Der Angeklagte Frantisek Z***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, beide Angeklagten überdies den Strafausspruch jeweils mit Berufung.Der Angeklagte Frantisek Z***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, beide Angeklagten überdies den Strafausspruch jeweils mit Berufung.
Die - im einzelnen nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierende - Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich mangels Orientierung am gesamten Urteilsinhalt durchwegs als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen veranlaßten die beiden Angeklagten die tatbetroffenen Frauen zum Verlassen des Heimatstaates zwecks Prostitutionsausübung in Österreich, brachten sie in der Folge ins Inland, wo sie für Quartier, Auswahl des Ortes der Prostitutionsausübung sowie für die Anwerbung bzw Vermittlung der "Kunden" Sorge trugen und letztlich auch die dabei vereinnahmten Beträge an sich nahmen (insbesondere S 193, 195 und 205). Gerade über diese Urteilspassagen setzt sich die Beschwerde jedoch hinweg, indem sie Feststellungen vermißt, "aus denen die vom Ersturteil unterstellte Annahme" einer Umwandlung der Lebensführung in die einer Prostituierten "ableitbar wären".
Ein sachlich substantiiertes Eingehen auf wesentliche Urteilsausführungen unterläßt die Beschwerde aber auch, soweit sie den zutreffend auf Zitate gefestigter Rechtsprechung gestützten erstgerichtlichen Subsumtionserwägungen, wonach (selbst) die bloße Verlagerung einer (hier gar nicht aktuell gewesenen) bereits aufrechten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat unabhängig von einer planmäßigen Mindestaufenthaltsdauer bzw Mindestentfernung vom Heimatstaat zur Tatbestandsverwirklichung nach § 217 Abs. 1 StGB hinreicht (S 205), eine nicht weiter begründete gegenteilige Behauptung gegenüberstellt.Ein sachlich substantiiertes Eingehen auf wesentliche Urteilsausführungen unterläßt die Beschwerde aber auch, soweit sie den zutreffend auf Zitate gefestigter Rechtsprechung gestützten erstgerichtlichen Subsumtionserwägungen, wonach (selbst) die bloße Verlagerung einer (hier gar nicht aktuell gewesenen) bereits aufrechten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat unabhängig von einer planmäßigen Mindestaufenthaltsdauer bzw Mindestentfernung vom Heimatstaat zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB hinreicht (S 205), eine nicht weiter begründete gegenteilige Behauptung gegenüberstellt.
Letztlich erweist sich die Beschwerdeargumentation als in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die (im Gesetzestext ausdrücklich klargestellte: "mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein") rechtliche Unerheblichkeit der Frage einer im Tatzeitpunkt bereits aufrechten Prostitutionsausübung einräumt, andererseits in diesem Punkt aber von rechtlicher Relevanz ausgeht, indem sie der tatbetroffenen Zeugin G***** - urteilsfremd und in Übergehung der dazu (formell mängelfrei begründeten) negativen Tatsachenfeststellungen (S 197 f) - im Tatzeitpunkt bereits manifeste Prostitutionsausübung unterstellt und daraus einen dem bekämpften Schuldspruch widerstreitenden Aspekt abzuleiten sucht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.