Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis, dessen Entscheidungsgründe entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO nicht im Protokoll ersichtlich gemacht (S 454/II), jedoch in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (US 16), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin Tatjana Go***** zum Nachweis dafür, dass die Genannte "von Jana T***** in eifersüchtigen Angriffen bedroht wurde" (S 453/II), fehlt es an der notwendigen Darlegung, inwiefern dieses Thema zur Lösung der Schuldfrage (Beteiligung des Angeklagten am Suchtgifthandel) von Bedeutung sein soll (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Die erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen (überdies auf bloße Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Jana T***** hinauslaufenden) Erklärungsversuche sind infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis, dessen Entscheidungsgründe entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht im Protokoll ersichtlich gemacht (S 454/II), jedoch in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (US 16), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin Tatjana Go***** zum Nachweis dafür, dass die Genannte "von Jana T***** in eifersüchtigen Angriffen bedroht wurde" (S 453/II), fehlt es an der notwendigen Darlegung, inwiefern dieses Thema zur Lösung der Schuldfrage (Beteiligung des Angeklagten am Suchtgifthandel) von Bedeutung sein soll (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Die erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen (überdies auf bloße Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Jana T***** hinauslaufenden) Erklärungsversuche sind infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).
Soweit die Beweisanträge (Vernehmung der Zeugin Go***** und nach Ausforschung die Befragung der "Eigentümer" zweier Telefonnummern) zum Nachweis gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mit der Nummer 0905151004 verwendet habe, aber nicht eines mit zwei anderen angeführten Nummern (S 453/II), mangelt es ihnen gleichfalls an einer erkennbaren Schuldrelevanz. Gerade im Hinblick auf das von der Verteidigung selbst vorgelegte Antwortschreiben der Globtel GSM Bratislava, wonach die in Rede stehenden "Prima"-Telefonkarten missbraucht oder an dritte Personen zur Nutzung weitergegeben werden können (S 449/II iVm Anhang an HV-Protokoll ON 60), sowie auf Grund der Zeugenaussage des zuständigen Kriminalbeamten N***** über die Unmöglichkeit weiterer personbezogener Erhebungen zu den slowakischen Telefonkarten (abermals S 449/II), wäre es Sache des Antragstellers gewesen, plausibel darzutun, weshalb die begehrte Beweisaufnahme nach diesen Verfahrensergebnissen bei realistischer Betrachtung dennoch zu einer Erweiterung der Entscheidungsgrundlage führen könnte (aaO E 19 b, c).Soweit die Beweisanträge (Vernehmung der Zeugin Go***** und nach Ausforschung die Befragung der "Eigentümer" zweier Telefonnummern) zum Nachweis gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mit der Nummer 0905151004 verwendet habe, aber nicht eines mit zwei anderen angeführten Nummern (S 453/II), mangelt es ihnen gleichfalls an einer erkennbaren Schuldrelevanz. Gerade im Hinblick auf das von der Verteidigung selbst vorgelegte Antwortschreiben der Globtel GSM Bratislava, wonach die in Rede stehenden "Prima"-Telefonkarten missbraucht oder an dritte Personen zur Nutzung weitergegeben werden können (S 449/II in Verbindung mit Anhang an HV-Protokoll ON 60), sowie auf Grund der Zeugenaussage des zuständigen Kriminalbeamten N***** über die Unmöglichkeit weiterer personbezogener Erhebungen zu den slowakischen Telefonkarten (abermals S 449/II), wäre es Sache des Antragstellers gewesen, plausibel darzutun, weshalb die begehrte Beweisaufnahme nach diesen Verfahrensergebnissen bei realistischer Betrachtung dennoch zu einer Erweiterung der Entscheidungsgrundlage führen könnte (aaO E 19 b, c).
Demnach sind die Beweisanträge zu Recht der Abweisung verfallen.
Letztlich bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Feststellungen die zu I/1 angeführten Suchtgiftmengen Jana T***** tatsächlich übergab, was rechtsrichtig als Inverkehrsetzen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG in unmittelbarer Tätereigenschaft zu beurteilen gewesen wäre (vgl Kodek/Fabrizy SMG § 28 Anm 2.2.1.). Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsformen des § 12 StGB erwuchs dem Angeklagten durch die angenommene Bestimmungstäterschaft kein Nachteil, weshalb kein Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO bestand.Letztlich bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Feststellungen die zu I/1 angeführten Suchtgiftmengen Jana T***** tatsächlich übergab, was rechtsrichtig als Inverkehrsetzen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG in unmittelbarer Tätereigenschaft zu beurteilen gewesen wäre vergleiche Kodek/Fabrizy SMG Paragraph 28, Anmerkung 2.2.1.). Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsformen des Paragraph 12, StGB erwuchs dem Angeklagten durch die angenommene Bestimmungstäterschaft kein Nachteil, weshalb kein Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand.
Eine solche Maßnahme konnte auch betreffend der verfehlten Aufspaltung des Urteilstenors in Punkt I/1 und 2 trotz des festgestellten tatplanmäßigen Geschehens bezüglich derselben Suchtgiftmenge deshalb unterbleiben, weil eine für den Nichtigkeitswerber nachteilige Zusammenrechnung der spruchmäßig getrennt ausgewiesenen Suchtgiftquanten ersichtlich nicht erfolgte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.