Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 134/11g×

Entscheidung 11 Os 134/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os134/11g

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Wolfgang R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens des Landesgerichts Leoben zum AZ 12 Hv 95/10x nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der (laut VJ-Register) aktuell gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angehaltene Wolfgang R***** begehrt in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten, (nachträglich - vergleiche 11 Os 107/11m) von seinem Verfahrenshilfeverteidiger unterschriebenen Schriftsatz vom 8. August 2011 die Erneuerung seines Strafverfahrens AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO per analogiam, wobei er - ohne sich auf ein Erkenntnis des EGMR zu berufen (RIS-Justiz RS0122228) - eine Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, EMRK in einem „falschen Einweisungsgutachten“ und in der „aktuellen Ausgestaltung der Maßnahme“ erblickt.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Aus diesem Grund gelangen in Bezug auf das Grundrecht auf Freiheit die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung (RIS-Justiz RS0122737, RS0123350), das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt. Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, weshalb in diesen Fällen eine Grundrechtsbeschwerde nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ebenso ausgeschlossen ist wie der - dazu subsidiäre - Erneuerungsantrag (15 Os 149/07m; 14 Os 60/08t; jüngst 11 Os 86/11y). Indem der Einschreiter Beurteilungsgrundlagen seiner Anstaltsunterbringung sowie Umstände des Maßnahmenvollzugs releviert, steht ihm somit der Erneuerungsantrag bereits aus formellen Gründen nicht offen.

Der Antrag des Wolfgang R***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00134.11G.1117.000

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111117_OGH0002_0110OS00134_11G0000_000