Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche und einen Ausspruch nach § 263 Abs 2 StPO (die Beschlussform dafür entspricht nicht dem Gesetz [§ 263 Abs 2 StPO] und der ständigen Judikatur dazu - vgl etwa Fabrizy, StPO9 § 263 RzMit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche und einen Ausspruch nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO (die Beschlussform dafür entspricht nicht dem Gesetz [§ 263 Absatz 2, StPO] und der ständigen Judikatur dazu - vergleiche etwa Fabrizy, StPO9 Paragraph 263, Rz
13) enthält - wurde Josip F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (I), des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Satz StGB (II) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach § 144 Abs 1 und 15 StGB (III) sowie des Vergehens (zu ergänzen:) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (IV) schuldig erkannt.13) enthält - wurde Josip F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB (römisch eins), des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Satz StGB (römisch zwei) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins und 15 StGB (römisch drei) sowie des Vergehens (zu ergänzen:) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kresimir S***** (früher T*****),
I.) fremde bewegliche Sachen der Cveta V***** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch der wiederkehrende Begehung und Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,römisch eins.) fremde bewegliche Sachen der Cveta V***** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch der wiederkehrende Begehung und Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,
1.) weggenommen, und zwar am 13. Dezember 2005 der Cveta V***** einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.876,49 Euro,
2.) wegzunehmen versucht, und zwar am 14. März 2006 eine Handtasche und darin befindliche Wertgegenstände;
II.) zwischen 13. Dezember 2001 und 22. Dezember 2005 in 14 im Urteil spezifizierten Fällen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ihnen wertvollen Schmuck zu verkaufen, obgleich es sich lediglich um Glassteine oder wertlosen Modeschmuck handelte, weiters durch die Behauptung, sich kurzfristig Geldbeträge gegen umgehende Rückzahlung auszuborgen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen verleitet, wobei er die schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte;römisch zwei.) zwischen 13. Dezember 2001 und 22. Dezember 2005 in 14 im Urteil spezifizierten Fällen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ihnen wertvollen Schmuck zu verkaufen, obgleich es sich lediglich um Glassteine oder wertlosen Modeschmuck handelte, weiters durch die Behauptung, sich kurzfristig Geldbeträge gegen umgehende Rückzahlung auszuborgen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen verleitet, wobei er die schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte;
III.) am 13. Dezember 2005 Cveta V***** mit Gewalt „oder" durch gefährliche Drohung, indem ihr Kresimir S***** (früher T*****) einen Gegenstand in den Rücken drückte und sie mit dem Tode bedrohte, zu einer Handlung genötigt bzw zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigte „bzw" schädigen sollte, nämlich von ihrem Bankkonto 2.000 Euro und 770 Euro zu beheben und ihm und Josip F***** zu übergeben, wobei es hinsichtlich eines Betrages von 770 Euro zur Übergabe bzw Vollendung kam und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 2.000 Euro beim Versuch blieb, und er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten „der Getäuschten" sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern;römisch drei.) am 13. Dezember 2005 Cveta V***** mit Gewalt „oder" durch gefährliche Drohung, indem ihr Kresimir S***** (früher T*****) einen Gegenstand in den Rücken drückte und sie mit dem Tode bedrohte, zu einer Handlung genötigt bzw zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigte „bzw" schädigen sollte, nämlich von ihrem Bankkonto 2.000 Euro und 770 Euro zu beheben und ihm und Josip F***** zu übergeben, wobei es hinsichtlich eines Betrages von 770 Euro zur Übergabe bzw Vollendung kam und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 2.000 Euro beim Versuch blieb, und er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten „der Getäuschten" sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern;
IV.) zwischen 17. April 2004 und 14. März 2006 in wiederholten Angriffen eine falsche „oder verfälschte" ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt ist, nämlich den total gefälschten kroatischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen Josip B*****, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diesen bei Grenzkontrollen gegenüber den Kontrollorganen sowie am 14. März 2006 einschreitenden Sicherheitswachebeamten vorwies.römisch vier.) zwischen 17. April 2004 und 14. März 2006 in wiederholten Angriffen eine falsche „oder verfälschte" ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt ist, nämlich den total gefälschten kroatischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen Josip B*****, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diesen bei Grenzkontrollen gegenüber den Kontrollorganen sowie am 14. März 2006 einschreitenden Sicherheitswachebeamten vorwies.