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Entscheidung 11 Os 134/96×

Entscheidung 11 Os 134/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os134/96

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Michael P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Juli 1996, GZ 19 Bs 282/96-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen Michael P***** gegen die vollzugsgerichtliche Ablehnung seiner bedingten Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB nicht Folge.

Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E43427 11D01346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00134.96.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0110OS00134_9600000_000