Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Individualisierungspflicht, weil bei Punkt III des Urteils als Tatzeitpunkt 11. 2. 2000 anstelle richtig 11. 1. 2000 angeführt worden sei.Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Individualisierungspflicht, weil bei Punkt römisch drei des Urteils als Tatzeitpunkt 11. 2. 2000 anstelle richtig 11. 1. 2000 angeführt worden sei.
Wie sich jedoch aus der Urteilsbegründung (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) eindeutig ergibt, wurden sämtliche unter III zusammengefassten Fakten in der Nacht vom 10. zum 11. Jänner 2000 begangen. Beim falschen Datum im Urteilsspruch handelt es sich daher um einen jederzeit berichtigungsfähigen Schreibfehler (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO).Wie sich jedoch aus der Urteilsbegründung (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) eindeutig ergibt, wurden sämtliche unter römisch drei zusammengefassten Fakten in der Nacht vom 10. zum 11. Jänner 2000 begangen. Beim falschen Datum im Urteilsspruch handelt es sich daher um einen jederzeit berichtigungsfähigen Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO).
Im Übrigen gehört die genaue Begehungszeit der Straftat grundsätzlich nicht zu den wesentlichen, deren Identität bestimmenden Merkmalen (Mayerhofer StPO4 § 260 E 31 a und b, 32); dies umsomehr, wenn die Taten wie hier durch andere Merkmale unverwechselbar sind. Das exakte Datum betrifft demgemäß auch keine entscheidungswesentliche Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18).Im Übrigen gehört die genaue Begehungszeit der Straftat grundsätzlich nicht zu den wesentlichen, deren Identität bestimmenden Merkmalen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 31 a und b, 32); dies umsomehr, wenn die Taten wie hier durch andere Merkmale unverwechselbar sind. Das exakte Datum betrifft demgemäß auch keine entscheidungswesentliche Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und der Psychiatrie abgelehnt worden sei.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und der Psychiatrie abgelehnt worden sei.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein zweites Sachverständigengutachten nur dann einzuholen ist, wenn die ursprüngliche Expertise Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufweist. Diese müssen im Beweisantrag dargetan werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133, 133a).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein zweites Sachverständigengutachten nur dann einzuholen ist, wenn die ursprüngliche Expertise Mängel im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO aufweist. Diese müssen im Beweisantrag dargetan werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 133, 133a).
Der Verteidiger hat seinen Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nur damit begründet, dass "das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen mit sich selbst im Widerspruch steht und ausschließlich den Angeklagten belastet" (S 404). Er hat aber weder durch Befragung des in der Hauptverhandlung anwesenden Experten versucht, seiner Meinung nach vorliegende Widersprüche aufzuklären noch solche im Beweisantrag bezeichnet. Dieser verfiel daher zu Recht der Ablehnung.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) beschränken sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf "inhaltsleere Worte", sondern hat das Schöffengericht diese auf Grund der geständigen Verantwortung des Angeklagten (S 390 ff) aus der "Art und Weise seiner Handlungen" abgeleitet (US 16).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränken sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf "inhaltsleere Worte", sondern hat das Schöffengericht diese auf Grund der geständigen Verantwortung des Angeklagten (S 390 ff) aus der "Art und Weise seiner Handlungen" abgeleitet (US 16).
Auch eine Undeutlichkeit liegt nicht vor. Ob der Nichtigkeitswerber die Brandstiftung geplant oder aus einem spontanen Entschluss begangen hat, ist nämlich für die Schuldfrage nicht entscheidungswesentlich. Die subjektive Tatseite wurde vom Erstgericht zweifelsfrei festgestellt, wobei der Vorsatz auch die Herbeiführung einer Feuersbrunst umfasst (US 13).
Die Konstatierungen zur Entfachung eines Feuers in der Volksschule Gösting konnte das Gericht nicht nur auf die Verantwortung des Angeklagten sondern insbesondere auch auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Graz stützen (US 15 iVm ON 2). Eine Aktenwidrigkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.Die Konstatierungen zur Entfachung eines Feuers in der Volksschule Gösting konnte das Gericht nicht nur auf die Verantwortung des Angeklagten sondern insbesondere auch auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Graz stützen (US 15 in Verbindung mit ON 2). Eine Aktenwidrigkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und eine von diesem ausgehende Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Straftat beurteilen zu können oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte, für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 9 und 9a).Die gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und eine von diesem ausgehende Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Straftat beurteilen zu können oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte, für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 9 und 9a).
Zum Diebstahl von drei CDs (Urteilsfaktum II 2 b) übergeht der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 13).Zum Diebstahl von drei CDs (Urteilsfaktum römisch zwei 2 b) übergeht der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 13).
Zwar ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, dass die Tatrichter beim Verbrechen der Brandstiftung keine ausführlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Feuersbrunst getroffen haben, doch ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass eine Feuersbrunst tatsächlich vorgelegen ist; diese ist nämlich im Urteilsspruch (US 3) ausdrücklich festgestellt und auch der dem Angeklagten zur Last gelegte Vorsatz bezog sich auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (US 13). Diese Konstatierungen übergeht das Rechtsmittel jedoch ebenso wie jene detaillierten zum genauen Tatablauf (US 8 bis 11).
In der Strafzumessungsrüge (Z 11) wird ohne nähere Begründung die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten in Abrede gestellt. Damit ist das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht prozessgemäß ausgeführt, weil es die genaue Bezeichnung jener Umstände unterlässt, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen.In der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wird ohne nähere Begründung die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten in Abrede gestellt. Damit ist das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht prozessgemäß ausgeführt, weil es die genaue Bezeichnung jener Umstände unterlässt, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose - soweit sie nicht darin enthaltene Rechtsbegriffe betrifft - nur mit Berufung anfechtbar (Mayerhofer StPO4 § 433 E 1 bis 3), die der Angeklagte ohnedies erhoben hat.Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose - soweit sie nicht darin enthaltene Rechtsbegriffe betrifft - nur mit Berufung anfechtbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 433, E 1 bis 3), die der Angeklagte ohnedies erhoben hat.
In dieser Berufung macht er einen Feststellungsmangel zur Zurechnungsfähigkeit und damit einen Nichtigkeitsgrund zu einer Grundvoraussetzung der Einweisung geltend; dieser ist jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil für den Einwand keine einer sachlichen Erwiderung zugänglichen Argumente angeführt werden. Wenn dabei neuerlich das Sachverständigengutachten substanzlos als nicht ausreichend bezeichnet wird, zeigt das Rechtsmittel mangels konkreter Einwände damit auch keinen formellen Begründungsmangel auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).