Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mikail G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2019, GZ 36 Hv 24/19i-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mikail G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2019, GZ 36 Hv 24/19i-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mikail G***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie drei Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern versuchte, indem er ihnen gegenüber sinngemäß wiederholt äußerte, er werde ihnen die Köpfe abschneiden und sie umbringen, falls sie ihn nicht gehen lassen, somit eine Tat beging, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, dass er ohne Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mikail G***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie drei Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern versuchte, indem er ihnen gegenüber sinngemäß wiederholt äußerte, er werde ihnen die Köpfe abschneiden und sie umbringen, falls sie ihn nicht gehen lassen, somit eine Tat beging, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, dass er ohne
Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Dagegen meldete der Betroffene nach der Hauptverhandlung am 10. September 2019 (ON 50 S 25) mündlich „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an, am selben Tag schriftlich „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ (ON 54), führte jedoch – ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsmittelschrift als „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen die Einweisung“ (ON 56) – lediglich Letztere aus.
Rechtliche Beurteilung
Da der Betroffene
weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (§§ 281 Abs 1, 281a StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 54; §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 54; Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
Dem Oberlandesgericht kommt die Erledigung der verbleibenden Berufung zu (§ 285i StPO).Dem Oberlandesgericht kommt die Erledigung der verbleibenden Berufung zu (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00134.19V.1105.000
Dokumentnummer
JJT_20191105_OGH0002_0110OS00134_19V0000_000