht festgestellt. Damit weist das Urteil einen Mangel auf, der eine Erneuerung der Hauptverhandlung erforderlich macht. Da dieser auch den Verurteilten Martin K***** betrifft, welcher ein Rechtsmittel nicht erhoben hat, war das Urteil nicht nur hinsichtlich des Zweitangeklagten sondern gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Erstangeklagten aufzuhebenTatsächlich hat das Erstgericht lediglich konstatiert, dass beide Angeklagte übereinkamen, einen "Preisnachlass" in Form von fingierten Gutschriften zu gewähren; es sei ihnen von Anfang an klar gewesen, dass diese Vereinbarung weder erlaubt noch rechtens war (US 12). Einen zur Verwirklichung des Betruges erforderlichen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz haben die Tatrichter nicht festgestellt. Damit weist das Urteil einen Mangel auf, der eine Erneuerung der Hauptverhandlung erforderlich macht. Da dieser auch den Verurteilten Martin K***** betrifft, welcher ein Rechtsmittel nicht erhoben hat, war das Urteil nicht nur hinsichtlich des Zweitangeklagten sondern gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich des Erstangeklagten aufzuheben
Dazu kommt, dass, obwohl der Schuldspruch wegen unmittelbarer Täterschaft erfolgte, nach den Feststellungen des Schöffengerichtes die Täuschung zumindest teilweise nicht durch die Angeklagten, sondern durch Bedienstete der Firma des Musa Ki***** erfolgte. Darüber hinaus hat nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles der Erstangeklagte außer bei einem Angriff (Faktum B) keinen persönlichen Gewinn aus den Taten gezogen und einen solchen auch nicht beabsichtigt. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit erfordert aber, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme dem Täter selbst zugute kommt (Jerabek in WK2 § 70 Rz 14).Dazu kommt, dass, obwohl der Schuldspruch wegen unmittelbarer Täterschaft erfolgte, nach den Feststellungen des Schöffengerichtes die Täuschung zumindest teilweise nicht durch die Angeklagten, sondern durch Bedienstete der Firma des Musa Ki***** erfolgte. Darüber hinaus hat nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles der Erstangeklagte außer bei einem Angriff (Faktum B) keinen persönlichen Gewinn aus den Taten gezogen und einen solchen auch nicht beabsichtigt. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit erfordert aber, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme dem Täter selbst zugute kommt (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14).
Im erneuerten Verfahren wird das erkennende Gericht insbesondere die subjektive Tatseite zu klären und ausreichend begründete, tragfähige Feststellungen zu treffen haben. In rechtlicher Hinsicht wird es auch zu beachten haben, dass nach den bisherigen Urteilskonstatierungen der Erstangeklagte seine ihm als stellvertretender Marktleiter eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Firma B***** zu verfügen, durch Ausstellung von unrichtigen Gutschriften missbraucht und bereits dadurch seinem Dienstgeber einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Die Einlösung der Gutschriften stellte dann nur die reale Verwirklichung der Vermögensverschiebung dar. Das Gericht wird daher nach Klärung des objektiven und subjektiven Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht insbesondere auch zu prüfen haben, ob dieser dem Tatbestand des Betruges oder jenem der Untreue, auch in welcher Beteiligungsform, zu unterstellen ist.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und gegen den Privatbeteiligtenzuspruch war Musa Ki***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.