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Entscheidung 11 Os 134/99×

Entscheidung 11 Os 134/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os134/99

Entscheidungsdatum

18.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amir M***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, 15 StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juni 1999, GZ 8 römisch fünf r 487/99-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Amir M***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, (zu ergänzen: zweiter, dritter und vierter Fall) und Absatz 3, (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG, 15 StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem Wortlaut des Urteilstenors hat er "in Piestany oder anderen Orten in der Slowakei gewerbsmäßig oder (richtig: und) als Mitglied einer Bande die abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Jana T***** und Elias H***** dazu bestimmt, den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) aus der Slowakei aus- und nach Österreich einzuführen und/oder in Verkehr zu setzen,

römisch eins) und zwar

1) Jana T*****, die zwischen Dezember 1997 und dem 6. März 1998 in zumindest zehn Angriffen insgesamt zumindest 700 Gramm Heroin und 30 Gramm Kokain aus der Slowakei nach Österreich verbrachte und in Graz dem Elias H***** gegen Bezahlung zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergab, indem er ihr die vorgenannten Suchtgifte übergab und sie zu den vorgeschilderten Tathandlungen aufforderte,

2) Elias H*****, der zwischen Dezember 1997 und dem 6. März 1998 in Graz von den zu 1) genannten Suchtgiften insgesamt tatsächlich zumindest 368,9 Gramm Heroin und 4,97 Gramm Kokain an Kamal D*****, Marion Ge*****, an einen vermeintlichen Suchtgiftabnehmer (tatsächlich verdeckter Ermittler "Marko") und an weitere ihm bereits bekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte oder zu verkaufen versuchte, indem er ihn aufforderte, die zu 1) genannten Suchtgifte in Verkehr zu setzen,

römisch zwei) indem er Jana T***** Ende Februar/Anfang März 1998 beauftragte, im März 1998 insgesamt zumindest ein Kilogramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich zu schmuggeln, wobei die Tatvollendung wegen der Festnahme der Genannten scheiterte".

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes verbanden sich Amir M*****, Elias H***** und Jana T***** im Dezember 1997 mit dem Vorsatz, vereinbarungsgemäß fortgesetzt Heroin und Kokain in großen Mengen in die Republik Österreich zu schmuggeln, wobei Elias H***** die Suchtgifte in Graz gewinnbringend in Verkehr setzen sollte. Die Genannten beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der tatplangemäße Suchtgifthandel wurde demnach in der Weise durchgeführt, dass Amir M***** über Bestellung des Elias H***** die jeweilige Menge der Jana T***** mit der Aufforderung übergab, sie aus der Slowakei nach Österreich zu schmuggeln und dem Elias H***** in Graz gegen Bezahlung auszuhändigen, der sie in der Folge verkaufte bzw zu verkaufen versuchte (US 7 f, 16 f).

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis, dessen Entscheidungsgründe entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht im Protokoll ersichtlich gemacht (S 454/II), jedoch in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (US 16), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin Tatjana Go***** zum Nachweis dafür, dass die Genannte "von Jana T***** in eifersüchtigen Angriffen bedroht wurde" (S 453/II), fehlt es an der notwendigen Darlegung, inwiefern dieses Thema zur Lösung der Schuldfrage (Beteiligung des Angeklagten am Suchtgifthandel) von Bedeutung sein soll (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Die erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen (überdies auf bloße Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Jana T***** hinauslaufenden) Erklärungsversuche sind infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).

Soweit die Beweisanträge (Vernehmung der Zeugin Go***** und nach Ausforschung die Befragung der "Eigentümer" zweier Telefonnummern) zum Nachweis gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mit der Nummer 0905151004 verwendet habe, aber nicht eines mit zwei anderen angeführten Nummern (S 453/II), mangelt es ihnen gleichfalls an einer erkennbaren Schuldrelevanz. Gerade im Hinblick auf das von der Verteidigung selbst vorgelegte Antwortschreiben der Globtel GSM Bratislava, wonach die in Rede stehenden "Prima"-Telefonkarten missbraucht oder an dritte Personen zur Nutzung weitergegeben werden können (S 449/II in Verbindung mit Anhang an HV-Protokoll ON 60), sowie auf Grund der Zeugenaussage des zuständigen Kriminalbeamten N***** über die Unmöglichkeit weiterer personbezogener Erhebungen zu den slowakischen Telefonkarten (abermals S 449/II), wäre es Sache des Antragstellers gewesen, plausibel darzutun, weshalb die begehrte Beweisaufnahme nach diesen Verfahrensergebnissen bei realistischer Betrachtung dennoch zu einer Erweiterung der Entscheidungsgrundlage führen könnte (aaO E 19 b, c).

Demnach sind die Beweisanträge zu Recht der Abweisung verfallen.

Letztlich bleibt noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Feststellungen die zu I/1 angeführten Suchtgiftmengen Jana T***** tatsächlich übergab, was rechtsrichtig als Inverkehrsetzen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG in unmittelbarer Tätereigenschaft zu beurteilen gewesen wäre vergleiche Kodek/Fabrizy SMG Paragraph 28, Anmerkung 2.2.1.). Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsformen des Paragraph 12, StGB erwuchs dem Angeklagten durch die angenommene Bestimmungstäterschaft kein Nachteil, weshalb kein Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand.

Eine solche Maßnahme konnte auch betreffend der verfehlten Aufspaltung des Urteilstenors in Punkt I/1 und 2 trotz des festgestellten tatplanmäßigen Geschehens bezüglich derselben Suchtgiftmenge deshalb unterbleiben, weil eine für den Nichtigkeitswerber nachteilige Zusammenrechnung der spruchmäßig getrennt ausgewiesenen Suchtgiftquanten ersichtlich nicht erfolgte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E56677 11D01349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00134.99.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0110OS00134_9900000_000