Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 135/02×

Entscheidung 11 Os 135/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os135/02

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus Herbert S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Taten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2002, GZ 032 Hv 5285/01k-41, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus Herbert S***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B/1 und 2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

zu A: Am 10. Juni 2001 Petra P***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nachdem er ihr sein Waffenarsenal bestehend aus einer Gaspistole, Handschellen, einer Tätowiermaschine und einem Klappmesser gezeigt, sich auf Petra P***** gelegt hatte und diese ihn ersucht hatte, sie in Ruhe zu lassen, mit den Worten "Überlege es dir gut, du hast nur diese eine Hose!" zur Duldung des Beischlafs genötigt;

zu B/1: Am 3. August 2001 Petra P***** durch die Äußerung, sie solle Ruhe geben und ja auf ihr Kind (gemeint ihren dreijährigen Sohn) aufpassen, sie zumindest mit einer Körperverletzung ihres Sohnes gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer zu Faktum B/1 die Urteilspassage aus der Beweiswürdigung, wonach "seine Absicht zweifelsfrei darauf gerichtet war, Petra P***** in Furcht und Unruhe zu versetzen" (US 41), und behauptet diesbezüglich das Vorliegen einer Scheinbegründung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er übergeht jedoch in seiner Argumentation die übrigen im Gesamten zu verstehenden Darlegungen des Erstgerichtes (US 24 ff), aus denen die Tatrichter ihrer Überzeugung nach die subjektive Tatseite ohne Zweifel abgeleitet haben. Indem der Nichtigkeitswerber Überlegungen über verschiedene andere Interpretationen seiner Äußerungen anstellt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer (hier unzulässigen) Schuldberufung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt wiederum der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie den zu Schuldspruch A und B/1 festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der geäußerten Drohungen durch Hinweis auf andere Deutungsvarianten bestreitet, anstelle das angenommene Tatsachensubstrat in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und auf solche Weise eine rechtsfehlerhafte Beurteilung durch das Schöffengericht nachzuweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E68390 11Os135.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00135.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0110OS00135_0200000_000