Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Mängelrüge zunächst unter dem Gesichtspunkt einer undeutlichen, unvollständigen und widersprüchlichen Begründung moniert, das Schöffengericht habe sich mit den einzelnen Details bzw Widersprüchen in den Angaben der Zeugin Tamara W***** nicht ausreichend auseinandergesetzt und darüber hinaus die gutachtlichen Depositionen der Sachverständigen Univ.Prof.DDr.N***** unvollständig gewürdigt, zeigt sie damit keinen formalen Begründungsmangel auf. Sie unternimmt vielmehr nach Inhalt und Zielrichtung nach Art einer Schuldberufung bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die aus einer kritischen Gesamtschau der Beweismittel sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene - dem Beschwerdevorbringen zuwider mit den Denkgesetzen im Einklang stehende - Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel - insbesondere der Aussage der Zeugin Tamara W***** - und der Schuld des Angeklagten in Frage zu stellen und solcherart dessen leugnender Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an; dieses legt vielmehr mit einer den Erfordernissen des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügenden Begründung dar, weswegen es welchen Angaben der Zeugin Tamara W***** folgen zu können glaubte (US 6-8).Soweit die Mängelrüge zunächst unter dem Gesichtspunkt einer undeutlichen, unvollständigen und widersprüchlichen Begründung moniert, das Schöffengericht habe sich mit den einzelnen Details bzw Widersprüchen in den Angaben der Zeugin Tamara W***** nicht ausreichend auseinandergesetzt und darüber hinaus die gutachtlichen Depositionen der Sachverständigen Univ.Prof.DDr.N***** unvollständig gewürdigt, zeigt sie damit keinen formalen Begründungsmangel auf. Sie unternimmt vielmehr nach Inhalt und Zielrichtung nach Art einer Schuldberufung bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die aus einer kritischen Gesamtschau der Beweismittel sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene - dem Beschwerdevorbringen zuwider mit den Denkgesetzen im Einklang stehende - Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel - insbesondere der Aussage der Zeugin Tamara W***** - und der Schuld des Angeklagten in Frage zu stellen und solcherart dessen leugnender Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an; dieses legt vielmehr mit einer den Erfordernissen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO genügenden Begründung dar, weswegen es welchen Angaben der Zeugin Tamara W***** folgen zu können glaubte (US 6-8).
Aus eben diesem Grund geht auch der Beschwerdeeinwand fehl, die tatrichterlichen Feststellungen betreffend die Anzahl der inkriminierten Vorfälle fänden in den Verfahrensergebnissen keine ausreichende Stütze. Daß nämlich aus den von den Tatrichtern mit denkrichtiger Begründung verwerteten Aussagen des Tatopfers vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung auch auf andere Varianten des zu beurteilenden Sachverhaltes geschlossen werden konnte, vermag eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bewirken (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 145, 149 a).Aus eben diesem Grund geht auch der Beschwerdeeinwand fehl, die tatrichterlichen Feststellungen betreffend die Anzahl der inkriminierten Vorfälle fänden in den Verfahrensergebnissen keine ausreichende Stütze. Daß nämlich aus den von den Tatrichtern mit denkrichtiger Begründung verwerteten Aussagen des Tatopfers vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung auch auf andere Varianten des zu beurteilenden Sachverhaltes geschlossen werden konnte, vermag eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu bewirken vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 149 a).
Die der Sache nach eine Überschreitung der Anklage (Z 8) rügende Behauptung schließlich, die Anklage hätte nur einen einzigen Fall eines sexuellen Angriffes iS des § 207 Abs 1 StGB erfaßt, entspricht nicht der Aktenlage (s Anklageschrift ON 7).Die der Sache nach eine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) rügende Behauptung schließlich, die Anklage hätte nur einen einzigen Fall eines sexuellen Angriffes iS des Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfaßt, entspricht nicht der Aktenlage (s Anklageschrift ON 7).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.