Gründe:
Über Günther Z***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 24. Februar 1998 (ON 6) wegen des Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt.Über Günther Z***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 24. Februar 1998 (ON 6) wegen des Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und der leichten Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO verhängt.
In der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 wurde Z***** der schweren Nötigung, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der leichten Körperverletzung schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zufolge erhobener Rechtsmittel ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit sowohl in Wahrnehmung der amtswegigen Haftprüfung als auch in Erledigung von Enthaftungsanträgen ergangenen Beschlüssen wurde wiederholt die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und den dagegen erhobenen Beschwerden keine Folge gegeben. Die letzte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz datiert vom 12. August 1998 (ON 72) und betrifft den Fortsetzungsbeschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 1998 (ON 63).
Schon am 10. August 1998 hat das Landesgericht Linz in einer Haftverhandlung neuerlich die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verfügt (ON 65). Dieser Beschluß wurde bislang weder ausgefertigt noch wurde die vom Angeklagten sogleich dagegen erhobene Beschwerde dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit einem vom Angeklagten selbst verfaßten, an das Landesgericht Linz adressierten und als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17. August 1998 (ON 78), in welchem er sich gegen die in der Haftverhandlung vom 10. August 1998 angeordnete Haftfortsetzung wendet, begehrt er seine Enthaftung und ersucht unter einem, seine Eingabe im Hinblick auf § 3 Abs 2 GRBG seinem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger zur Beisetzung der Unterschrift zuzusenden.Mit einem vom Angeklagten selbst verfaßten, an das Landesgericht Linz adressierten und als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17. August 1998 (ON 78), in welchem er sich gegen die in der Haftverhandlung vom 10. August 1998 angeordnete Haftfortsetzung wendet, begehrt er seine Enthaftung und ersucht unter einem, seine Eingabe im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, GRBG seinem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger zur Beisetzung der Unterschrift zuzusenden.
Nachdem diesem Formerfordernis entsprochen worden war, legte das Landesgericht Linz die Grundrechtsbeschwerde mit einem dem Aktenstand allerdings nicht entsprechenden Vorlagebericht - unzutreffenderweise wurde der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. August 1998 als angefochtene Entscheidung angeführt - dem Obersten Gerichtshof vor.